BGH,
Beschl. v. 6.10.2009 - 4 StR 307/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 307/09
vom
6. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Oktober
2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Detmold vom 3. März 2009 wird mit der Maßgabe
verworfen, dass der Angeklagte wegen Betruges unter Einbeziehung der
Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 14. November 2006 in
der Fassung des Urteils des Landgerichts Detmold vom 5. Juni 2007 und
unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt
wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges unter Einbeziehung
der Strafen aus einer Vorverurteilung unter Auflösung der dort
gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen diese Verurteilung
gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung
formellen und materiellen Rechts rügt, hat lediglich
hinsichtlich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe einen
geringen Teilerfolg.
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I.
Die Verfahrensrüge bleibt erfolglos; die Nachprüfung
des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat
hinsichtlich des Schuldspruchs und des Ausspruchs über die
Einzelstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in
seiner Antragsschrift vom 9. September 2009 Bezug genommen.
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Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Urteilsgründe
das Vorliegen einer Täuschungshandlung ausreichend belegen.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte das von ihm zum Verkauf
angebotene Unternehmen nicht nur allgemein als wirtschaftlich soliden
Betrieb mit gesicherter Zukunft angepriesen. Er hat vielmehr
wahrheitswidrig behauptet, der Betrieb habe bereits zwei
Aufträge im Gesamtvolumen von 250.000 € erhalten und
den Geschädigten Unterlagen gezeigt, die diese
Auftragserteilung dokumentieren sollten. Deshalb stellten seine
Erklärungen nicht nur Werturteile dar, sondern enthielten
darüber hinaus den für das Merkmal der
Täuschung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB notwendigen
Tatsachenkern (vgl. dazu BGHSt 48, 331, 344 f.).
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II.
Die Ausführungen des Landgerichts zur Bildung der
Gesamtfreiheitsstrafe enthalten indessen einen auch aus dem
Zusammenhang der Urteilsgründe nicht aufklärbaren
Widerspruch, der im Ergebnis zu einer Reduzierung der ausgesprochenen
Gesamtfreiheitsstrafe um zwei Monate führen muss.
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Das Landgericht hat nach Abwägung aller für und gegen
den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte für den
abgeurteilten Fall des Betruges im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB
einerseits eine Einsatzstrafe in Höhe von "einem Jahr und acht
Monaten Freiheitsstrafe" verhängt. Im Zusammenhang mit der
Bildung der neuen Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der
Einzelstrafen aus der Verurteilung des Angeklagten durch das
Amtsgericht Lemgo vom 14. November 2006 in der Fassung des Urteils des
Landgerichts Detmold vom 5. Juni 2007 unter Auflösung der dort
gebildeten Gesamtstrafe hat es jedoch u.a. ausgeführt, dass
bei der nunmehr nach § 54 Abs. 1 StGB neu zu bildenden
Gesamtstrafe die höchste verwirkte Einzelstrafe, "im
vorliegenden Fall also die soeben festgestellte Einsatzstrafe in
Höhe von einem Jahr zehn Monaten" zu erhöhen sei.
Wegen dieses nicht erklärbaren Widerspruchs hat der Senat die
vom Landgericht festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe um zwei Monate
vermindert, da er nicht gänzlich ausschließen kann,
dass die zuletzt genannte, höhere Einsatzstrafe die Bildung
der Gesamtfreiheitsstrafe beeinflusst hat. Dadurch ist der Angeklagte
unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt beschwert.
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III.
Im Hinblick auf den nur geringfügigen Teilerfolg der Revision
ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten
Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473
Abs. 1 und 4 StPO).
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Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Franke |