BGH,
Beschl. v. 6.9.2000 - 3 StR 326/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 326/00
vom
6. September 2000
in der Strafsache gegen
wegen Betrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführerin am 6. September 2000
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Krefeld vom 22. Februar 2000
a) dahin ergänzt, daß die Angeklagte im Fall 47 der
Anklage freigesprochen wird,
b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die
Angeklagte in den Fällen 46 und 48 der Anklage wegen Betrugs
in zwei Fällen verurteilt ist, sowie im Ausspruch
über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs in 49 Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten verurteilt
und sieben Geschädigten eine Entschädigung
zugesprochen. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die
Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten
Revision.
In den Fällen 1 - 39, 40, 41, 42, 43, 45, 49/50 sowie 51 und
52 der Anklage ist das Rechtsmittel aus den Gründen des
Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. Juli 2000
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Soweit das Urteil in den Fällen 46 und 48 der Anklage
aufgehoben und die Angeklagte im Fall 47 der Anklage freigesprochen
worden ist, hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift
folgendes ausgeführt:
"Bedenken bestehen jedoch, soweit die Strafkammer in den
Fällen 46 und 48 der Anklage einen Vermögensschaden
bejaht hat. Die Feststellungen der Strafkammer tragen den
diesbezüglichen Schuldspruch nicht. Aufgrund der - nicht
widerlegten - Einlassung der Angeklagten (UA S. 57) geht die
Strafkammer davon aus, dass die von den Zeugen R. und B.
tatsächlich erworbenen Grundstücke auf der Parzelle
Nr. 3 den vereinbarten Preis wert seien. Lediglich wegen der
Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse der
genannten Zeugen sei ein Vermögensschaden anzunehmen, weil
diese die erworbenen Immobilien nicht oder nicht in vollem Umfang zu
dem vertraglich vorausgesetzten Zweck gebrauchen und sie auch nicht in
anderer zumutbarer Weise verwenden können, namentlich nicht
ohne besondere Schwierigkeiten wieder veräußern
können (BGHSt 16, 220; Lackner/Kühl, § 263
StGB, Rdn. 48a m.w.N.). Zwar hat die Strafkammer festgestellt, dass die
Grundstücke auf der Parzelle Nr. 3 aufgrund der geographischen
Verhältnisse schlecht zu erreichen sind (UA S. 63) und
darüber hinaus nicht in die von der Angeklagten zu errichtende
Altersresidenz integriert sind (UA S. 49), dennoch ergibt sich allein
hieraus nicht, dass diese Immobilien für den vertraglich
vorausgesetzten Gebrauch, nämlich zu Wohnzwecken, nicht oder
nicht in vollem Umfang brauchbar sind. Zudem bleibt die Einlassung der
Angeklagten, dass die Zeugen "das Land weit über den Preis, zu
dem sie es erworben haben, verkaufen könnten" (UA S. 57),
unwiderlegt. Ließe man diese Feststellungen genügen,
würde der Betrug vom
Vermögensschädigungsdelikt zum Vergehen gegen die
Wahrheit im Geschäftsverkehr umfunktioniert.
Soweit die Strafkammer im Fall 47 der Anklage ein Vergehen des Betrugs
angenommen hat, der allerdings mit Fall 46 der Anklage als eine
Betrugshandlung zu werten sei, ist aufgrund der Urteilsfeststellungen
auf Freispruch zu erkennen. Die Strafkammer konnte ausweislich der
Urteilsgründe nicht feststellen, "ob Herr R. beim
telefonischen Auftrag zur Vertragserweiterung die Vorstellung gehabt
hatte, ebenfalls ein Grundstück aus der Parzelle Nr. 1 oder
aus der Parzelle Nr. 3 zu erwerben" (UA S. 47). Da der Angeklagten
diesbezüglich eine Täuschung nicht nachweisbar ist,
auch ausgeschlossen werden kann, dass aufgrund einer neuen
Hauptverhandlung weitergehenden Feststellungen getroffen werden
können, ist sie insoweit freizusprechen. Dem steht nicht
entgegen, dass das Gericht von einer einheitlichen Handlung ausgegangen
ist (KK-Engelhardt, § 260 Rdn. 21 m.w.N.)."
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Die
Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen 46 und 48 der
Anklage führt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über
die Gesamtstrafe. Obwohl die aufgehobenen Fälle 46 und 48 der
Anklage die Einsatzstrafe von einem Jahr drei Monaten und die
zweithöchste Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe
betreffen, kann der Senat ausschließen, daß hiervon
die übrigen fast unvertretbar milden Einzelstrafen
berührt worden sind.
Rissing-van Saan Miebach Winkler Pfister von Lienen |