BGH,
Beschl. v. 6.9.2007 - 4 StR 409/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 409/07
vom
6.9.2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u. a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6.9.2007
gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bochum vom 20. April 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen versuchter
Bestimmung eines Anderen zum Verbrechen der Geldfälschung in
Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revisi-on rügt
der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat
Erfolg.
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Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zur
Geldfälschung hält rechtlicher Nachprüfung
nicht stand, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob der
Angeklagte von dem Versuch gemäß § 31 StGB
mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist.
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Die Erörterung des strafbefreienden Rücktritts
drängte sich nach den bisher getroffenen Feststellungen auf.
Entgegen der Auffassung des General-
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bundesanwalts richten sich die Voraussetzungen des strafbefreienden
Rücktritts nicht nach § 31 Abs. 2 StGB. Den
Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass der Angeklagte
annahm, sein - objektiv fehlgeschlagener - Bestimmungsversuch sei
gelungen, und es deshalb eines ernsthaften Bemühens des
Angeklagten bedurft hätte, den Erfolg zu verhindern (vgl.
BGHSt 50, 142). Da sich M. und H. zwar an dem
Falschgeldgeschäft interessiert zeigten, sich auf das Angebot
des Angeklagten aber "nicht näher" einließen, kommt
vielmehr ein Rücktritt vom Anstiftungsversuch
gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht.
Zwar kann im Allgemeinen bloßes Untätigwerden nicht
zur Straflosigkeit des Täters nach § 31 StGB
führen. Für den strafbefreienden Rücktritt
nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 StGB genügt aber das
bloße Aufgeben der Einwirkung auf den Anderen, solange dieser
- wie hier - noch keinen Tatentschluss gefasst hat und auch keine
Gefahr entstanden ist, dass er die Tat begeht (vgl. BGH NStZ-RR 1997,
289). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wäre ein
Rücktritt allerdings dann ausgeschlossen, wenn der
Anstiftungsversuch fehlgeschlagen war (vgl. BGHR StGB § 31
Abs. 1 Nr. 1 Bestimmungsversuch, fehlgeschlagener m.w.N.). Ein solcher
fehlgeschlagener Versuch liegt aber dann nicht vor, wenn der
Täter nach anfänglichem Misslingen des vorgestellten
Tatablaufs - hier der Anstiftung - sogleich zu der Annahme gelangt, er
könne ohne zeitliche Zäsur mit den bereits
eingesetzten oder anderen bereitstehenden Mitteln die Anstiftung noch
vollenden (vgl. BGHSt 39, 221, 228; BGHR aaO). Da das Landgericht
hierzu keine Feststellungen getroffen hat, ist nicht
auszuschließen, dass der Anstiftungsversuch nach den
Vorstellungen des Angeklagten
(„Rücktrittshorizont“, vgl. BGHSt 39, 221,
227 m.N.) unbeendet war und er ihn freiwillig aufgegeben hat.
Die wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers gebotene Aufhebung der
Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zur Geldfälschung
erfasst auch die an
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sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, denn der
Anstiftungsversuch und das Betäubungsmitteldelikt bilden -
wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist - eine
natürliche Handlungseinheit und deshalb rechtlich eine Tat.
Eine auf die Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zur
Geldfälschung beschränkte Teilaufhebung scheidet
deshalb aus (vgl. BGH NStZ 1997, 276).
Maatz Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible |