BGH,
Beschl. v. 7.2.2008 - 5 StR 583/07
5 StR 583/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Misshandlung eines Schutzbefohlenen u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2008
beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin
vom 8. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der
Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die
tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher
Körperverletzung entfällt.
Von der Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels wird abgesehen,
§ 74 JGG.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Tatbestand des § 223 StGB steht hier in Gesetzeskonkurrenz
zur schweren Misshandlung Schutzbefohlener, der Senat hat deshalb den
Schuldspruch entsprechend geändert. Er kann
ausschließen, dass die Jugendkammer bei Beachtung dieses
konkurrenzrechtlichen Verhältnisses auf eine mildere
Jugendstrafe erkannt hätte.
Gerhardt Raum Brause
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