BGH,
Beschl. v. 7.1.2009 - 3 StR 564/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 564/08
vom
7. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 7. Januar 2009 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover
vom 14. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird im Fall II. 35 der
Strafausspruch dahin ergänzt, dass die Höhe des
Tagessatzes auf 1 € festgesetzt wird. Der
Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Becker Miebach Sost-Scheible
Hubert Schäfer |