BGH,
Beschl. v. 7.3.2006 - 5 StR 58/06
5 StR 58/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7.3.2006
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7.03.2006 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig
vom 14. November 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe
(§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO), dass eine
nachträgliche gerichtliche Entscheidung über eine
Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB nach den
§§ 460, 462 StPO zu treffen ist. Der Angeklagte hat
die Kosten des Rechtmittels zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen
Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub und mit schwerer
räuberischer Erpressung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe
verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt zum Schuld- und
(Einzel-)Strafausspruch ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Zu
beanstanden ist lediglich, dass das Landgericht keine
nachträgliche Gesamtstrafbildung nach § 55 Abs. 1
Satz 1 StGB vorgenommen hat. Allerdings hat sich das Landgericht
zutreffend gehindert gesehen, eine nachträgliche Gesamtstrafe
mit der am 10. Juni 1999, also nach Begehung der hier abgeurteilten Tat
vom 17. März 1998, gegen den Angeklagten verhängten
Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu bilden: Diese war (ebenso wie eine
am 3. Januar 2000 verhängte Geldstrafe) in eine am 5. Dezember
2000 verhängte Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren wegen im
Jahre 1995 vom Angeklagten als Heranwachsender begangener Taten -
zulässigerweise 2
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gemäß § 105 Abs. 2 JGG (BGHSt 37, 34) -
einbezogen worden. Bei der getrennten Aburteilung der hier zu
beurteilenden vom Angeklagten als Erwachsener, wenige Tage nach seinem
21. Geburtstag, begangenen Tat war eine einheitliche Jugend- oder
Gesamtstrafbildung unter Einbeziehung all dieser Sanktionen trotz nicht
abgeschlossener Vollstreckung der Einheitsjugendstrafe rechtlich
ausgeschlossen (BGHSt 36, 270). Mit Recht hat die Strafkammer deshalb
bei der Strafbemessung einen Härteausgleich vorgenommen. Damit
durfte es aber nicht sein Bewenden haben. Die Bestrafung vom 10. Juni
1999 entfaltete, da sie nicht mehr einbeziehungsfähig war,
auch - letztlich nicht anders als eine vollstreckte Strafe - keine
Zäsurwirkung mehr (vgl. dazu BGHR StGB § 55 Abs. 1
Einbeziehung 7; § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 6).
Mithin war das Landgericht nicht gehindert, vielmehr gehalten,
gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB eine
Gesamtfreiheitsstrafe aus der verhängten Strafe und den
Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Leipzig vom 7.
Februar 2001 (vier, fünf und zweimal sechs Monate, damals auf
ein Jahr Gesamtfreiheitsstrafe zurückgeführt, UA S.
11 ff.) und dem Urteil des Amtsgerichts Zwickau vom 4. Juli 2003 (drei
und zweimal zwei Monate, viermal ein Monat, damals auf acht Monate
Gesamtfreiheitsstrafe zurückgeführt, UA S. 13 f.) zu
bilden. Die nach beiden Urteilen gemäß §
460 StPO vorgenommene nachträgliche Bildung einer - bislang
nicht vollständig verbüßten -
Gesamtfreiheitsstrafe (ein Jahr und sechs Monate) belegt ausreichend,
dass die im zweitgenannten Urteil abgeurteilten Taten, auch wenn dies
hierin nicht ausdrücklich aufgeführt ist, vor dem
auch hier jetzt maßgeblichen neuen Zäsurzeitpunkt
des erstgenannten Urteils (7. Februar 2001) begangen worden sind. 3
Demgemäß ist jetzt noch eine Gesamtfreiheitsstrafe
aus der verhängten Strafe und den Einzelstrafen aus den beiden
letztgenannten Urteilen zu bilden; dabei hat die bislang nach
§ 460 StPO gebildete Gesamtfreiheitsstrafe zu entfallen. Die
neue Gesamtfreiheitsstrafe darf nach dem Verschlechte-4
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rungsverbot sieben Jahre und sechs Monate nicht überschreiten.
Der Senat macht von § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch. Dabei
kann er angesichts des geringfügigen Teilerfolges der Revision
die Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 1 und Abs. 4 selbst
treffen (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1b Satz 1 Entscheidung 2;
BGH, Beschl. vom 19. Januar 2005 - 4 StR 223/04).
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