BGH,
Beschl. v. 7.3.2008 - 2 StR 44/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 44/08
vom
7.3.2008
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen Betrugs u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 7.3.2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2007 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat.
Jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klar gestellt, dass der
Angeklagte der gewerbsmäßigen und
bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten
mit Garantiefunktion in 30 tateinheitlich begangenen Fällen
schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zutreffend bewertet das Landgericht die gleichzeitige Entgegennahme der
30 total gefälschten Kreditkarten, um diese
anschließend einzusetzen, und den anschließenden
Gebrauch einiger dieser Kreditkarten als eine Tat der
gewerbsmäßigen und bandenmäßigen
Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion. Nach den
Grundsätzen der Senatsentscheidung vom 26. Januar 2005 (NStZ
2005, 329) bildet die Beschaffung (als Vorbereitungsakt) mit dem
Gebrauch (als Ausführungsakt) eine einzige Tat, wenn der
Täter eine Zah-
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lungskarte mit Garantiefunktion in der Absicht erwirbt, diese alsbald
einzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn der Täter sich - wie
hier - in einem Vorbereitungsakt mehrere gefälschte
Zahlungskarten verschafft hat. Die Entscheidung des 4. Strafsenats vom
21. September 2000 (BGHSt 46, 147, 153) steht dem nicht entgegen, da im
dort zugrunde liegenden Fall keine einheitlichen Vorbereitungsakte des
Verschaffens, sondern mehrere tatbestandliche Ausführungsakte
vorlagen, die nicht in einem für sämtliche
Tatbestandverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise
identisch waren.
Der Senat hat jedoch den Schuldspruch durch Aufnahme der tateinheitlich
begangenen Einzelfälle klargestellt.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck Schmitt |