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BGH, Beschluss vom 7. November 2002 - 4 StR 246/02


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 7.11.2002 - 4 StR 246/02
4 StR 246/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. November 2002
in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zur Bestechung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. November 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 29. Januar 2002 im Ausspruch über die Verfallsanordnung mit den Feststellungen aufgehoben. Der Ausspruch entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Bestechung in sechs Fällen zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt. Ferner hat es den "Verfall des beschlagnahmten Geldbetrages von 11.400 DM - ein Betrag von 9.000 DM aus dem Safe Nr. 219 der Stadtsparkasse D. und ein solcher von 2.400 DM aus der Wohnung des Angeklagten -" angeordnet.
Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat nur zum Ausspruch über den Verfall Erfolg; zum Schuld- und zum Strafausspruch erweist sich die Revision dagegen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. August 2002 zutreffend dargelegt hat, als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die auf § 73 Abs. 1 StGB gestützte Verfallsanordnung hat schon deshalb keinen Bestand, weil die sichergestellten Geldbeträge nicht etwas sind, das der Angeklagte für die abgeurteilten Taten oder aus ihnen erlangt hat. Das Landgericht hat die Verfallsanordnung damit begründet, es sei davon auszugehen, "daß das Geld aus finanziellen Zuwendungen seines Bruders Hassan stammt, die dazu dienen sollten, auch in Zukunft mittels Geldzahlungen an W. oder andere Justizvollzugsbeamte dafür zu sorgen, daß Hassan unberechtigt Vergünstigungen gewährt wurden". Hiernach unterliegt das sichergestellte Geld nicht dem Verfall; vielmehr käme allein dessen Einziehung gemäß § 74 Abs. 1 StGB in Betracht, wenn das Geld zur Vorbereitung oder Begehung gerade der abgeurteilten Taten bestimmt gewesen wäre. Dies ist aber offenkundig nicht der Fall.
Auch die weitere Erwägung des Landgerichts trägt die Verfallsanordnung gegen den Angeklagten nicht. Das Landgericht meint, es "steh(e) fest, daß der Bruder des Angeklagten das Geld illegal - durch die Begehung von Straftaten - an sich gebracht hat. Da die finanziellen Zuwendungen von Hassan ... an seinen Bruder wegen des verfolgten Verwendungszwecks sittenwidrig waren, besteht auch kein Rückzahlungsanspruch, ...". Auch aus dieser Begründung ergibt sich nicht, daß der Angeklagte die Geldbeträge für seine Beteiligung an den Bestechungshandlungen seines Bruders oder aus ihnen erlangt hat. Geldwäsche (§ 261 StGB) als mögliche Anlaßtat für eine Einziehungsanordnung gegen den Angeklagten (§ 261 Abs. 7 Satz 1 StGB) hat hier schon deshalb außer Betracht zu bleiben, weil dieser Tatvorwurf nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Im übrigen steht die "Feststellung", das sichergestellte Geld stamme aus den früheren Straftaten des ehedem mitangeklagten Bruders des Angeklagten, in Widerspruch zu der vom Landgericht in diesem Verfahren auf dessen Beweisantrag als wahr unterstellten Tatsache, daß die aus dem Iran überwiesenen Gelder aus dem Vermögen von Freunden des Bruders stammten.
Hiernach kann der Senat ausschließen, daß sich noch weitere Umstände feststellen lassen, die die Verfallsanordnung tragen könnten. Der Senat läßt deshalb diesen Ausspruch entfallen.
Der geringe Teilerfolg gibt keinen Anlaß, den Angeklagten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible



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