BGH,
Beschl. v. 7.11.2002 - 4 StR 246/02
4 StR 246/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. November 2002
in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zur Bestechung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7.
November 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bielefeld vom 29. Januar 2002 im Ausspruch über die
Verfallsanordnung mit den Feststellungen aufgehoben. Der Ausspruch
entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Bestechung in
sechs Fällen zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe mit
Bewährung verurteilt. Ferner hat es den "Verfall des
beschlagnahmten Geldbetrages von 11.400 DM - ein Betrag von 9.000 DM
aus dem Safe Nr. 219 der Stadtsparkasse D. und ein solcher von 2.400 DM
aus der Wohnung des Angeklagten -" angeordnet.
Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts
gestützte Revision des Angeklagten hat nur zum Ausspruch
über den Verfall Erfolg; zum Schuld- und zum Strafausspruch
erweist sich die Revision dagegen, wie der Generalbundesanwalt in
seiner Antragsschrift vom 22. August 2002 zutreffend dargelegt hat, als
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die auf § 73 Abs. 1 StGB gestützte Verfallsanordnung
hat schon deshalb keinen Bestand, weil die sichergestellten
Geldbeträge nicht etwas sind, das der Angeklagte für
die abgeurteilten Taten oder aus ihnen erlangt hat. Das Landgericht hat
die Verfallsanordnung damit begründet, es sei davon
auszugehen, "daß das Geld aus finanziellen Zuwendungen seines
Bruders Hassan stammt, die dazu dienen sollten, auch in Zukunft mittels
Geldzahlungen an W. oder andere Justizvollzugsbeamte dafür zu
sorgen, daß Hassan unberechtigt Vergünstigungen
gewährt wurden". Hiernach unterliegt das sichergestellte Geld
nicht dem Verfall; vielmehr käme allein dessen Einziehung
gemäß § 74 Abs. 1 StGB in Betracht, wenn
das Geld zur Vorbereitung oder Begehung gerade der abgeurteilten Taten
bestimmt gewesen wäre. Dies ist aber offenkundig nicht der
Fall.
Auch die weitere Erwägung des Landgerichts trägt die
Verfallsanordnung gegen den Angeklagten nicht. Das Landgericht meint,
es "steh(e) fest, daß der Bruder des Angeklagten das Geld
illegal - durch die Begehung von Straftaten - an sich gebracht hat. Da
die finanziellen Zuwendungen von Hassan ... an seinen Bruder wegen des
verfolgten Verwendungszwecks sittenwidrig waren, besteht auch kein
Rückzahlungsanspruch, ...". Auch aus dieser
Begründung ergibt sich nicht, daß der Angeklagte die
Geldbeträge für seine Beteiligung an den
Bestechungshandlungen seines Bruders oder aus ihnen erlangt hat.
Geldwäsche (§ 261 StGB) als mögliche
Anlaßtat für eine Einziehungsanordnung gegen den
Angeklagten (§ 261 Abs. 7 Satz 1 StGB) hat hier schon deshalb
außer Betracht zu bleiben, weil dieser Tatvorwurf nicht
Gegenstand dieses Verfahrens ist. Im übrigen steht die
"Feststellung", das sichergestellte Geld stamme aus den
früheren Straftaten des ehedem mitangeklagten Bruders des
Angeklagten, in Widerspruch zu der vom Landgericht in diesem Verfahren
auf dessen Beweisantrag als wahr unterstellten Tatsache, daß
die aus dem Iran überwiesenen Gelder aus dem Vermögen
von Freunden des Bruders stammten.
Hiernach kann der Senat ausschließen, daß sich noch
weitere Umstände feststellen lassen, die die Verfallsanordnung
tragen könnten. Der Senat läßt deshalb
diesen Ausspruch entfallen.
Der geringe Teilerfolg gibt keinen Anlaß, den Angeklagten
teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen (§
473 Abs. 4 StPO).
Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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