BGH,
Beschl. v. 7.11.2008 - 1 StR 581/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 581/08
vom
7. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u. a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg
vom 30. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ein Gericht ist - wie auch bei sonstigen Einlassungen eines Angeklagten
(vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - 1 StR 159/07 - [BGHSt 51,
324], m.w.N.) - nicht gehalten, dessen Behauptungen über das
hohe Ausmaß und die lange Dauer seines bisherigen Konsums von
Betäubungsmitteln als unwiderlegbar hinzunehmen, wenn
Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Angaben fehlen oder
sie sogar - wie im vorliegenden Fall - kaum mit der nicht
beeinträchtigten Lebensführung des Angeklagten,
insbesondere im Hinblick auf seine Berufstätigkeit, sowie mit
fehlenden gesundheitlichen Folgen (Entzugserscheinungen) nach seiner
Inhaftierung vereinbar sind. Entsprechende Feststellungen
können im Widerspruch stehen zum im Übrigen
rechtsfehlerfrei festgestellten Fehlen eines Hanges eines Angeklagten,
Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Zur
lediglich indiziellen Bedeutung fehlender oder vorliegender Depravation
zur Feststellung eines bestehenden oder nicht bestehenden Hanges im
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Sinne von § 64 StGB verweist der Senat auf seinen Beschluss
vom 25. Juli 2007 - 1 StR 332/07-.
Nack Kolz Hebenstreit
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