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BGH, Beschluss vom 7. September 2005 - 2 StR 378/05


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 7.9.2005 - 2 StR 378/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 378/05
vom
7.09.2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 7.09.2005 gemäß §§ 349
Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des
Landgerichts Erfurt vom 19.04.2005:
1. Im Schuldspruch bezüglich Fall II 4 der Urteilsgründe - auch
soweit es die Angeklagten H. und T. betrifft - dahin
geändert, dass die Angeklagten jeweils des versuchten
schweren Bandendiebstahls schuldig sind;
2. im Einzelstrafausspruch im Fall II 18 der Urteilsgründe, auch
soweit es den Angeklagten Z. betrifft, dahin geändert, dass
die Angeklagten jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem
Jahr und einem Monat verurteilt sind.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
III. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen schweren Bandendiebstahls
in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes rügt, hat in
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dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Im Falle II 4 der Urteilsgründe liegt nach den rechtsfehlerfrei getroffenen
Feststellungen nur ein versuchter schwerer Bandendiebstahl vor.
Die Angeklagten haben hier nach Einbruch in ein Geschäftshaus einen
Tresor mitgenommen in der Erwartung, hierin Wertsachen vorzufinden. Nachdem
der Tresor aber nur für sie unbrauchbare Geschäftsunterlagen, die sie
sich auch nicht zueigneten, enthielt, haben sie ihn im Vorfluter eines Stausees
versenkt. Da die Absicht rechtswidriger Zueignung sich weder auf den Tresor
noch auf die Geschäftsunterlagen, sondern auf einen wertvollen Inhalt bezog,
liegt kein vollendeter schwerer Bandendiebstahl vor, sondern nur ein fehlgeschlagener
Versuch eines schweren Bandendiebstahls (vgl. hierzu u.a. BGH
MDR 1975, 22; BGH StV 1983, 460; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht
4 und BGH, Beschluss vom 16. April 1996 - 1 StR 171/96).
Der Schuldspruch war daher - gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich der
an dieser Tat beteiligten, aber nicht revidierenden Mitangeklagten H. und
T. - entsprechend zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da die
geständigen Angeklagten sich nicht anders, insbesondere erfolgreicher, hätten
verteidigen können.
Der Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter in diesem Fall niedrigere
Einzelstrafen verhängt hätte, wenn er nur von versuchtem schwerem Bandendiebstahl
ausgegangen wäre. Denn die Tat war nahe an der Vollendung
und durch die Beseitigung des Tresors ist ein erheblicher Schaden entstanden.
Darüber hinaus hält der Senat die insoweit verhängten Einzelstrafen für angemessen
im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO.
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2. Im Falle II 18 der Urteilsgründe war, auch soweit es den nicht revidierenden
Mitangeklagten Z. betrifft (§ 357 StPO), der Einzelstrafausspruch jeweils
in Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat abzuändern. Die verhängten
Einzelstrafen von einem Jahr, einem Monat und zwei Wochen verstoßen
gegen § 39 StGB (vgl. u.a. BGH NStZ 1996, 187; Senatsbeschluss vom
28. April 2004 - 2 StR 95/04). Der Senat hat daher zu Gunsten der Angeklagten
jeweils die zwei Wochen in Wegfall gebracht.
Obwohl auch andere Einzelstrafen im Urteil gegen § 39 StGB verstoßen,
kam eine weitere Erstreckung gemäß § 357 StPO nicht in Betracht, da an diesen
Taten der allein revidierende Angeklagte P. nicht beteiligt war.
3. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter ohne die fehlerhaft festgesetzten
zwei Wochen Freiheitsstrafe zu einer anderen - den Angeklagten günstigeren
- Gesamtstrafe gelangt wäre. Ohnehin hält der Senat die verhängten
Gesamtstrafen für angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 b in Verbindung mit
Abs. 1 a StPO.
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4. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten
auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten
(§ 473 Abs. 4 StPO).
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verhindert zu unterschreiben.
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