BGH,
Beschl. v. 8.8.2001 - 1 StR 258/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 258/01
vom
8. August 2001
in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2001
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Memmingen vom 18. Dezember 2000 wird mit der Maßgabe
verworfen, daß in den Fällen II. 2 und II. 3 der
Urteilsgründe jeweils die Verurteilung wegen tateinheitlichen
sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen, in den
Fällen II. 3 darüber hinaus die wegen
tateinheitlichen Beischlafs zwischen Verwandten entfällt.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen.
Gründe:
Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des
Angeklagten bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 2 der
Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs einer
Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) muß
entfallen, weil dieses Vergehen verjährt ist. Bei der
Verjährungsprüfung, die bei tateinheitlichem
Zusammentreffen mehrerer Tatbestände für jeden
Tatbestand gesondert vorzunehmen ist (Tröndle/Fischer, StGB
50. Aufl. § 78 a Rdn. 10 m.w.N.), ist, da nur der Tatzeitraum
1994/95 feststeht (UA S. 6), zu Gunsten des Angeklagten vom
frühest möglichen Zeitpunkt, mithin Januar 1994 als
Tatzeitpunkt und Verjährungsbeginn nach § 78 a StGB
auszugehen. Ein Ruhen der Verjährung bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres der Geschädigten am 29. März 2003
nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt schon deshalb nicht in
Betracht, weil diese Regelung den Tatbestand des § 174 StGB
nicht erfaßt. Die Verjährungsfrist von fünf
Jahren gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB endete
daher mit dem Januar 1999, so daß die erste Vernehmung des
Beschuldigten am 6. März 2000 (Strafakten Bd. I, Bl. 26 d.A.)
nicht mehr zur Unterbrechung der Verjährung geeignet war.
2. In dem ... (Komplex) II. 3 der Urteilsgründe hat die
Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer
Schutzbefohlenen ebenfalls zu entfallen, weil insoweit
Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Tatzeitraum war
September 1993 bis 12. Mai 1994 (UA S. 6), so daß die
Straftaten mit Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach
Tatbeendigung (§§ 78 Abs. 3 Nr. 4, 78 a Satz 1 StGB)
verjährt waren. Als erste den Lauf der
Verjährungsfrist unterbrechende Verfahrenshandlung kommt die
Vernehmung des Angeklagten am 6. März 2000 (§ 78 c
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) in Betracht; zu diesem Zeitpunkt war jedoch
bereits Verjährungseintritt erfolgt.
Ebenfalls entfallen muß die tateinheitlich erfolgte
Verurteilung wegen Beischlaf zwischen Verwandten (§ 173 Abs. 1
StGB). Straftaten nach § 173 Abs. 1 StGB werden mit
Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht, so daß ihre
Verfolgung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB mit
Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Beendigung der Tat
(§ 78 a Satz 1 StGB) verjährt."
Dem schließt sich der Senat an.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Schuldspruchs
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Trotz des Wegfalls der genannten Vorwürfe kann der Ausspruch
über die verhängten Einzelstrafen und die
Gesamtstrafe bestehen bleiben: Das Landgericht hat
gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB die
Einzelstrafen im Fall II. 2 dem Strafrahmen des § 178 a.F.
StGB und in den drei Fällen im Komplex II. 3 dem Strafrahmen
des § 176 Abs. 3 Nr. 1 a.F. StGB entnommen. In allen
Fällen verhängte es als Einzelstrafe jeweils die
Mindeststrafe von einem Jahr. Bei dieser Sachlage hält es der
Senat für ausgeschlossen, daß die Strafkammer ohne
die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten aus § 174
Abs. 1 Nr. 3 StGB und § 173 Abs. 1 StGB zu geringeren Strafen
gelangt wäre.
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