BGH,
Beschl. v. 8.2.2006 - 2 StR 618/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 618/05
vom 8.2.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8.02.2006
gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 und 4, 354
StPO beschlossen: Nach Versäumung der Frist zur
Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts
Hanau vom 26. August 2005 wird dem Angeklagten auf seinen Antrag
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der
Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. Damit ist der Beschluss
des Landgerichts Hanau vom 20. Oktober 2005, mit dem die Revision des
Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist,
gegenstandslos. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete
Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, dass der Angeklagte in den Fällen II 1 und 2 der
Urteilsgründe wegen einer Unterschlagung zu einer
Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt ist. Der
Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen
Unterschlagung in zwei Fällen, falscher Angaben bei
Gründung einer GmbH, vorsätzlicher Pflichtverlet-1
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zung bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer
GmbH, vorsätzlichen Bankrotts und Betrugs in fünf
Fällen unter Einbeziehung der durch den Strafbefehl des
Amtsgerichts Hanau vom 5. Januar 2005 (Aktenzeichen 3300 Js 5887/04 Cs)
verhängten Strafen und unter Auflösung der dort
gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
und acht Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des
Angeklagten, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
Versäumung der Frist zur Begründung der Revision
beantragt hat, mit der Sachrüge. 2 I. Der
Wiedereinsetzungsantrag hat Erfolg, da fristgerecht glaubhaft gemacht
wurde, dass der Angeklagte ohne sein Verschulden verhindert war, die
Revisionsbegründungsfrist einzuhalten, und weil gleichzeitig
die versäumte Handlung nachgeholt wurde. 3 Der Beschluss des
Landgerichts Hanau vom 20. Oktober 2005, mit dem die Revision des
Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, ist damit
gegenstandslos. 4 II. Die Rüge der Verletzung materiellen
Rechts hat in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe
teilweise Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist
das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs.
2 StPO. 5 1. Das Landgericht hat hinsichtlich der Fälle II 1
und 2 der Urteilsgründe unter anderem festgestellt: 6
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Der Angeklagte schloss als Geschäftsführer
für die Firma T. GmbH zwei Darlehensverträge mit
einer Bank für den Erwerb von zwei Lastkraftwagen. Zur
Sicherung der Darlehen übertrug er das Eigentum an den beiden
Fahrzeugen der Bank. Als der Angeklagte die anfallenden Raten nicht
beglich, kündigte die Kreditgeberin die Verträge und
forderte Herausgabe der Fahrzeuge. Der Angeklagte, der wusste, dass er
die sicherungsübereigneten Fahrzeuge herauszugeben hatte,
wollte diese aber endgültig behalten und erklärte
gegenüber dem Beauftragten der Bank wahrheitswidrig, er
könne sie nicht herausgeben, weil er sie nicht in Besitz habe.
7 Im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA S. 20)
führt das Landgericht aus, dass der Angeklagte mit seiner
falschen Angabe nach außen seinen Willen manifestierte, die
LKW zu behalten und nicht an die Eigentümerin herauszugeben. 8
2. Der Angeklagte war, entgegen der nicht näher
begründeten Auffassung des Landgerichts, insoweit nur wegen
einer Unterschlagung zu verurteilen. Da die falsche Angabe hinsichtlich
des Besitzes beider Fahrzeuge die Manifestation des Zueignungswillens
bezüglich beider Fahrzeuge betraf, liegt jedenfalls teilweise
Identität der Ausführungshandlungen vor, so dass von
einer Tat (§ 52 StGB) auszugehen ist. 9 Der Senat hat den
Schuldspruch selbst umgestellt, da auszuschließen ist, dass
der Angeklagte sich nach einem entsprechenden Hinweis (§ 265
StPO) erfolgreicher hätte verteidigen können. Die
beiden Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe haben
daher zu entfallen. Der Senat hat in entsprechender Anwendung von
§ 354 StPO für den jetzt gegebenen Fall einer
Unterschlagung eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten
verhängt. Es ist ausgeschlossen, dass der Tatrichter eine noch
niedrigere Einzelstrafe verhängt 10
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hätte, wenn er von insgesamt einer Tat ausgegangen
wäre, da er bei Annahme von zwei Taten bereits jeweils
Einzelstrafen von sechs Monaten verhängt hatte. Der Senat kann
in Anbetracht der zahlreichen weiteren Einzelstrafen mit Sicherheit
ausschließen, dass der Tatrichter eine niedrigere
Gesamtstrafe verhängt hätte, wenn er von einer
Unterschlagung mit einer Einzelstrafe von sechs Monaten ausgegangen
wäre. 11 3. Der geringfügige Erfolg der Revision
rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den
Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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