BGH,
Beschl. v. 8.1.2002 - 3 StR 453/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 453/01
vom
8. Januar 2002
in der Strafsache gegen
wegen versuchten Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung
des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 8. Januar 2002 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO sowie § 464 Abs. 3 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Itzehoe vom 9. April 2001 aufgehoben, soweit die erkannte
Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und angeordnet worden
ist, daß von der erlittenen Untersuchungshaft ein Zeitraum
von einem Monat auf die verhängte Freiheitsstrafe nicht
angerechnet wird; diese Anordnung und die Strafaussetzung zur
Bewährung entfallen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und
Auslagenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu
tragen.
Gründe:
1. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im
übrigen wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr und einem Monat verurteilt, die Vollstreckung dieser Strafe
zur Bewährung ausgesetzt und bestimmt, daß auf die
in der Zeit vom 11. März 1999 bis zum 17. April 2000 erlittene
Untersuchungshaft ein Zeitraum von einem Monat nicht angerechnet wird.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er auf
die Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt.
Die Revision hat mit der Sachrüge insoweit einen Teilerfolg,
als das Landgericht gemäß § 51 Abs. 1 Satz
2 StGB angeordnet hat, daß die aus Anlaß der
verfahrensgegenständlichen Tat erlittene Untersuchungshaft
teilweise nicht auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen
sei. Zwar hat es die vom Verteidiger Rechtsanwalt P. beim
Bundesgerichtshof wiederholt gestellten - ersichtlich aussichtslosen -
Anträge, die Sache gemäß § 12 Abs.
2 StPO an ein anderes Gericht zu übertragen, zu Recht als eine
"böswillige Verschleppung des Verfahrens" gewertet. Das Urteil
teilt jedoch keine Gründe mit, die es ausnahmsweise zulassen,
das Verhalten des Verteidigers dem Angeklagten zuzurechnen. Der Senat
schließt aus, daß solche Gründe nach
Zurückverweisung der Sache festgestellt werden
können. Er entscheidet daher in der Sache selbst. Da die
erkannte Freiheitsstrafe infolge der Anrechnung der Untersuchungshaft
bereits voll verbüßt ist, entfällt die
Strafaussetzung zur Bewährung (vgl. BGHSt 31, 25;
Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO § 260 Rdn. 37). Mit
dem Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung sind etwaige
Bewährungsauflagen und Weisungen gegenstandslos.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere ist das
Landgericht rechtsfehlerfrei von mittelbarer Täterschaft des
Angeklagten ausgegangen.
Zur Entscheidung über eine etwaige Verpflichtung zur
Entschädigung für den Teil der erlittenen
Untersuchungshaft, der die verhängte Freiheitsstrafe
übersteigt, ist das Landgericht zuständig (vgl. BGHR
StrEG § 8 Zuständigkeit 1).
2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung
des vorgenannten Urteils, nach der der Angeklagte die Kosten zu tragen
hat, soweit er verurteilt worden ist, und die Landeskasse die
Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Umfang
des Freispruchs trägt, ist unbegründet. Diese
Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage. Es besteht kein
Anlaß, die Kosten für die Hauptverhandlungstermine
vom 7. Dezember 1999 und vom 29. Februar 2000 sowie die für
den Pflichtverteidiger angefallenen Kosten gemäß
§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben, da eine unrichtige
Sachbehandlung durch das Landgericht nicht vorliegt.
3. Da die Revision nur einen geringfügigen Teilerfolg erzielt
hat, ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten
Gebühren und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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