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BGH, Beschluss vom 8. März 2005 - 3 StR 7/05


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 8.3.2005 - 3 StR 7/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 7/05
vom
8. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. März
2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 7. Oktober 2004 mit den Feststellungen
aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug von sechs Jahren der
Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
angeordnet ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe
von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
angeordnet. Es hat darüber hinaus bestimmt, daß sechs Jahre
der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Hiergegen richtet sich
die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Sein Rechtsmittel hat nur hinsichtlich
der Anordnung des Vorwegvollzugs Erfolg; im übrigen ist es unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 3 -
Die Bestimmung des Landgerichts, sechs Jahre der Freiheitsstrafe vor
der Maßregel zu vollziehen (§ 67 Abs. 2 StGB), hat keinen Bestand. Das Urteil
läßt nicht erkennen, daß sich das Landgericht des Umstandes bewußt war, daß
sich die getroffene Anordnung im Ergebnis wie ein zusätzliches Strafübel auswirken
kann. Es hätte geprüft werden müssen, ob es nicht ausreicht, soviel
Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen, daß ihre Dauer zusammen mit der - gegebenenfalls
vom Sachverständigen zu prognostizierenden - voraussichtlichen
Dauer des Maßregelvollzugs zwei Drittel der Strafe ausmacht (vgl. Maier in
MünchKomm StGB § 67 Rdn. 86; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 67 Rdn. 8 -
jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Daß eine vorzeitige Aussetzung
der Vollstreckung des Strafrestes nicht vertretbar erscheint, läßt sich
dem Urteil nicht entnehmen.
Tolksdorf Miebach Winkler
RiBGH von Lienen ist urlaubs- Becker
bedingt an der Unterzeichnung
gehindert.
Tolksdorf



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