BGH,
Beschl. v. 8.5.2007 - 1 StR 144/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 144/07
vom
8.05.2007
in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8.05.2007
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut
vom 7. Dezember 2006 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, dass die in Tateinheit mit versuchtem
Totschlag erfolgte Verurteilung wegen versuchten
Wohnungseinbruchsdiebstahls und gefährlicher
Körperverletzung sowie die in Tateinheit mit versuchtem
schweren Raub erfolgte Verurteilung wegen Körperverletzung
entfallen, weil diese Taten verjährt sind. Die
Schuldspruchberichtigung lässt den Strafausspruch
unberührt, da der Senat ausschließen kann, dass die
Strafkammer geringere Einzelstrafen verhängt hätte,
zumal auch verjährte Taten straferschwerend gewertet werden
können.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
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