BGH,
Beschl. v. 8.11.2001 - 4 StR 464/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 464/01
vom
8. November 2001
in der Strafsache gegen
wegen Betruges u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 8. November 2001 gemäß
§§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2
StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Bankrotts in drei
Fällen und wegen unterlassener Konkurs- oder
Vergleichsantragstellung (II B und C der Gründe des Urteils
des Landgerichts Kaiserslautern vom 27. Juni 2001) verurteilt worden
ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens
und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird
mit der Maßgabe verworfen, daß der Schuldspruch
wegen "des Bankrotts (Bilanzen) in drei Fällen sowie der
unterlassenen Konkurs- oder Vergleichsantragstellung in drei
Fällen" entfällt.
3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten "des Betruges in 20 Fällen
in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben von Bankgeschäften in
neun Fällen, des Bankrotts (Bilanzen) in drei Fällen
sowie der unterlassenen Konkurs- oder Vergleichsantragstellung in drei
Fällen" schuldig gesprochen und ihn zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er
allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der
Angeklagte des Bankrotts und der unterlassenen Konkurs- oder
Vergleichsantragstellung für schuldig befunden worden ist.
Insoweit hat das Landgericht versäumt, hierfür
Einzelstrafen festzusetzen. Eine Zurückverweisung allein zur
Nachholung der an sich gebotenen Festsetzung der Einzelstrafen (vgl.
BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1 und 2)
erscheint schon mit Blick auf die bisherige Dauer des Verfahrens nicht
angezeigt.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils
aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die
Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Zwar nötigt die
unterbliebene Festsetzung von Einzelstrafen grundsätzlich zur
Aufhebung der Gesamtstrafe (BGHSt 4, 345; BGHR StPO § 358 Abs.
2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1). Unter den hier gegebenen besonderen
Umständen schließt der Senat aber insbesondere mit
Blick auf die Anzahl, die Höhe und die Summe der für
die Gesamtstrafenbildung herangezogenen Einzelstrafen aus,
daß die unterbliebene Festsetzung von Einzelstrafen wegen
Bankrotts und unterlassener Konkurs- oder Vergleichsantragstellung die
Gesamtstrafenbildung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt
hat.
Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovic Ernemann |