BGH,
Beschl. v. 8.10.2002 - 3 StR 294/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 294/02
vom
8. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober
2002 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Lüneburg vom 15. Mai 2002 wird verworfen. Jedoch wird die
Urteilsformel
dahin ergänzt, daß die in Italien erlittene
Auslieferungshaft
im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet
wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs. 2
StPO). Jedoch war die Urteilsformel um die Entscheidung über
die Anrechnung
der in Italien erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen.
Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil
keine
Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem
diese Freiheitsentziehung
auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Diese
Entscheidung muß
in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. BGHSt 27, 287, 288). Der
Senat
holt den grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden Ausspruch
über die Anrechnung
und die Festsetzung des Maßstabes nach. Im Hinblick darauf,
daß
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bei einer Freiheitsentziehung in Italien nur ein
Anrechnungsmaßstab von 1:1 in
Betracht kommt, hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO
den Anrechnungsmaßstab
selbst bestimmt.
Tolksdorf Pfister von Lienen
Becker Hubert |