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BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2002 - 3 StR 294/02


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 8.10.2002 - 3 StR 294/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 294/02
vom
8. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Lüneburg vom 15. Mai 2002 wird verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel
dahin ergänzt, daß die in Italien erlittene Auslieferungshaft
im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet
wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
StPO). Jedoch war die Urteilsformel um die Entscheidung über die Anrechnung
der in Italien erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen.
Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine
Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung
auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung muß
in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. BGHSt 27, 287, 288). Der Senat
holt den grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden Ausspruch über die Anrechnung
und die Festsetzung des Maßstabes nach. Im Hinblick darauf, daß
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bei einer Freiheitsentziehung in Italien nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in
Betracht kommt, hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab
selbst bestimmt.
Tolksdorf Pfister von Lienen
Becker Hubert



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