BGH,
Beschl. v. 8.10.2002 - 5 StR 258/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 258/02
vom 8. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2002
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Cottbus vom 17. Dezember 2001 im
Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen
(Fälle II A 5 und 6 der Urteilsgründe) nach
§ 349
Abs. 4 StPO aufgehoben; insoweit wird das Verfahren
eingestellt; die hierdurch entstandenen Kosten des Verfahrens
und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen
der Staatskasse zur Last.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs
von Kindern in sieben Fällen, davon in drei Fällen in
Tateinheit mit sexuellem
Mißbrauch von Schutzbefohlenen, sexuellen
Mißbrauchs von Jugendlichen
in zwei Fällen und sexuellen Mißbrauchs von
Schutzbefohlenen in einem Fall
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs
Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat einen geringfügigen
Teilerfolg. Sie führt in
zwei Fällen zur Verfahrenseinstellung wegen eines
Verfahrenshindernisses.
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1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der
Angeklagte
unter anderem an zwei Tagen des Jahres 1989 in Schipkau seiner
im Dezember 1973 geborenen Stieftochter an die bekleidete Brust
gefaßt
(Fälle II A 5 und 6 der Urteilsgründe). Die deswegen
erfolgte Verurteilung
wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen in zwei
Fällen nach § 150
Abs. 1, 63 Abs. 2 StGB-DDR kann keinen Bestand haben, weil insoweit
Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.
Mit Ablauf des 2. Oktober 2000 ist die absolute Verjährung
nach § 78c
Abs. 3 Satz 2 StGB, Art. 315a Abs. 2 EGStGB eingetreten. Der durch das
30. Strafrechtsänderungsgesetz vom 23. Juni 1994
eingefügte § 78b Abs. 1
Nr. 1 StGB, wonach die Verjährung bis zur Vollendung des
achtzehnten Lebensjahres
des Opfers ruht, gilt entgegen der Auffassung des Landgerichts
nicht für Straftaten im Sinne der §§ 174,
182 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse
vom 9. Dezember 1997 - 1 StR 703/97 - und 5. Mai 1998 - 4 StR 151/98).
2. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im
Sinne des § 349
Abs. 2 StPO. Die Vorschrift des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB findet
auch auf
Straftaten im Sinne der §§ 176 bis 179 StGB
Anwendung, die in der ehemaligen
DDR begangen wurden (vgl. BGH NJW 2002, 1732).
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3. Einer Aufhebung der wegen der ersten sechs Fälle
verhängten-
Hauptstrafe von einem Jahr sechs Monaten und mithin der
Gesamtfreiheitsstrafe
bedarf es nicht. Der Senat schließt aus, daß der
Tatrichter bei
zutreffender rechtlicher Würdigung der Verjährung in
den Fällen II A 5 und 6
eine geringere Hauptstrafe verhängt hätte.
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