BGH,
Beschl. v. 9.8.2006 - 2 StR 282/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 282/06
vom
9.8.2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9.08.2006
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Kassel vom 23. März 2006 im Ausspruch über den
Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 27
Fällen unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus dem Urteil des
Amtsgerichts Kassel vom 20. Dezember 2005 zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und
hat gegen ihn den Verfall von Wertersatz in Höhe von 12.500
€ angeordnet. Der Angeklagte hat mit seiner auf die
Sachrüge gestützten Revision nur hinsichtlich der
Verfallsanordnung Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich
unbegründet.
1
Das Landgericht hat die Verfallsanordnung wie folgt begründet:
"Hinsichtlich einer Höhe von 12.500,00 € war
gemäß § 73 a StGB der Ersatzverfall
anzuordnen, da die gesamten Tatumstände die Annahme
rechtfertigen, dass die-
2
- 3 -
ses Geld aus den Betäubungsmittelgeschäften des
Angeklagten herrührt." Diese Ausführungen lassen auch
im Zusammenhang mit den sonstigen Urteilsfeststellungen nicht erkennen,
wie das Landgericht den Verfallsbetrag ermittelt hat, ob er auf einer
Berechnung oder auf einer Schätzung (§ 73 b StGB)
beruht. Zwar hat das Landgericht jeweils die (in ihrer Gesamtheit den
Verfallsbetrag weit übersteigenden) Verkaufspreise des
Angeklagten für die Betäubungsmittel angegeben,
jedoch nicht festgestellt, dass er diese Beträge auch
tatsächlich erlangt hat. Der angegebenen Begründung
lässt sich auch nicht entnehmen, ob das Landgericht bei der
Bestimmung des Verfallsbetrages etwa von der Härteregelung des
§ 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB Gebrauch gemacht hat, was
voraussetzen würde, dass der Wert des Erlangten nicht mehr im
Vermögen des Angeklagten vorhanden ist (vgl. BGHR StGB
§ 73 c Wert 2). Über den Verfall muss daher neu
entschieden werden.
Rissing-van Saan Otten Solin-Stojanović
Roggenbuck Appl |