BGH,
Beschl. v. 9.12.2005 - 2 StR 435/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 435/05
vom 9.12.2005
in der Strafsache
gegen 1. 2. 3. 4.
wegen Geiselnahme u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 9.12.2005
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten K. und G. wird das Urteil des
Landgerichts Köln vom 17. Februar 2005 aufgehoben, soweit
diesen Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist
für die Neuerteilung festgesetzt worden ist. Die Anordnung der
Maßregel entfällt. 2. Im Übrigen werden die
Revisionen dieser Angeklagten sowie die Revisionen der Angeklagten E.
und F. gegen das vorgenannte Urteil verworfen. 3. Jeder
Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen. Gründe: 1. Die von den Angeklagten erhobenen
Verfahrensrügen sind, soweit sie zulässig erhoben
sind, aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen
unbegründet. Anzumerken ist insoweit nur Folgendes: Die vom
Angeklagten F. erhobene Befangenheitsrüge ist jedenfalls
unbegründet. Zwar gibt die auf § 26 a Abs. 1 Nr. 3
StPO gestützte Zurückweisung des ersten
Befangenheitsantrags durch die erkennende Strafkammer Anlass zu
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rechtlichen Bedenken, weil die Begründung keine
Ausführungen zu den vom Landgericht angenommenen
verfahrensfremden Zwecken enthielt. Ein möglicher Rechtsfehler
ist aber durch die auf den hieran anknüpfenden zweiten
Befangenheitsantrag ergangene rechtsfehlerfreie Entscheidung der
gemäß § 27 Abs. 1 und 2 StPO
zuständigen Strafkammer geheilt worden. Soweit die Revision
des Angeklagten F. rügt, über den zweiten
Befangenheitsantrag sei rechtsfehlerhaft nicht entschieden worden und
das Landgericht habe überdies gegen § 29 Abs. 2 Satz
1, 2. Halbsatz StPO verstoßen, und zum Beweis
hierfür auf das Hauptverhandlungsprotokoll verwiesen hat, ist
diese Rüge offensichtlich unzulässig. Der
Revisionsführer verschweigt nämlich, dass die
Entscheidung über den Befangenheitsantrag rechtzeitig
außerhalb der Hauptverhandlung ergangen ist und zugestellt
wurde. 2. Die Sachrügen sind im Ergebnis unbegründet,
soweit sie sich gegen die Schuld- und Strafaussprüche richten.
Die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis und die Festsetzung
einer Sperre für die Neuerteilung gegen die Angeklagten K. und
G. kann hingegen keinen Bestand haben. Voraussetzung der Anordnung
einer Maßregel gemäß §§
69, 69 a StGB ist, wie der Große Senat für
Strafsachen des Bundesgerichtshofs entschieden hat, dass sich aus der
Anlasstat selbst tragfähige Indizien dafür ergeben,
dass der Beschuldigte die Sicherheit des Straßenverkehrs der
Erreichung seiner kriminellen Ziele unterzuordnen bereit ist. Eine
bloß allgemeine charakterliche Unzuverlässigkeit,
die in der Begehung von verkehrsunspezifischen Straftaten unter
Verwendung eines Kraftfahrzeugs zum Ausdruck kommt, reicht nicht aus
(vgl. BGH, Beschl. vom 27. April 2005 - GSSt 2/04 = NJW 2005, 1957).
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Solche konkreten Anhaltspunkte sind hier nicht festgestellt. Sie
ergeben sich weder aus den Hehlereitaten der Angeklagten noch aus den
Feststellungen zur abgeurteilten Geiselnahme. Zwar wurden die beiden
Tatopfer hier von den Mittätern der Angeklagten in einen
Kleinbus gezerrt und entführt; weder waren aber die
Angeklagten K. und G. Führer oder Mitfahrer dieses
Kraftfahrzeugs noch ergeben sich aus den Feststellungen insoweit
Hinweise auf ihre Bereitschaft, die Sicherheit des
Straßenverkehrs zu beeinträchtigen. Der Senat
schließt aus, dass insoweit in einer neuen Hauptverhandlung
weiter gehende Feststellungen getroffen werden könnten. Die
Maßregel entfällt daher. Der geringfügige
Teilerfolg der Angeklagten K. und G. rechtfertigt eine Kostenaufteilung
gemäß § 473 Abs. 4 StPO nicht.
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