BGH,
Beschl. v. 9.12.2009 - 2 StR 468/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 468/09
vom
9. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 9. Dezember 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Erfurt vom 12. Juni 2009
a) in den Aussprüchen über die Gesamtfreiheitsstrafen
von einem Jahr und zwei Monaten und von einem Jahr und zehn Monaten mit
der Maßgabe aufgehoben, dass insoweit eine
nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die
Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist;
b) im Strafausspruch im Übrigen zur Klarstellung wie folgt neu
gefasst:
"Die Gesamtstrafen aus den folgenden Urteilen werden aufgelöst:
- Urteil des Landgerichts Erfurt vom 7. März 2007 (820 Js
1643/06 - 4 Ns),
- Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 12. April 2007 (110 Js 25207/06),
- Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 9. Januar 2008 (820 Js 8719/07),
- Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 28. Februar 2008 (136 Js 24842/06).
- 3 -
Der Angeklagte wird unter Einbeziehung
- der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 24.
Januar 2007 (110 Js 31383/06),
- der Einzelstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Erfurt vom 7.
März 2007,
- der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 12. April
2007,
- der Einzelstrafen für die Taten vom 26. Juni 2006 und vom
23. Januar 2007 aus dem Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 9. Januar
2008 und
- der Einzelstrafe für die Tat vom 13. Juni 2006 aus dem
Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 28. Februar 2008
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn
Monaten verurteilt."
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt
dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462
StPO zuständigen Gericht vorbehalten.
- 4 -
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten der Vergewaltigung für
schuldig gesprochen. Es hat die Gesamtstrafen aus fünf
verschiedenen Vorverurteilungen aufgelöst und den Angeklagten
unter Einbeziehung aller Einzelstrafen aus drei dieser Entscheidungen
und unter Einbeziehung eines Teils der Einzelstrafen aus den zwei
übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf
Jahren und zehn Monaten verurteilt. Aus den nicht in diese Gesamtstrafe
einbezogenen Einzelstrafen hat es zum einen unter Einbeziehung einer
Strafe aus einer sechsten Vorverurteilung eine zweite
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten gebildet, zum
anderen unter Auflösung einer Gesamtstrafe aus einer siebten
Vorverurteilung und unter Einbeziehung der dort verhängten
Einzelstrafen eine dritte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn
Monaten. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des
Angeklagten hat nur in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang
Erfolg.
1
1. Die Revision ist begründet, soweit sie sich gegen die
Aussprüche über die Gesamtstrafen von einem Jahr und
zwei Monaten und von einem Jahr und zehn Monaten richtet. Das Urteil
des Landgerichts Erfurt vom 7. März 2007 entfaltet entgegen
der Annahme der Strafkammer keine Zäsurwirkung hinsichtlich
der Straftaten im Zeitraum vom 15. Februar bis zum 3. Juni 2007; das
gleiche gilt für das Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 12.
April 2007. Denn Gegenstand beider Verurteilungen waren
ausschließlich Taten, die der Angeklagte im Zeitraum vor
seiner früheren Verurteilung durch das Amtsgericht Gotha vom
24. Januar 2007 begangen hatte. Beide Verurteilungen enthielten mithin
keine Einzelstrafen, mit denen neben der Gesamtstrafe von fünf
Jahren und zehn Monaten eine weitere Gesamtstrafe hätte
gebildet werden können. Damit sind gesamtstrafenrechtlich
beide Verurteilungen auf den Zeitpunkt der früheren
Verurteilung vom 24. Januar 2007 zurückzuprojizieren: Sie
wären nicht ergan-
2
- 5 -
gen, weil alle bis dahin begangenen Taten schon von der Verurteilung
vom 24. Januar 2007 erfasst worden wären (BGH NStZ 1998, 35;
BGHSt 44, 179, 180 f.). Der Senat hat von der Möglichkeit
Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1 b StPO zu verfahren. Die
für das Nachverfahren zuständige Strafkammer wird aus
den Strafen für die Taten in der Zeit vom 15. Februar bis zum
3. Juni 2007 nur noch eine einzige Gesamtstrafe zu bilden haben.
2. Dagegen ist das Rechtsmittel unbegründet, soweit es den
Schuldspruch, den Einzelstrafausspruch hinsichtlich der abgeurteilten
Tat und den Ausspruch über die Bildung der
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten
betrifft, da die Nachprüfung des Urteils in diesem Umfang
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
3
a) Dass die Strafkammer die Tat als Vergewaltigung unter Ausnutzung
einer schutzlosen Lage nach § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB
würdigt, obwohl die Feststellungen eine Gewaltanwendung im
Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB belegen, beschwert den
Angeklagten nicht.
4
b) Bei der Begründung der Gesamtstrafenbildung führt
das Landgericht die Einzelstrafe für die Tat vom 26. Juni 2006
aus dem Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 9. Januar 2008 in der Liste
der in die Gesamtstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten
einbezogenen Einzelstrafen in den Urteilsgründen S. 23 UA zwar
nicht auf (sondern, ersichtlich versehentlich, in der Auflistung der in
die Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten einbezogenen
Einzelstrafen auf S. 24 UA an Stelle der Einzelstrafe aus dem Urteil
des Amtsgerichts Gotha vom 28. November 2007). Das begründet
aber keinen durchgreifenden Rechtsfehler, da die Strafkammer, wie die
ausdrückliche Angabe im Tenor ergibt, die Einzelstrafe
tatsächlich in die Gesamtstrafe einbezogen hat.
5
- 6 -
c) Einer Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des
Amtsgerichts Gotha vom 24. Januar 2007 bedurfte es nicht, da sie
bereits durch das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 7. März
2007 aufgelöst worden war. Der Senat hat den Tenor
entsprechend abgeändert und in dem durch die Teilaufhebung
nicht erfassten Umfang im Sinne einer besseren
Übersichtlichkeit neu gefasst.
6
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Schmitt Krehl |