BGH,
Beschl. v. 9.2.2005 - 4 StR 539/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 539/04
vom
9.02.2005
in dem Sicherungsverfahren
gegen
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 9.02.2005
gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des
Landgerichts Paderborn vom 18. Oktober 2004 mit den
Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem
psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet. Hiergegen
wendet sich
der Beschuldigte mit seiner Revision, mit der er allgemein die
Verletzung formellen
und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der
Sachrüge Erfolg.
Das Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht
stand, weil die bisher
getroffenen Feststellungen für die Annahme des Landgerichts,
der Beschuldigte
habe im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB)
eine - im Urteil nicht
bezeichnete - "tatbestandsmäßige und rechtswidrige
Straftat" begangen
(UA 17), keine genügende Grundlage bilden. Nach den
Feststellungen schloß
der - an einer paranoiden Psychose leidende - Beschuldigte im
März 2002 mit
dem Juwelier D. "unter Vortäuschung der
Zahlungsfähigkeit und -willigkeit ...
einen Werk- und Kaufvertrag über diverse
Schmuckstücke zum Gesamtpreis
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von 22.661,66 Euro ab" (UA 11). Vereinbarungsgemäß
sollte der Schmuck am
10. April 2002 von dem Beschuldigten abgeholt und bezahlt werden. Der
Juwelier
nahm ein Darlehen in Höhe von 15.000 Euro auf, um seinerseits
die Ware
bei einem Händler bestellen zu können. Der
Beschuldigte kam seiner Zusage,
die Ware abzuholen und zu bezahlen nicht nach. Vielmehr
vertröstete er den
Juwelier mehrfach und erfand immer wieder neue Gründe, weshalb
sich die
Abholung und Bezahlung der Ware verzögere.
Schließlich erwirkte der Juwelier
im Juni 2003 gegen den Beschuldigten ein Versäumnisurteil, in
dem dieser
zur Zahlung "Zug um Zug gegen Übergabe der
Schmuckstücke" verurteilt wurde.
Ersichtlich sieht das Landgericht in dem Verhalten des Beschuldigten
einen tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Betrug
im Sinne des § 263
Abs. 1 StGB. Dies begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Annahme eines vollendeten (Eingehungs-)Betrugs durch
Abschluß
des Vertrages scheidet hier schon deshalb aus, weil der Juwelier zur
Lieferung
des von dem Beschuldigten bestellten Schmucks nur Zug um Zug gegen
Bezahlung
verpflichtet war. In solchen Fällen liegt in dem
Vertragsschluß regelmäßig
noch keine schadensgleiche Vermögensgefährdung (st.
Rspr.; BGH StV
1999, 24; wistra 2001, 423 m.w.N.). Die hier dem Juwelier entstandenen
Vermögenseinbußen
sind kein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB,
weil
es insoweit an der erforderlichen Stoffgleichheit zwischen Schaden und
angestrebtem
Vermögensvorteil fehlt (vgl. BGH StV 1999, 24; BGHR StGB
§ 263
Abs. 1 Vermögensschaden 46).
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Die getroffenen Feststellungen belegen aber auch einen durch den
Beschuldigten
begangenen versuchten Betrug nicht. Dieser käme nur dann in
Betracht,
wenn der Beschuldigte davon ausging, er werde den bei dem Juwelier
bestellten Schmuck auch ohne Bezahlung ausgehändigt erhalten
(vgl. BGH
aaO). Dafür bieten die bisher getroffenen Feststellungen
jedoch keinen genügenden
Anhalt. Vielmehr hat der Beschuldigte nach den Angaben des Juweliers
bei den wiederholten Versuchen, ihn zu vertrösten, ihn dazu
bewegen wollen,
"die Ware für ihn vorzuhalten", und habe der Beschuldigte auch
im übrigen
zugesagt, den Schmuck "zu bezahlen und abzuholen" (UA 14).
Da die strafrechtliche Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus
nach § 63 StGB eine rechtswidrige Anlaßtat
voraussetzt, nötigt der aufgezeigte
Rechtsfehler zur Aufhebung des Urteils insgesamt.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanovi Ernemann |