BGH,
Beschl. v. 9.1.2001 - 5 StR 555/00
5 StR 555/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Menschenhandels u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2001
beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 9. Mai 2000 nach § 349
Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit die Unterbringung der
Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Abgabe von
Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine
Person unter 18 Jahren
in 30 Fällen, wegen schweren Menschenhandels in Tateinheit mit
Menschenhandel,
Förderung der Prostitution und Zuhälterei sowie wegen
gefährlicher
Körperverletzung in vier Fällen unter Einbeziehung
der Strafe aus einer
Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
verurteilt. Die
Revision der Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich
gegen den
Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Das Urteil kann jedoch
insoweit
keinen Bestand haben, als die Unterbringung der Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt nicht angeordnet worden ist.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift
ausgeführt:
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„Die Strafkammer hat indes - wie die Revision zurecht
rügt - rechtsfehlerhaft
die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt nach § 64 Abs. 1 StGB nicht
erörtert. Nach den
Urteilsfeststellungen war die Angeklagte schwer drogenabhängig
und
deshalb bei allen Taten erheblich vermindert schuldfähig i.S.
des § 21
StGB (UA S. 21, 35). Wie die Angeklagte weiß, ist sie unter
Kokaineinfluß
besonders aggressiv und sehr empfindlich (UA S. 23).
Darüber hinaus hat die Strafkammer auch den symptomatischen
Zusammenhang
zwischen der Kokainabhängigkeit und den Straftaten
festgestellt („Triebfeder ihres Handelns“,
Prägung der Taten durch die
erhebliche Drogenabhängigkeit - UA S. 40, 45). Gleichwohl hat
das
Tatgericht die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
nicht erkennbar geprüft, weshalb darüber neu
verhandelt werden muß.
Daß nur die Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die
Nachholung
einer Unterbringungsanordnung nicht - (zumal da) die Angeklagte
hier die Nichtanordnung ausdrücklich gerügt hat
(§ 358 Abs. 2
Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Anhaltspunkte dafür, daß
keine hinreichend
konkrete Aussicht besteht, die Angeklagte von ihrem Hang zu
heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem
Rückfall in
die akute Sucht zu bewahren (BVerfGE 91, 1 f., 29), sind hier -
insbesondere
aufgrund der Feststellungen zu den Bemühungen der Angeklagten
um einen stationären Drogentherapieplatz (UA S. 10, 46) -
nicht ersichtlich.
Es kann indes namentlich aufgrund des Verbrechenscharakters der
Taten ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter bei Anordnung
der
Unterbringung gemäß § 64 StGB auf eine
niedrigere Strafe erkannt
hätte, weshalb der Strafausspruch bestehen bleiben
kann.“
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Dem stimmt der Senat zu.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum |