BGH,
Beschl. v. 9.1.2008 - 5 StR 554/07
5 StR 554/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9.1.2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9.1.2008
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Leipzig vom 30. Juli 2007 gemäß § 349 Abs.
4 StPO im Strafausspruch dahingehend geändert, dass die
erkannte Freiheitsstrafe von zehn auf neun Jahre herabgesetzt wird.
2. Die weitergehende Revision wird gemäß §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen. Jedoch wird die Gebühr für das
Revisi-onsverfahren um ein Zehntel ermäßigt; die im
Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und notwendigen
Auslagen des Angeklagten werden je zu einem Zehntel der Staatskasse
auferlegt.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Auf die im Übrigen
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO erfolglose Revision des
Angeklagten ist die Strafe auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach
Anhörung des Angeklagten um ein Jahr auf eine Freiheitsstrafe
von neun Jahren herabzusetzen.
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1. Anlass hierfür ist die Anwendung eines unzutreffenden
Strafrahmens (vgl. BGH NJW 1978, 174). Das Landgericht hat für
die heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen -
Verärgerung darüber, dass es die
Nebenklägerin abgelehnt hatte, mit dem Angeklagten eine
Scheinehe einzugehen - ausgeführte Messerattacke des
Angeklagten die Strafe wegen Mordversuchs sonst mit durchweg
rechtsfehlerfreien Erwägungen begründet, indes nach
Strafrahmenverschiebung gemäß § 23 Abs. 2,
§ 49 Abs. 1 StGB fälschlich einen Strafrahmen von
fünf Jahren bis 15 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt (UA
S. 31). Richtigerweise hätte das Schwurgericht aber von der
sich aus § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB ergebenden Untergrenze des
Strafrahmens von drei Jahren Freiheitsstrafe ausgehen müssen.
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2. Bei dieser Sachlage ist § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO auch in
Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (StV 2007,
393 und 561) anwendbar. Die tatsächlichen Grundlagen
für eine Entscheidung des Revisionsgerichts liegen vor (vgl.
BGH, Beschluss vom 8. November 2007 - 4 StR 522/07 Rdn. 3). Das
Erfordernis einer umfassenden neuen Gesamtabwägung mit eigener
Gewichtung aller maßgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte,
was einer Sachentscheidung des Revisionsgerichts entgegenstehen
könnte (vgl. BGH aaO), ist vorliegend nicht gegeben. Der
Strafzumessung des Landgerichts liegt kein insgesamt rechtsfehlerhafter
Maßstab zu Grunde (vgl. BGH aaO), sondern lediglich die
fehlerhafte Annahme einer eher geringfügig zu hohen
Untergrenze. Zum Ausgleich dieses Fehlers drängt sich - bei
der vom Landgericht gefundenen Strafe in der rechnerischen Mitte des
von ihm angenommenen Strafrahmens - die mit
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dem Antrag des Generalbundesanwalts erstrebte Reduzierung der Strafe
als den Interessen des Angeklagten und zur Schonung von Ressourcen der
Strafrechtspflege dienend geradezu auf.
Der Senat ist befugt, durch Beschluss zu entscheiden (BGH NJW 2006,
1605).
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