BGH,
Beschl. v. 9.1.2008 - 5 StR 572/07
5 StR 572/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9.1.2008
in der Strafsache
gegen
wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9.1.2008
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 25. September 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO dahin
abgeändert, dass dieser Angeklagte wegen banden- und
gewerbsmäßigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr und vier Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil
wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Revision, jedoch
wird die Gebühr um ein Zehntel ermäßigt.
Ein Zehntel der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen
Auslagen und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die
Staatskasse.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und
gewerbsmäßigen Betrugs in 98 Fällen und
wegen versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betrugs
in 59 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und
sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur
Bewährung ausgesetzt. Die auf die Sachrüge
gestützte Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat den
aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sein
Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
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1. Die Annahme von Tatmehrheit in den vom Landgericht als Betrug bzw.
versuchten Betrug gewerteten 157 Fällen hält
rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Senat ändert
die Verurteilung entsprechend ab.
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a) Nach den Feststellungen reichte der Angeklagte die Gutscheine
für die Vermittlung von Arbeitslosen nicht selbst bei den
Zweigstellen der geschädigten Bundesagentur für
Arbeit ein. Auch stellte er die geschädigten Arbeitnehmer
nicht bei der e. ein; diese Aufgabe nahm - entsprechend dem gemeinsamen
Tatplan - die Nichtrevidentin Z. wahr. Die weitere Nichtrevidentin H.
überwachte die Arbeitnehmer. Die Aufgabe des Angeklagten
bestand allein darin, als faktischer Geschäftsführer
der ausschließlich betrügerisch agierenden
Vermittlungsfirma J. die Finanzangelegenheiten dieser Firma zu
überwachen. Damit hat der Angeklagte im Vorfeld und
während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge
erbracht, durch die er alle Einzeldelikte seiner Bandenmitglieder
gleichzeitig förderte. Seine Tatbeiträge
erschöpften sich damit im Aufbau und in der Aufrechterhaltung
eines auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebs und sind
damit als - uneigentliches - Organisationsdelikt zu einer einheitlichen
Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen (vgl. BGHSt
49, 177, 184; 48, 331, 343; BGH NStZ 1996, 296 f.; BGHR StGB 263
Täterschaft 1; BGH NJW 2004, 375, 378; 1998, 767, 769).
Jedenfalls bei dieser hier vorzunehmenden rechtlichen
Würdigung kann es offenbleiben, ob die Beschäftigung
der einzelnen Arbeitnehmer mit für den Angeklagten im Ergebnis
nutzlosen Tätigkeiten jeweils eigenständige
Betrugsfälle darstellen könnte, wie das Landgericht
angenommen hat. Die stoffgleiche Bereicherung des Angeklagten sollte
vielmehr erst - wie das Landgericht zutreffend gesehen hat - durch die
Auszahlung der Gelder der Zweigstellen der Bundesagentur für
Arbeit eintreten.
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Die Annahme von Gewerbs- und Bandenmäßigkeit wird
durch die Änderung des Konkurrenzverhältnisses nicht
berührt (vgl. BGHSt 49, 177, 182 ff., 187 f.). Ob die
Mittäter des Angeklagten die einzelnen Delikte gege-
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benenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist ohne Bedeutung (vgl.
BGHSt 49, 177, 183; BGH NStZ-RR 2003, 265, 267; wistra 2001, 336, 337).
b) Der Senat schließt aus, dass der geständige
Angeklagte sich gegen die Änderung des
Konkurrenzverhältnisses wirksamer als geschehen hätte
verteidigen können. Die verhängte
Gesamtfreiheitsstrafe kann im Ausgangspunkt als (Einzel-)Strafe
bestehen bleiben. Ihre Zusammenziehung zu einer Tat lässt den
Schuldumfang unberührt. Eine Auswirkung auf die
nichtrevidierenden Mitangeklagten besteht nicht, weil deren
Tätigkeitsfelder unterschiedlich waren und mithin auch ein
anderer Sachverhalt für die Beurteilung der
Konkurrenzverhältnisse zugrundezulegen wäre.
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2. Jedoch ist die nunmehr als Strafe aufrechterhaltene
Gesamtfreiheitsstrafe um zwei Monate wegen einer für das
Revisionsverfahren festzustellenden rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 MRK) zu mindern. Die
Revisionsbegründung ist am 18. Dezember 2006 beim Landgericht
eingegangen. Erst elf Monate später, nämlich am 19.
November 2007, sind die Akten dem Generalbundesanwalt vorgelegt worden,
ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich ist. Der
Senat setzt die Strafe in entsprechender Anwendung des § 354
Abs. 1 StPO selbst herab, um weitere Verfahrensverzögerungen
zu vermeiden (vgl. BGH wistra 2007, 257; 231; 150, 153).
Gerhardt Raum Brause
Schaal Jäger |