BGH,
Beschl. v. 9.7.2004 - 2 StR 176/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 176/04
vom
9. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli
2004 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des
Landgerichts Gera vom 30. Oktober 2003, auch soweit es den
Mitangeklagten E. betrifft,
a) in den Einzelstrafaussprüchen für die
fünf Diebstahlstaten
b) in den Gesamtstrafaussprüchen
jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten W. und den Mitangeklagten
E. des Diebstahls in fünf Fällen, wobei es in drei
Fällen beim Versuch
blieb, sowie tatmehrheitlich der schweren räuberischen
Erpressung in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung, den Angeklagten W.
zusätzlich tat-
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einheitlich des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
für schuldig befunden
und gegen den Angeklagten W. eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun
Jahren und sechs Monaten, gegen den Angeklagten E. eine
Gesamtfreiheitsstrafe
von drei Jahren verhängt. Dagegen wendet sich die Revision des
Angeklagten W. mit der Sachrüge.
Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlußtenor
ersichtlichen Umfang
Erfolg, im übrigen erweist es sich aus den zutreffenden
Erwägungen in
der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet im
Sinne von §
349 Abs. 2 StPO. Keinen Bestand haben können die jeweiligen
Einzelstrafen
für die fünf Diebstahlstaten und die Gesamtstrafen.
Der Generalbundesanwalt
hat insoweit ausgeführt:
"Die Einbrüche in die fünf Gartenlauben erfolgten,
weil der Beschwerdeführer
und sein Mittäter hofften, dort Alkohol zu finden (UA S. 22).
Aus der Gartenlaube
der Gartenanlage Nr. 22 entwendeten sie eine Flasche
Jägermeister,
aus der Laube der Anlage Nr. 49 zwei Flaschen Sekt und einen
Radiorekorder,
über dessen Wert sich das Urteil nicht verhält, so
daß nicht ausgeschlossen
werden kann, daß die beiden Flaschen Sekt und der
Radiorekorder die Wertgrenze
von 25 € nicht überstiegen. In den drei anderen
aufgebrochenen Gartenlauben
fanden die Täter keinen Alkohol. Mithin ist davon auszugehen,
daß
der Vorsatz der Täter darauf gerichtet war, geringwertige
Sachen im Sinne von
§ 243 Abs. 2 StGB zu entwenden; denn in Gartenlauben werden
größere Alkoholmengen
im Allgemeinen nicht aufbewahrt. Eine Sache ist geringwertig im
Sinne von § 243 Abs. 2 StGB, wenn sie die Wertgrenze von 25
€ nicht übersteigt
(Tröndle/Fischer 51. Aufl. § 248 a StGB Rdn. 3). Das
war im Fall der
Gartenlaube der Anlage Nr. 22 (Beute eine Flasche
Jägermeister) und bezüglich
der beiden Flaschen Schaumwein aus der Laube der Anlage Nr. 49 der
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Fall; ob der hier entwendete Radiorekorder den Gesamtwert der Beute auf
über
25 € ansteigen läßt, bedarf noch der
Aufklärung.
Auf der Grundlage der zum Wert der Beute oder Beuteerwartung getroffenen
Feststellungen kam gemäß § 243 Abs. 2 StGB
die Annahme besonders
schwerer Fälle des Diebstahls nicht in Betracht. Die
Einzelstrafen hätten insoweit
dem Strafrahmen des § 242 StGB entnommen werden
müssen. Es ist nicht
sicher auszuschließen, daß die Strafen in diesem
Falle für den Beschwerdeführer
günstiger ausgefallen wären. Die fünf
Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe
müssen deshalb erneut zugemessen werden.
Vorsorglich bejahe ich gemäß § 248 a StGB
das besondere öffentliche
Interesse an der Strafverfolgung der Diebstahlstaten bzw. der
entsprechenden
Versuche."
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Von den gleichen Mängeln ist auch der Strafausspruch bei dem
Mitangeklagten
betroffen, denn insoweit hat die Strafkammer die Einzelstrafen ebenfalls
dem Strafrahmen des § 243 StGB entnommen. Das führt
im aufgezeigten
Umfang zur Erstreckung der Urteilsaufhebung gemäß
§ 357 StPO, die auch
dann in Betracht kommt, wenn sich derselbe Rechtsfehler hinsichtlich
derselben
Tat bei der Strafzumessung ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschl. vom
21. Dezember 1995 - 1 StR 697/95).
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