BGH,
Beschl. v. 9.3.2006 - 4 StR 454/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 454/05
vom 9.3.2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 9.03.2006 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Münster vom 28. Juni 2005 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat: Die Urteilsausführungen weisen zwar einen
Widerspruch auf, soweit es die von dem Angeklagten behauptete
Dealertätigkeit des Zeugen S. angeht: Das Landgericht hat es
einerseits im Rahmen der Beweiswürdigung für
widerlegt erachtet, dass der Zeuge S. Lieferant des Kokains gewesen
ist, weil die Ermittlungen gegen den Zeugen keine Anhaltspunkte
für eine Dealertätigkeit ergeben hätten (UA
6). Andererseits hat es im Rahmen der Prüfung der
Voraussetzungen des § 31 BtMG als wahr unterstellt, dass
dieser Zeuge „tatsächlich“ mit Drogen
handelt (UA 9). Auf diesem Widerspruch beruht aber der Schuldspruch
nicht, weil ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht zu
für den Angeklagten günstigeren Feststellungen zu Art
und Umfang seiner Beteiligung gelangt wäre, wenn es sich im
Rahmen der Beweiswürdigung an die als wahr unterstellte
Tatsache, dass der Zeuge S. mit Drogen handelte, gehalten und daraus
den - möglichen, jedoch nicht zwingenden - Schluss gezogen
hätte,
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dass der Zeuge der Lieferant des an K. veräußerten
Kokains war. Unter den Begriff des Handeltreibens fällt jede
eigennützige auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, selbst
wenn es sich nur um eine gelegentliche, einmalige oder auch nur
vermittelnde Tätigkeit handelt (vgl. nur BGH BtMG §
29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben, 15, 54). Maßgeblich
für die Frage, ob Täterschaft oder nur Beihilfe
vorliegt, ist nicht, wer Lieferant des Kokains gewesen ist, sondern ob
der Angeklagte Tatherrschaft und ein eigenes Interesse an der
Durchführung des Geschäfts hatte. Letzteres hat das
Landgericht aufgrund der Bekundungen des Zeugen K. und der gesamten
Umstände (keine Offenlegung der angeblichen Vermittlung)
für erwiesen erachtet. Es hat die Annahme, dass der Angeklagte
das Kokain gewinnbringend und damit im eigenen Interesse an den Zeugen
verkaufte, unter anderem auf die - rechtsfehlerfrei - für
glaubhaft erachteten Bekundungen des Zeugen gestützt, der
Angeklagte habe bei Vereinbarung der Lieferung erklärt, seine
Gewinnspanne betrage 2,50 Euro pro Gramm, und der Angeklagte habe bei
der Übergabe des Kokains darauf hingewiesen, dass er bei dem
Geschäft „ nicht soviel“ verdiene (vgl. UA
7).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanović Ernemann |