BGH,
Beschl. v. 9.3.2010 - 4 StR 23/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 23/10
vom
9. März 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 9. März 2010
gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird in den Fällen II. 14, 32, 34 und 35 der
Gründe des Urteils des Landgerichts Detmold vom 6. Oktober
2009 eingestellt; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die
notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des
Betruges in 31 Fällen, davon in zwei tateinheitlichen
Fällen, schuldig ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 36
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun
Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte
die Verletzung sachlichen Rechts.
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1. In den Fällen II. 14, 32, 34 und 35 der
Urteilsgründe ist die Annahme jeweils rechtlich
selbständiger Betrugstaten durch die bisherigen Feststellungen
nicht belegt. Der Senat stellt deshalb das Verfahren auf Antrag des
Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2
StPO zur Beschleunigung des Verfahrens ein.
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2. In den Betrugsfällen II. 8 der Urteilsgründe zum
Nachteil der Zeugin I. M. -P. und II. 9 der Urteilsgründe zum
Nachteil des Zeugen J. M. hat die Strafkammer zu Unrecht Tatmehrheit
angenommen. Nach den Feststellungen liegt insoweit vielmehr Tateinheit
vor, weil der Angeklagte die Eheleute durch dieselbe Handlung
getäuscht hat und die Eheleute sich auf Grund dieser
Täuschung zu den von ihnen an demselben Tage veranlassten
Überweisungen auf das Konto des Angeklagten entschlossen
haben. Der Angeklagte hat sich mithin insoweit des Betruges in zwei
tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht. Damit
entfällt eine der beiden in diesen Fällen
verhängten Einzelfreiheitsstrafen von acht Monaten.
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3. Der Wegfall der vorgenannten Einzelstrafe und der in den
eingestellten Fällen II. 14 (acht Monate Freiheitsstrafe) und
32, 34, 35 der Urteilsgründe (Geldstrafen von jeweils 90
Tagessätzen) verhängten Einzelstrafen führt
zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe, weil nicht
mit letzter Sicherheit auszuschließen ist, dass das
Landgericht unter Schärfung der Einsatzstrafe
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von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe aus den 31
Einzelfreiheitsstrafen eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet
hätte. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat, wie
der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Januar 2010
zutreffend ausgeführt hat, auch deshalb keinen Bestand, weil
sich die Urteilsgründe nicht zum Vollstreckungsstand der gegen
den Angeklagten durch Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 15. Dezember
2008 verhängten, an sich gesamtstrafenfähigen
Geldstrafe verhalten.
Die dem Ausspruch über die Gesamtstrafe zu Grunde liegenden
Feststellungen können bestehen bleiben, da sie von den
aufgezeigten Rechtsfehlern nicht betroffen sind. Ergänzende
Feststellungen sind möglich.
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Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Mutzbauer |