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BGH, Beschluss vom 9. März 2010 - 4 StR 23/10


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 9.3.2010 - 4 StR 23/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 23/10
vom
9. März 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 2010 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird in den Fällen II. 14, 32, 34 und 35 der Gründe des Urteils des Landgerichts Detmold vom 6. Oktober 2009 eingestellt; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in 31 Fällen, davon in zwei tateinheitlichen Fällen, schuldig ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 36 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
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1. In den Fällen II. 14, 32, 34 und 35 der Urteilsgründe ist die Annahme jeweils rechtlich selbständiger Betrugstaten durch die bisherigen Feststellungen nicht belegt. Der Senat stellt deshalb das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO zur Beschleunigung des Verfahrens ein.
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2. In den Betrugsfällen II. 8 der Urteilsgründe zum Nachteil der Zeugin I. M. -P. und II. 9 der Urteilsgründe zum Nachteil des Zeugen J. M. hat die Strafkammer zu Unrecht Tatmehrheit angenommen. Nach den Feststellungen liegt insoweit vielmehr Tateinheit vor, weil der Angeklagte die Eheleute durch dieselbe Handlung getäuscht hat und die Eheleute sich auf Grund dieser Täuschung zu den von ihnen an demselben Tage veranlassten Überweisungen auf das Konto des Angeklagten entschlossen haben. Der Angeklagte hat sich mithin insoweit des Betruges in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht. Damit entfällt eine der beiden in diesen Fällen verhängten Einzelfreiheitsstrafen von acht Monaten.
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3. Der Wegfall der vorgenannten Einzelstrafe und der in den eingestellten Fällen II. 14 (acht Monate Freiheitsstrafe) und 32, 34, 35 der Urteilsgründe (Geldstrafen von jeweils 90 Tagessätzen) verhängten Einzelstrafen führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe, weil nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen ist, dass das Landgericht unter Schärfung der Einsatzstrafe
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von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe aus den 31 Einzelfreiheitsstrafen eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet hätte. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Januar 2010 zutreffend ausgeführt hat, auch deshalb keinen Bestand, weil sich die Urteilsgründe nicht zum Vollstreckungsstand der gegen den Angeklagten durch Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 15. Dezember 2008 verhängten, an sich gesamtstrafenfähigen Geldstrafe verhalten.
Die dem Ausspruch über die Gesamtstrafe zu Grunde liegenden Feststellungen können bestehen bleiben, da sie von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht betroffen sind. Ergänzende Feststellungen sind möglich.
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Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Mutzbauer



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