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BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 3 StR 322/03


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 9.10.2003 - 3 StR 322/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 322/03
vom
9.10.2003
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
9.10.2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 3. Februar 2003 im Ausspruch über die
Maßregel aufgehoben; die Anordnung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe
von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt sowie gegen ihn eine Maßregel
angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen
Rechts.
1. Zum Schuld- und Strafausspruch hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund
der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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2. Dagegen kann der Maßregelausspruch, mit dem gegen den Angeklagten
als Beifahrer des Transportfahrzeugs eine selbständige Sperre nach
§ 69 a StGB angeordnet worden war, keinen Bestand haben. Dabei kann offen
bleiben, ob der Senat der in der Rechtsprechung vereinzelt vertretenen Auffassung
zustimmen kann, wonach Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB auch gegen
Beifahrer verhängt werden können (vgl. BGHSt 10, 333; BGH bei Holtz MDR
1978, 986 und MDR 1981, 453; OLG Düsseldorf JMBI. NRW 2002, 208), jedenfalls
wären bei Zugrundelegung dieser Auffassung besonders gewichtige
Hinweise zu fordern, aus denen sich die Ungeeignetheit des Angeklagten zum
Führen von Kraftfahrzeugen ergibt. Solche sind hier den Urteilsgründen nicht
zu entnehmen; der Senat schließt aus, daß ein neuer Tatrichter solche feststellen
könnte. Unter diesen Umständen ist es auch nicht erforderlich, die Entscheidung
der Revisionssache bis zum Abschluß des Verfahrens über die Anfrage
des 4. Strafsenats vom 16.09.2003 - 4 StR 85, 155, 175/03 -, in
der ein verkehrsspezifischer Zusammenhang zwischen der begangenen Straftat
und dem Führen eines Kraftfahrzeugs gefordert wird, zurückzustellen.
- 4 -
3. Wegen des nur geringen Erfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbillig,
den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4
StPO).
Tolksdorf Miebach Winkler
RiBGH Becker ist infolge Hubert
Urlaubs an der Unterzeichnung
gehindert.
Tolksdorf



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