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BGH, Urteil vom 1. Februar 2005 - 1 StR 327/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 1.2.2005 - 1 StR 327/04
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 327/04
vom
1.02.2005
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
1.02.2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Kolz,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Augsburg vom 25. März 2004 wird mit der Maßgabe verworfen,
daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit
mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen versuchten Mordes in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen das Urteil hat
der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts
und beanstandet neben Fragen der Beweiswürdigung insbesondere auch die
Verurteilung wegen versuchten Mordes.
I.
Die Strafkammer hat festgestellt:
Wie der Angeklagte ist auch die Geschädigte P. schwer alkoholkrank.
Sie lernten sich etwa drei Jahre vor den Taten kennen. Nachdem sich die Bekanntschaft
verfestigt hatte, besuchte der obdachlose und mittellose Angeklagte
die Zeugin P. zuletzt zwei bis dreimal in der Woche in deren Häuschen
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und half ihr auch im Garten. Nach gemeinsamem Alkoholkonsum durfte der
Angeklagte auch des öfteren in ihrem Haus übernachten. Zu intimen Kontakten,
die über das Streicheln und Küssen hinausgingen, kam es aber nicht, weil
die Zeugin P. dies jeweils ablehnte.
Als der Angeklagte in der Nacht vom 25./26. März 2003 erneut bei der
Zeugin P. übernachten durfte, begab er sich gegen 1.30 Uhr in das Schlafzimmer
der bereits schlafenden Zeugin P. und erklärte ihr, daß er mit ihr
schlafen wolle. Nachdem diese ihm erwidert hatte, er solle sie in Ruhe lassen,
schlug er sie ins Gesicht und erzwang trotz deren heftiger Gegenwehr den Geschlechtsverkehr,
ohne daß es aber zum Samenerguß kam. Zu diesem Zeitpunkt
war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge einer maximalen
Blutalkoholkonzentration von 3,12 %o erheblich eingeschränkt. Nach einiger
Zeit entschuldigte sich der Angeklagte bei der Zeugin P. und verbrachte dann
den Rest der Nacht in der Küche des Hauses.
Am nächsten Morgen verließ er das Haus, kam aber am Abend zurück,
entschuldigte sich nochmals und erklärte, daß er sich an den Vorfall nicht mehr
genau erinnern könne. Nachdem die Zeugin P. für beide gekocht hatte, tranken
sie zusammen erhebliche Mengen Alkohol, die Zeugin P. hauptsächlich
Wein, aber auch Schnaps und Magenbitter, der Angeklagte trank im wesentlichen
Bier, jedoch ebenfalls Schnaps und Magenbitter. Die Zeugin P. hatte
dem Angeklagten zwar zunächst gesagt, er müsse gehen, weil ihre Betreuerin
sie am nächsten Morgen aufsuchen werde. Nachdem er geantwortet hatte, er
könne sich dann ja im Nebenzimmer verstecken, ließ sie ihn erneut im Haus
übernachten.
Als am nächsten Morgen, am 27. März 2003, gegen 9.30 Uhr die Zeugin
Z. , die Betreuerin der Geschädigten P. , ans Fenster klopfte, versteck-
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te sich der Angeklagte im Schlafzimmer, während die beiden Frauen in die Küche
gingen. Der Angeklagte konnte aber so unbemerkt den Inhalt der Gespräche
zwischen beiden mithören und vernahm, daß die Zeugin P. ihrer Betreuerin
erzählte, daß sie von ihm geschlagen und vergewaltigt worden sei. Er hörte
auch, daß sie verabredeten, daß die Zeugin Z. die Polizei verständigen
solle. Der Angeklagte geriet hierüber in Wut und entschloß sich nun, die
Zeugin P. zu töten und dadurch eine belastende Aussage bei der Polizei zu
verhindern. Nachdem die Zeugin P. ihre Betreuerin danach aus dem Haus
gelassen hatte und zurückkam, packte er sie sogleich mit einer Hand an den
Haaren und zog sie auf diese Weise ins Badezimmer hinein, zugleich mit der
anderen Hand auf sie einschlagend. Während er Wasser in die Badewanne
einlaufen ließ, erklärte er ihr, daß er sie jetzt umbringen werde, und sagte:
"jetzt ersauf ich dich". Als das Wasser in der Badewanne eine Höhe von ca.
20 cm erreicht hatte, drückte er den Kopf der Zeugin in die Wanne, um sie zu
ertränken. Dennoch gelang es der Zeugin, sich seinem Griff zu entwinden und
ins Schlafzimmer zu fliehen. Er verfolgte sie, beschimpfte sie und drohte ihr
damit, sie umzubringen. Im Schlafzimmer schlug er dann so fest auf die Zeugin
P. ein, daß diese zu Boden ging. Der Angeklagte setzte sich nun auf sie und
würgte sie. Zu diesem Zeitpunkt trafen die von der Betreuerin informierten Polizeibeamten
am Anwesen ein und machten sich durch Klopfen am Schlafzimmerfenster
bemerkbar. Dennoch setzte der Angeklagte zunächst das Würgen
fort, so daß die Zeugin P. zwar einmal um Hilfe schreien konnte, danach
aber zumindest kurzzeitig das Bewußtsein verlor. Als die Polizeibeamten weiterhin
mit lautem Rufen und Klopfen Einlaß begehrten, erkannte der Angeklagte
die Aussichtslosigkeit seines Tuns, ließ von Silvia P. ab und legte sich
zunächst ins Bett. Erst unmittelbar bevor die Haustür gewaltsam geöffnet werden
sollte, ließ er die Polizei ein.
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Infolge des vorangegangenen Alkoholgenusses hatte der Angeklagte am
Morgen des 27. März 2003 eine maximale Blutalkoholkonzentration von
3,5 %o, so daß er in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war.
Die Zeugin P. hatte beim Tatgeschehen am 27. März 2003 gegen
9.30 Uhr eine maximale Blutalkoholkonzentration von 3,96 %o.
Durch die Polizeibeamten wurde im Haus der Zeugin P. festgestellt,
daß in die Badewanne Wasser mit einer Wasserstandshöhe von ca. 20 cm
eingelassen worden war, welches zu diesem Zeitpunkt noch frisch war. Außerdem
bemerkten die Polizeibeamten am Kinn der Zeugin P. ein erhebliches
Hämatom sowie im Halsbereich kreisrunde Würgemale, welche nach der
Beobachtung der Zeugin Z. bei ihrem Besuch am Morgen des 27. März
2003 bei der Zeugin P. noch nicht vorhanden waren.
II.
Die von der Revision angegriffene Beweiswürdigung hält rechtlicher
Nachprüfung stand.
1. Es ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, die Beweise zu würdigen.
Das Revisionsgericht kann die tatrichterliche Beweiswürdigung auf die Sachbeschwerde
nur unter dem Gesichtspunkt würdigen, ob sie Rechtsfehler
enthält. Das ist dann der Fall, wenn die im Urteil mitgeteilten Überlegungen des
Tatrichters in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar sind oder sie gegen
Denkgesetze oder anerkannte Erfahrungssätze verstoßen (st. Rspr., vgl. nur
BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2). Dies ist hier nicht der Fall.
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Das Landgericht hat sich auf ausreichender Tatsachengrundlage davon
überzeugt, daß die Ausführungen der Zeugin P. - trotz deren erheblicher
Alkoholisierung zur Tatzeit - glaubhaft sind. Ihre Angaben werden auch dadurch
bestätigt, daß die Polizeibeamten frisch in die Badewanne eingelassenes
Wasser mit einer Wasserstandshöhe von lediglich 20 cm vorgefunden haben,
außerdem durch die Feststellung des Polizeibeamten POM K. , der beim
Hineinschauen durch das Fenster eine Person im Bett und eine andere auf
dem Boden liegen sah. Wenn die Kammer hieraus den Schluß gezogen hat,
daß diese Beobachtung des Polizeibeamten sich nur mit einem vorangegangenen
Angriff des Angeklagten auf die Zeugin P. in Übereinstimmung bringen
läßt, ist eine solche Schlußfolgerung nicht rechtsfehlerhaft. Sie wird zusätzlich
dadurch gestützt, daß der Angeklagte nach dem Eintreffen der Polizeibeamten
in deren Gegenwart zu der Zeugin P. sagte: "Silvia, es tut mir leid" … und
danach mehrfach wiederholte: "Silvia, hilf mir doch".
2. Soweit die Revision insgesamt die Glaubwürdigkeit der Zeugin P.
erschüttern möchte, indem sie ein Alkoholdelirium oder Alkoholhalluzinationen
bei der Zeugin für möglich hält, ergibt sich solches nicht aus den Feststellungen
der angefochtenen Entscheidung.
III.
Das Landgericht hat die Tat vom 27. März 2003 rechtsfehlerfrei als einen
zur Verdeckung einer anderen Straftat begangenen versuchten Mord beurteilt.
1. In Verdeckungsabsicht handelt, wer als Täter ein Opfer deswegen tötet,
um dadurch eine vorangegangene Straftat als solche oder auch Spuren zu
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verdecken, die bei einer näheren Untersuchung Aufschluß über bedeutsame
Tatumstände geben könnten (BGHSt 15, 291, 295 ff.; BGH NJW 1999, 1039,
1041; BGHSt 41, 358, 360; Schneider in MünchKomm StGB § 211 Rdn. 71).
Allerdings scheidet begrifflich eine Tötung zur Verdeckung einer Straftat dann
aus, wenn diese bereits aufgedeckt ist (vgl. BGH GA 1979, 108). Das kann etwa
in Betracht kommen, wenn eine Überführung des Täters durch die Beseitigung
eines Belastungszeugen nur erschwert wird (BGH GA aaO; BGHR StGB
§ 211 Abs. 2 Verdeckung 6: für den Sachverhalt, daß wegen der "zu verdekkenden
Straftat" bereits Anklage erhoben worden war).
Jedoch kann auch nach Bekanntwerden einer Straftat ein Täter dann
noch in Verdeckungsabsicht handeln, wenn er zwar weiß, daß er als Täter dieser
Straftat verdächtigt wird, die genaue Kenntnis über den strafrechtlich bedeutsamen
Sachverhalt jedoch allein er und das Opfer haben und die Tatumstände
deshalb noch nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang
aufgedeckt sind (BGHSt 15, 291, 296; BGH, Urteil vom 27. April 1978 -
4 StR 143/78, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 28, 18 ff.).
Vorliegend hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte,
als er sich im Schlafzimmer versteckt hatte, das Gespräch zwischen
der Zeugin P. und ihrer Betreuerin mithören konnte und dabei vernahm, daß
die Zeugin P. erzählte, daß sie von ihm geschlagen und vergewaltigt worden
sei und daß deshalb die Polizei verständigt werden sollte. Darüber erzürnt
entschloß sich der Angeklagte, die Zeugin P. zu töten und dadurch eine belastende
Aussage von ihr bei den Ermittlungsbehörden zu verhindern. Hierbei
ging der Angeklagte - zutreffenderweise - subjektiv (vgl. hierzu BGH NStZ
1994, 583) davon aus, daß ohne die Aussage der Geschädigten P. bei der
Polizei die Tatumstände noch nicht für eine Strafverfolgung zureichend aufge-
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deckt sind (BGHSt 15, 291, 296). Schon deshalb handelte er in Verdeckungsabsicht,
weil er einen Menschen töten wollte, von dem er die Aufdeckung seiner
Tat befürchtete, die nach seiner Vorstellung den Strafverfolgungsbehörden
noch nicht in einem für eine Verurteilung ausreichenden Umfang bekannt war
(BGH StV 1998, 24).
Hinzu kommen aber auch weitere objektive Umstände: Die Betreuerin,
die Zeugin Z. , konnte die Vergewaltigung nur als Zeugin vom Hörensagen
schildern. In solchen Fällen sind jedoch strenge Anforderungen an die
Tragfähigkeit einer zur Verurteilung führenden Beweiswürdigung zu stellen,
weil der Tatrichter die Glaubwürdigkeit der unmittelbaren Beweisperson und
die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben nicht originär, sondern nur vermittelt über
Berichte anderer beurteilen kann (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 28;
NStZ-RR 2002, 176). Eine Befragung gezielt im Blick auf die Tatvorwürfe wäre
ebenso wenig möglich gewesen wie eine etwaige Glaubwürdigkeitsbegutachtung.
Nicht einmal im Ermittlungsverfahren hätte bei einer Tötung der einzigen
unmittelbaren Belastungszeugin eine förmliche strafverfahrensbezogene Vernehmung
konkret zu den gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen
erfolgen können (vgl. BGHR aaO), so daß keine weiteren Anhaltspunkte für
eine Überprüfung des Wahrheitsgehalts der strafrechtlich erheblichen Vorwürfe
hätten gewonnen werden können. Damit waren auch objektiv die Tatumstände
nicht in einem für eine Strafverfolgung sicherstellenden Umfang aufgedeckt
(vgl. BGHSt 15, 291, 296).
Nach den gegebenen Umständen hätte vielmehr allein die Aussage der
Zeugin Z. schwerlich zu einer Verurteilung des Angeklagten führen können,
zumal bei einer erfolgreichen Tötung der Zeugin P. deren starke Alkoholisierung
festgestellt worden wäre, so daß noch in erheblicherer Weise Zweifel
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an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben gegenüber der Betreuerin aufgekommen
wären, als sie jetzt von der Verteidigung geltend gemacht werden. Gerade weil
es vorliegend bei dem Vorwurf einer Vergewaltigung und zwei einander gegenüberstehender
Aussagen des Angeklagten und des Opfers bzw. deren Betreuerin
auf die Einzelheiten und Gegebenheiten der Tathandlung für die Frage
der Glaubwürdigkeit der Geschädigten ankommt, war die Annahme des Angeklagten,
die Tat sei noch nicht ausreichend aufgedeckt, auch objektiv zutreffend.
Ob die Situation anders zu beurteilen wäre, wenn die Geschädigte zum
Sachverhalt der Vergewaltigung bereits durch in der Ermittlung von Sachverhalten
geschulte Polizeibeamte vernommen worden wäre (vgl. hierzu BGHR
StPO § 261 Beweiswürdigung 28), braucht der Senat nicht zu entscheiden.
Entsprechend hat der Angeklagte, wie die Strafkammer festgestellt hat, auch
mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt.
2. Zutreffend hat das Landgericht einen freiwilligen Rücktritt verneint,
weil der Angeklagte beim Eintreffen der Polizeibeamten und deren nachdrücklichem
Klopfen am Fenster, um eine Öffnung des Hauses zu erreichen, erkannt
hatte, daß er den von ihm bezweckten Erfolg nicht mehr erreichen konnte.
IV.
1. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens ist die Revision gleichfalls unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit verweist der Senat auf die
Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Juli
2004.
2. Das Landgericht hat allerdings übersehen, daß der tateinheitlich begangene
Tatbestand der Bedrohung von dem angedrohten Verbrechen konsumiert
wird, wenn die angedrohte Tat in unmittelbarem zeitlichem Zusammen-
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hang danach begangen wird (Träger/Schluckebier in LK, 11. Aufl., § 241
Rdn. 27; Gropp/Sinn in MünchKomm StGB § 241 Rdn. 17; BGH GA 1977, 306).
Daher war der Schuldspruch dahingehend abzuändern, daß die Verurteilung
wegen tateinheitlich begangener Bedrohung entfällt. Angesichts des Umstandes,
daß die Strafkammer bei der Bemessung der Einzelstrafe für das Geschehen
am Vormittag des 27. März 2003 von einer tateinheitlichen Begehung von
versuchtem Mord, gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung ausgegangen
ist und der versuchte Mord den Schwerpunkt dieses Tatgeschehens und zugleich
die Verwirklichung der Bedrohung ausmachte, kommt eine Aufhebung
des Strafausspruchs nicht in Betracht (§ 354 StPO).
Nack Wahl Kolz
Elf Graf
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
BGHR: ja
____________________
§ 211 Abs. 2 StGB
In Verdeckungsabsicht handelt auch derjenige, welcher - um der Strafverfolgung
zu entgehen - das Opfer einer Straftat tötet, selbst wenn dieses die Tat
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bereits einer anderen Person mitgeteilt hatte, jedoch allein aufgrund der Aussage
eines solchen Zeugen vom Hörensagen die Tatumstände noch nicht in
einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang aufgedeckt würden.
BGH, Urteil vom 1.02.2005 - 1 StR 327/04 - LG Augsburg



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