BGH,
Urt. v. 1.2.2005 - 1 StR 327/04
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 327/04
vom
1.02.2005
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
1.02.2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Kolz,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Augsburg vom 25. März 2004 wird mit der Maßgabe
verworfen,
daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung
entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit
mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen
versuchten Mordes in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe
von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen das Urteil hat
der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung
sachlichen Rechts
und beanstandet neben Fragen der Beweiswürdigung insbesondere
auch die
Verurteilung wegen versuchten Mordes.
I.
Die Strafkammer hat festgestellt:
Wie der Angeklagte ist auch die Geschädigte P. schwer
alkoholkrank.
Sie lernten sich etwa drei Jahre vor den Taten kennen. Nachdem sich die
Bekanntschaft
verfestigt hatte, besuchte der obdachlose und mittellose Angeklagte
die Zeugin P. zuletzt zwei bis dreimal in der Woche in deren
Häuschen
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und half ihr auch im Garten. Nach gemeinsamem Alkoholkonsum durfte der
Angeklagte auch des öfteren in ihrem Haus
übernachten. Zu intimen Kontakten,
die über das Streicheln und Küssen hinausgingen, kam
es aber nicht, weil
die Zeugin P. dies jeweils ablehnte.
Als der Angeklagte in der Nacht vom 25./26. März 2003 erneut
bei der
Zeugin P. übernachten durfte, begab er sich gegen 1.30 Uhr in
das Schlafzimmer
der bereits schlafenden Zeugin P. und erklärte ihr,
daß er mit ihr
schlafen wolle. Nachdem diese ihm erwidert hatte, er solle sie in Ruhe
lassen,
schlug er sie ins Gesicht und erzwang trotz deren heftiger Gegenwehr
den Geschlechtsverkehr,
ohne daß es aber zum Samenerguß kam. Zu diesem
Zeitpunkt
war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge einer
maximalen
Blutalkoholkonzentration von 3,12 %o erheblich eingeschränkt.
Nach einiger
Zeit entschuldigte sich der Angeklagte bei der Zeugin P. und verbrachte
dann
den Rest der Nacht in der Küche des Hauses.
Am nächsten Morgen verließ er das Haus, kam aber am
Abend zurück,
entschuldigte sich nochmals und erklärte, daß er
sich an den Vorfall nicht mehr
genau erinnern könne. Nachdem die Zeugin P. für beide
gekocht hatte, tranken
sie zusammen erhebliche Mengen Alkohol, die Zeugin P.
hauptsächlich
Wein, aber auch Schnaps und Magenbitter, der Angeklagte trank im
wesentlichen
Bier, jedoch ebenfalls Schnaps und Magenbitter. Die Zeugin P. hatte
dem Angeklagten zwar zunächst gesagt, er müsse gehen,
weil ihre Betreuerin
sie am nächsten Morgen aufsuchen werde. Nachdem er geantwortet
hatte, er
könne sich dann ja im Nebenzimmer verstecken, ließ
sie ihn erneut im Haus
übernachten.
Als am nächsten Morgen, am 27. März 2003, gegen 9.30
Uhr die Zeugin
Z. , die Betreuerin der Geschädigten P. , ans Fenster klopfte,
versteck-
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te sich der Angeklagte im Schlafzimmer, während die beiden
Frauen in die Küche
gingen. Der Angeklagte konnte aber so unbemerkt den Inhalt der
Gespräche
zwischen beiden mithören und vernahm, daß die Zeugin
P. ihrer Betreuerin
erzählte, daß sie von ihm geschlagen und
vergewaltigt worden sei. Er hörte
auch, daß sie verabredeten, daß die Zeugin Z. die
Polizei verständigen
solle. Der Angeklagte geriet hierüber in Wut und
entschloß sich nun, die
Zeugin P. zu töten und dadurch eine belastende Aussage bei der
Polizei zu
verhindern. Nachdem die Zeugin P. ihre Betreuerin danach aus dem Haus
gelassen hatte und zurückkam, packte er sie sogleich mit einer
Hand an den
Haaren und zog sie auf diese Weise ins Badezimmer hinein, zugleich mit
der
anderen Hand auf sie einschlagend. Während er Wasser in die
Badewanne
einlaufen ließ, erklärte er ihr, daß er
sie jetzt umbringen werde, und sagte:
"jetzt ersauf ich dich". Als das Wasser in der Badewanne eine
Höhe von ca.
20 cm erreicht hatte, drückte er den Kopf der Zeugin in die
Wanne, um sie zu
ertränken. Dennoch gelang es der Zeugin, sich seinem Griff zu
entwinden und
ins Schlafzimmer zu fliehen. Er verfolgte sie, beschimpfte sie und
drohte ihr
damit, sie umzubringen. Im Schlafzimmer schlug er dann so fest auf die
Zeugin
P. ein, daß diese zu Boden ging. Der Angeklagte setzte sich
nun auf sie und
würgte sie. Zu diesem Zeitpunkt trafen die von der Betreuerin
informierten Polizeibeamten
am Anwesen ein und machten sich durch Klopfen am Schlafzimmerfenster
bemerkbar. Dennoch setzte der Angeklagte zunächst das
Würgen
fort, so daß die Zeugin P. zwar einmal um Hilfe schreien
konnte, danach
aber zumindest kurzzeitig das Bewußtsein verlor. Als die
Polizeibeamten weiterhin
mit lautem Rufen und Klopfen Einlaß begehrten, erkannte der
Angeklagte
die Aussichtslosigkeit seines Tuns, ließ von Silvia P. ab und
legte sich
zunächst ins Bett. Erst unmittelbar bevor die Haustür
gewaltsam geöffnet werden
sollte, ließ er die Polizei ein.
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Infolge des vorangegangenen Alkoholgenusses hatte der Angeklagte am
Morgen des 27. März 2003 eine maximale
Blutalkoholkonzentration von
3,5 %o, so daß er in seiner Steuerungsfähigkeit
erheblich vermindert war.
Die Zeugin P. hatte beim Tatgeschehen am 27. März 2003 gegen
9.30 Uhr eine maximale Blutalkoholkonzentration von 3,96 %o.
Durch die Polizeibeamten wurde im Haus der Zeugin P. festgestellt,
daß in die Badewanne Wasser mit einer
Wasserstandshöhe von ca. 20 cm
eingelassen worden war, welches zu diesem Zeitpunkt noch frisch war.
Außerdem
bemerkten die Polizeibeamten am Kinn der Zeugin P. ein erhebliches
Hämatom sowie im Halsbereich kreisrunde Würgemale,
welche nach der
Beobachtung der Zeugin Z. bei ihrem Besuch am Morgen des 27.
März
2003 bei der Zeugin P. noch nicht vorhanden waren.
II.
Die von der Revision angegriffene Beweiswürdigung
hält rechtlicher
Nachprüfung stand.
1. Es ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, die Beweise zu
würdigen.
Das Revisionsgericht kann die tatrichterliche Beweiswürdigung
auf die Sachbeschwerde
nur unter dem Gesichtspunkt würdigen, ob sie Rechtsfehler
enthält. Das ist dann der Fall, wenn die im Urteil
mitgeteilten Überlegungen des
Tatrichters in sich widersprüchlich, lückenhaft oder
unklar sind oder sie gegen
Denkgesetze oder anerkannte Erfahrungssätze
verstoßen (st. Rspr., vgl. nur
BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2). Dies ist hier
nicht der Fall.
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Das Landgericht hat sich auf ausreichender Tatsachengrundlage davon
überzeugt, daß die Ausführungen der Zeugin
P. - trotz deren erheblicher
Alkoholisierung zur Tatzeit - glaubhaft sind. Ihre Angaben werden auch
dadurch
bestätigt, daß die Polizeibeamten frisch in die
Badewanne eingelassenes
Wasser mit einer Wasserstandshöhe von lediglich 20 cm
vorgefunden haben,
außerdem durch die Feststellung des Polizeibeamten POM K. ,
der beim
Hineinschauen durch das Fenster eine Person im Bett und eine andere auf
dem Boden liegen sah. Wenn die Kammer hieraus den Schluß
gezogen hat,
daß diese Beobachtung des Polizeibeamten sich nur mit einem
vorangegangenen
Angriff des Angeklagten auf die Zeugin P. in Übereinstimmung
bringen
läßt, ist eine solche Schlußfolgerung
nicht rechtsfehlerhaft. Sie wird zusätzlich
dadurch gestützt, daß der Angeklagte nach dem
Eintreffen der Polizeibeamten
in deren Gegenwart zu der Zeugin P. sagte: "Silvia, es tut mir leid"
… und
danach mehrfach wiederholte: "Silvia, hilf mir doch".
2. Soweit die Revision insgesamt die Glaubwürdigkeit der
Zeugin P.
erschüttern möchte, indem sie ein Alkoholdelirium
oder Alkoholhalluzinationen
bei der Zeugin für möglich hält, ergibt sich
solches nicht aus den Feststellungen
der angefochtenen Entscheidung.
III.
Das Landgericht hat die Tat vom 27. März 2003 rechtsfehlerfrei
als einen
zur Verdeckung einer anderen Straftat begangenen versuchten Mord
beurteilt.
1. In Verdeckungsabsicht handelt, wer als Täter ein Opfer
deswegen tötet,
um dadurch eine vorangegangene Straftat als solche oder auch Spuren zu
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verdecken, die bei einer näheren Untersuchung
Aufschluß über bedeutsame
Tatumstände geben könnten (BGHSt 15, 291, 295 ff.;
BGH NJW 1999, 1039,
1041; BGHSt 41, 358, 360; Schneider in MünchKomm StGB
§ 211 Rdn. 71).
Allerdings scheidet begrifflich eine Tötung zur Verdeckung
einer Straftat dann
aus, wenn diese bereits aufgedeckt ist (vgl. BGH GA 1979, 108). Das
kann etwa
in Betracht kommen, wenn eine Überführung des
Täters durch die Beseitigung
eines Belastungszeugen nur erschwert wird (BGH GA aaO; BGHR StGB
§ 211 Abs. 2 Verdeckung 6: für den Sachverhalt,
daß wegen der "zu verdekkenden
Straftat" bereits Anklage erhoben worden war).
Jedoch kann auch nach Bekanntwerden einer Straftat ein Täter
dann
noch in Verdeckungsabsicht handeln, wenn er zwar weiß,
daß er als Täter dieser
Straftat verdächtigt wird, die genaue Kenntnis über
den strafrechtlich bedeutsamen
Sachverhalt jedoch allein er und das Opfer haben und die
Tatumstände
deshalb noch nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang
aufgedeckt sind (BGHSt 15, 291, 296; BGH, Urteil vom 27. April 1978 -
4 StR 143/78, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 28, 18 ff.).
Vorliegend hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellt,
daß der Angeklagte,
als er sich im Schlafzimmer versteckt hatte, das Gespräch
zwischen
der Zeugin P. und ihrer Betreuerin mithören konnte und dabei
vernahm, daß
die Zeugin P. erzählte, daß sie von ihm geschlagen
und vergewaltigt worden
sei und daß deshalb die Polizei verständigt werden
sollte. Darüber erzürnt
entschloß sich der Angeklagte, die Zeugin P. zu
töten und dadurch eine belastende
Aussage von ihr bei den Ermittlungsbehörden zu verhindern.
Hierbei
ging der Angeklagte - zutreffenderweise - subjektiv (vgl. hierzu BGH
NStZ
1994, 583) davon aus, daß ohne die Aussage der
Geschädigten P. bei der
Polizei die Tatumstände noch nicht für eine
Strafverfolgung zureichend aufge-
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deckt sind (BGHSt 15, 291, 296). Schon deshalb handelte er in
Verdeckungsabsicht,
weil er einen Menschen töten wollte, von dem er die Aufdeckung
seiner
Tat befürchtete, die nach seiner Vorstellung den
Strafverfolgungsbehörden
noch nicht in einem für eine Verurteilung ausreichenden Umfang
bekannt war
(BGH StV 1998, 24).
Hinzu kommen aber auch weitere objektive Umstände: Die
Betreuerin,
die Zeugin Z. , konnte die Vergewaltigung nur als Zeugin vom
Hörensagen
schildern. In solchen Fällen sind jedoch strenge Anforderungen
an die
Tragfähigkeit einer zur Verurteilung führenden
Beweiswürdigung zu stellen,
weil der Tatrichter die Glaubwürdigkeit der unmittelbaren
Beweisperson und
die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben nicht originär, sondern nur
vermittelt über
Berichte anderer beurteilen kann (vgl. BGHR StPO § 261
Beweiswürdigung 28;
NStZ-RR 2002, 176). Eine Befragung gezielt im Blick auf die
Tatvorwürfe wäre
ebenso wenig möglich gewesen wie eine etwaige
Glaubwürdigkeitsbegutachtung.
Nicht einmal im Ermittlungsverfahren hätte bei einer
Tötung der einzigen
unmittelbaren Belastungszeugin eine förmliche
strafverfahrensbezogene Vernehmung
konkret zu den gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen
erfolgen können (vgl. BGHR aaO), so daß keine
weiteren Anhaltspunkte für
eine Überprüfung des Wahrheitsgehalts der
strafrechtlich erheblichen Vorwürfe
hätten gewonnen werden können. Damit waren auch
objektiv die Tatumstände
nicht in einem für eine Strafverfolgung sicherstellenden
Umfang aufgedeckt
(vgl. BGHSt 15, 291, 296).
Nach den gegebenen Umständen hätte vielmehr allein
die Aussage der
Zeugin Z. schwerlich zu einer Verurteilung des Angeklagten
führen können,
zumal bei einer erfolgreichen Tötung der Zeugin P. deren
starke Alkoholisierung
festgestellt worden wäre, so daß noch in
erheblicherer Weise Zweifel
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an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben gegenüber der Betreuerin
aufgekommen
wären, als sie jetzt von der Verteidigung geltend gemacht
werden. Gerade weil
es vorliegend bei dem Vorwurf einer Vergewaltigung und zwei einander
gegenüberstehender
Aussagen des Angeklagten und des Opfers bzw. deren Betreuerin
auf die Einzelheiten und Gegebenheiten der Tathandlung für die
Frage
der Glaubwürdigkeit der Geschädigten ankommt, war die
Annahme des Angeklagten,
die Tat sei noch nicht ausreichend aufgedeckt, auch objektiv zutreffend.
Ob die Situation anders zu beurteilen wäre, wenn die
Geschädigte zum
Sachverhalt der Vergewaltigung bereits durch in der Ermittlung von
Sachverhalten
geschulte Polizeibeamte vernommen worden wäre (vgl. hierzu BGHR
StPO § 261 Beweiswürdigung 28), braucht der Senat
nicht zu entscheiden.
Entsprechend hat der Angeklagte, wie die Strafkammer festgestellt hat,
auch
mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt.
2. Zutreffend hat das Landgericht einen freiwilligen Rücktritt
verneint,
weil der Angeklagte beim Eintreffen der Polizeibeamten und deren
nachdrücklichem
Klopfen am Fenster, um eine Öffnung des Hauses zu erreichen,
erkannt
hatte, daß er den von ihm bezweckten Erfolg nicht mehr
erreichen konnte.
IV.
1. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens ist die Revision gleichfalls
unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit verweist der Senat
auf die
Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
vom 23. Juli
2004.
2. Das Landgericht hat allerdings übersehen, daß der
tateinheitlich begangene
Tatbestand der Bedrohung von dem angedrohten Verbrechen konsumiert
wird, wenn die angedrohte Tat in unmittelbarem zeitlichem Zusammen-
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hang danach begangen wird (Träger/Schluckebier in LK, 11.
Aufl., § 241
Rdn. 27; Gropp/Sinn in MünchKomm StGB § 241 Rdn. 17;
BGH GA 1977, 306).
Daher war der Schuldspruch dahingehend abzuändern,
daß die Verurteilung
wegen tateinheitlich begangener Bedrohung entfällt. Angesichts
des Umstandes,
daß die Strafkammer bei der Bemessung der Einzelstrafe
für das Geschehen
am Vormittag des 27. März 2003 von einer tateinheitlichen
Begehung von
versuchtem Mord, gefährlicher Körperverletzung und
Bedrohung ausgegangen
ist und der versuchte Mord den Schwerpunkt dieses Tatgeschehens und
zugleich
die Verwirklichung der Bedrohung ausmachte, kommt eine Aufhebung
des Strafausspruchs nicht in Betracht (§ 354 StPO).
Nack Wahl Kolz
Elf Graf
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
BGHR: ja
____________________
§ 211 Abs. 2 StGB
In Verdeckungsabsicht handelt auch derjenige, welcher - um der
Strafverfolgung
zu entgehen - das Opfer einer Straftat tötet, selbst wenn
dieses die Tat
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bereits einer anderen Person mitgeteilt hatte, jedoch allein aufgrund
der Aussage
eines solchen Zeugen vom Hörensagen die Tatumstände
noch nicht in
einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang aufgedeckt
würden.
BGH, Urteil vom 1.02.2005 - 1 StR 327/04 - LG Augsburg |