BGH,
Urt. v. 1.6.2006 - 3 StR 77/06
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 77/06
vom
1.6.2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Mordes zu 2.: gefährlicher
Körperverletzung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
1.06.2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
von Lienen,
Becker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Staatsanwältin bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten Vitali O. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten Alex O. ,
Rechtsanwalt
als Vertreter des Nebenklägers F. ,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin A. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der
Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Lübeck
vom 26.10.2005, soweit es den Angeklagten Alex O. betrifft, mit den
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Soweit der Angeklagte Vitali O. betroffen ist, wird die Revision der
Staatsanwaltschaft verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten dieses Rechtsmittels und die
dem Angeklagten Vitali O. dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten Vitali O. wegen Mordes zu einer
Jugendstrafe von acht Jahren und neun Monaten und den Angeklagten Alex
O. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer
Jugendstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses
Urteil haben die Staatsanwaltschaft, die Nebenkläger und beide
Angeklagte Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit
ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen mit
Verfahrensrügen und der Sachrüge insbesondere, dass
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beim Angeklagten Alex O. kein Mord und beim Angeklagten Vitali O. kein
von Anfang an bestehender Tötungsvorsatz angenommen worden
ist. Die Nebenkläger erstreben mit der Sachrüge die
Verurteilung des Angeklagten Alex O. wegen Mordes; hinsichtlich des
Angeklagten Vitali O. haben sie die Revision zurückgenommen.
Soweit es den Angeklagten Alex O. betrifft, führen die
Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger zur
Aufhebung des Urteils. Hinsichtlich des Angeklagten Vitali O. hat die
Revision der Staatsanwaltschaft keinen Erfolg. Die Revisionen der
Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage
gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
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I. Sachverhalt:
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Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:
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Der Angeklagte Alex O. besuchte die Realschule. Dort kam es auf Grund
verschiedener Verstöße zu disziplinarischen
Beanstandungen durch die als gerecht, aber streng geltende
Klassenlehrerin Isolde F. , das spätere Tatopfer. Der
Angeklagte Alex O. fühlte sich deswegen, aber auch wegen
schulischer Bewertungen ungerecht behandelt und sah seinen
Berufswunsch, sich als Gerätemechaniker bei der Bundeswehr
verpflichten zu können, als gefährdet an. Er besprach
die aus seiner Sicht "schikanöse" Behandlung mit seinem
älteren Bruder, dem Angeklagten Vitali O. . Beide entschlossen
sich, die Klassenlehrerin zu Hause aufzusuchen und durch "Bedrohung mit
Gewaltanwendung" dazu zu bewegen, Alex O. besser zu behandeln und zu
bewerten. Vitali O. hatte sich mit einem Messer mit 20 cm
Klingenlänge bewaffnet und sich vorgenommen, ihr ein paar
Schläge zu
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versetzen und sie mit dem Messer zu bedrohen; er hatte jedoch seinen
jüngeren Bruder von dem Messer nichts berichtet. Dieser hatte
lediglich Kenntnis davon, dass Vitali O. stets einen Schlagring mit
sich führt. Als Alex O. die Klassenlehrerin durch die Bitte,
er benötige ihre Hilfe, zum Öffnen der Türe
veranlasst hatte, stürzte sich Vitali O. auf sie und versetzte
ihr mehrere heftige Faustschläge mit aufgezogenem Schlagring
ins Gesicht. Alex O. hatte dieses Geschehen mitverfolgt, die
Korridortüre verschlossen, damit andere Mitbewohner des Hauses
nichts sehen und hören konnten, und die Schläge
gebilligt. Nachdem Isolde F. zu Boden gegangen war, entschloss sich
Vitali O. , sie aus Rache für die schlechte Behandlung seines
jüngeren Bruders zu töten. Er zog sein Messer und
setzte insgesamt zehn Stiche und Schnitte gegen ihren
Oberkörper und Hals, wobei einer der Schnitte in den Hals zu
einer Durchtrennung der großen Halsgefäße
mit schwallartiger Blutung führte. Diese Stiche und Schnitte
hatten den Tod durch Verbluten zur Folge.
Die Jugendkammer vermochte sich weder zu überzeugen, dass die
Tötung auf einem zuvor gefassten gemeinsamen Tatplan beruhte,
noch dass der - unmittelbar daneben stehende - Angeklagte Alex O. sich
aktiv am Tötungsgeschehen beteiligt hatte. Auch eine
strafrechtliche Verantwortlichkeit des Alex O. für den Tod
seiner Lehrerin durch Unterlassen hat das Landgericht verneint. Es
könne weder festgestellt werden, dass die Zeit vom Erkennen
des Messerangriffs bis zur Zufügung der ersten Verletzung
ausreichend war, um diese zu verhindern, noch dass ein Eingreifen nach
dem ersten Messerangriff den Tod noch hätte verhindern
können. Denn die Reihenfolge der Stiche und Schnitte habe
nicht geklärt werden können, weshalb
möglicherweise bereits der erste Messerangriff zu der
Stich-/Schnittverletzung am Hals führte, die das Tatopfer aber
nicht hätte überleben können.
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II. Angeklagter Alex O. :
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Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger
haben hinsichtlich dieses Angeklagten Erfolg.
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1. Die Verfahrensrügen der Staatsanwaltschaft sind allerdings
unbegründet.
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a) Die Jugendkammer brauchte den Anträgen der
Staatsanwaltschaft, mit denen die Ergebnisse eines
Fallanalysegutachtens in der Hauptverhandlung eingeführt
werden sollten, nicht nachzugehen. Denn es handelte sich nicht um
Beweisanträge im Sinne des § 244 Abs. 3 und 4 StPO.
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Die im Ermittlungsverfahren von einer Arbeitsgruppe Operative
Fallanalyse des Landeskriminalamtes Schleswig-Holstein auf Grund einer
Tatrekonstruktion erstellte Fallanalyse hatte nach der Vorbemerkung des
mit der Revisi-on vorgelegten Gutachtens vom 12. April 2005 auf der
Grundlage der bis dahin gewonnenen Datenbasis Hypothesen über
das Täterverhalten mit dem Ziel zu erarbeiten, für
die weiteren Ermittlungen unterstützende Hinweise zu geben.
Die Staatsanwaltschaft wollte diese für das
Ermittlungsverfahren gewonnenen Arbeitshypothesen in der
Hauptverhandlung für Beweiszwecke nutzen und beantragte zum
Beweis der Tatsache, dass "zwei Personen am Tatort agiert haben und
dass eine Isolde F. am Boden festgehalten hat, während die
andere ihr Stichverletzungen beibrachte", die Vernehmung der Mitglieder
dieser Arbeitsgruppe als sachverständige Zeugen, die
Inaugenscheinnahme des Tatortes und die erneute Durchführung
einer Rekonstruktion durch diese Zeugen sowie schließlich die
Verlesung des Gutachtens vom 12. April 2005.
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Diese Anträge stellen keine Beweisanträge im Sinne
des § 244 Abs. 3 StPO dar. Wie ihrer Begründung zu
entnehmen ist, haben die Mitglieder der Arbeitsgruppe, die sich aus
vier Kriminalbeamten, einem Psychologen und einem Rechtsmediziner
zusammengesetzt hat, nicht selbst Wahrnehmungen zum Tatgeschehen
getroffen, auch nicht selbst Tatspuren oder sonstige Beweise gesichert,
sondern für Zwecke des Ermittlungsverfahrens eine Bewertung
der - anderweitig gewonnenen - Beweistatsachen im Zusammenhang mit
einer Tatrekonstruktion vorgenommen, um zu einer Hypothese eines
möglichen Tathergangs zu gelangen. Dementsprechend wird in der
"Fallanalyse" im Anschluss an eine Darstellung der angewandten Methode
sowie der sich aus den Ermittlungen ergebenden
Anknüpfungstatsachen (wie Persönlichkeitsmerkmale und
Lebensumstände des Tatopfers, Verletzungen und Todesursache,
Tatort- und Spurensituation) das Ergebnis einer Rekonstruktion des
Tathergangs in der Weise zusammengefasst, dass - auch sprachlich
deutlich - Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen angestellt und vermutliche
Abläufe geschildert werden ("Das Opfer dürfte
vielmehr sofort ...", "Die Situation dürfte sich jetzt so
darstellen, dass das weiterhin handlungsfähige Opfer
zusammengekauert im Eckbereich hockt ...", "Das Ziel der Täter
dürfte jetzt zunächst darin bestehen, das Opfer in
eine Position zu bringen, in der ...", "Täter B
dürfte vermutlich mit seiner linken Hand", "Das Opfer liegt
vermutlich bereits jetzt ausgestreckt ... in der Auffindeposition"
usw.).
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Derartige Bewertungen vorzunehmen, die sich darauf
beschränken, aus festgestellten Beweistatsachen
Schlüsse auf Tatabläufe zu ziehen, obliegt jedoch im
Hauptverfahren dem Tatgericht. Sie können
grundsätzlich nicht Gegenstand eines Beweisantrags sein (BGHSt
39, 251, 253). Dem Zeugenbeweis, dessen Erhebung die Staatsanwaltschaft
hier unter anderem beantragt hat, sind sie ohnehin nicht
zugänglich. Nur zum Zwecke der Feststellung einzelner
für die
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Beweiswürdigung erheblicher Tatsachen (etwa von Verletzungen
des Tatopfers oder von Tatspuren) hätte die
Staatsanwaltschaft, soweit das Landgericht die gebotene
Aufklärung unterlassen hätte, die Erhebung von
Beweisen (etwa durch die Vernehmung von Zeugen) mit
Beweisanträgen im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO
verlangen können. Einen solchen - konkrete Tatsachen, nicht
Bewertungen betreffenden - Beweisantrag hat die Staatsanwaltschaft
indes nicht gestellt.
Auch soweit die Staatsanwaltschaft die unterbliebene
Einführung der Operativen Fallanalyse in die Hauptverhandlung
mit der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO)
beanstandet, kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben. Aus den
dargestellten Gründen war unter
Aufklärungsgesichtspunkten weder eine Verlesung des Gutachtens
noch die Vernehmung der Mitglieder der Arbeitsgruppe geboten. Dass das
Landgericht seiner Aufklärungspflicht nicht genügt
hätte, indem es (etwa aus Überschätzung der
eigenen Sachkunde) sich aufdrängende Beweise - beispielsweise
zu den rechtsmedizinischen Befunden hinsichtlich der dem Tatopfer
beigebrachten Schnitt- und Stichverletzungen oder zu Tatortspuren -
nicht erhoben und dadurch Feststellungen zu Tatsachen nicht getroffen
hätte, die weitergehende Rückschlüsse auf
die Art der Tatbeteiligung des Angeklagten Alex O. erlaubt
hätten, zeigt die Revision nicht auf. Einen
rechtsmedizinischen Sachverständigen hat die Strafkammer - wie
es geboten war - vernommen.
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b) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hat die
Jugendkammer auch den Antrag auf Einnahme eines Ortsaugenscheins mit
rechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt, weil es sich
Aufschluss über die örtlichen Verhältnisse
durch Skizzen, Lichtbilder und Schilderungen von Zeugen verschafft hat.
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2. Dagegen hat die Sachrüge Erfolg. Der Schuldspruch gegen den
Angeklagten Alex O. hat bereits auf der Grundlage der von der
Jugendkammer getroffenen Feststellungen keinen Bestand:
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a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der
Angeklagte Alex O. aus vorangegangenem Tun eine Garantenstellung hatte
und grundsätzlich verpflichtet war, den Messerangriff seines
Bruders zu verhindern. Es hat jedoch den festgestellten Sachverhalt im
Hinblick auf ein durch Unterlassen begangenes Tötungsdelikt
nicht ausreichend rechtlich gewürdigt.
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Dabei kann offen bleiben, ob sich Alex O. unter den festgestellten
Umständen eines durch Unterlassen verwirklichten vollendeten
Tötungsdelikts im Hinblick darauf schuldig gemacht haben kann,
dass der Tod des Tatopfers (in seiner konkreten Gestalt) nicht als
Folge des Stichs in den Hals eingetreten ist, der allerdings auch
für sich letztendlich den Tod herbeigeführt
hätte, sondern als Folge der Stichverletzungen in Hals und
Brust; in Anbetracht dessen könnte es den Angeklagten
möglicherweise nicht entlasten, dass er den Stich in den Hals
(nicht ausschließbar) nicht verhindern konnte. Jedenfalls
aber hätte das Landgericht prüfen müssen, ob
sich Alex O. eines versuchten Tötungsdeliktes durch
Unterlassen schuldig gemacht hat. Ein aktiv handelnder Täter,
der etwa auf ein bereits totes, aber noch für lebend
gehaltenes Opfer in Tötungsabsicht einsticht, begeht den
untauglichen Versuch eines Totschlags. Entsprechendes gilt für
einen Garanten, der seiner Pflicht, einen weiteren Angriff seines
Mittäters auf das Leben des Opfers zu verhindern, nicht
nachkommt. Er kann sich - je nach seinen Vorstellungen - wegen
versuchten Totschlags durch Unterlassen strafbar gemacht haben (vgl.
zum Versuch eines unechten Unterlassungsdeliktes BGHSt 38, 356, 358).
Dass der Angeklagte Alex O. schon nach dem ersten Stich auf das
Tatopfer glaubte, dieses sei
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tödlich getroffen und könne nicht mehr gerettet
werden, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen.
b) Dieser Rechtsfehler bedingt die umfassende Aufhebung des Urteils
hinsichtlich des Angeklagten Alex O. . Auf die gegen die
Beweiswürdigung gerichteten sachlich-rechtlichen
Beanstandungen kommt es daher nicht mehr an. Der neue Tatrichter wird
ohnehin das Gesamtgeschehen umfassend neu feststellen müssen
und dabei insbesondere zu prüfen haben, ob nicht eine
Gesamtschau aller belastenden Indizien dafür spricht, dass dem
Vorgehen beider Brüder ein gemeinsamer Tatplan zugrunde
gelegen oder Alex O. auch an dem zum Tode führenden Geschehen
aktiv mitgewirkt hat.
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III. Angeklagter Vitali O. :
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Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Angeklagten
ist unbegründet. Der Erörterung bedarf lediglich
folgendes:
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1. Soweit mit der Sachrüge beanstandet wird, die Jugendkammer
habe zu Unrecht eine Vorplanung der Tötung und einen bereits
beim Beginn des Zuschlagens gefassten Tötungsvorsatz verneint,
zeigt die Revision einen Rechtsfehler nicht auf.
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2. Das Vorliegen zweier selbständiger Taten und eines
Verdeckungsmordes musste nicht geprüft werden. Bei einem eng
zusammenhängenden, zäsurlosen Geschehen, das auf
einer einheitlichen Motivation beruht (Rache für die
vermeintlich schlechte Behandlung des Bruders), kann allein der
Übergang vom Körperverletzungs- zum
Tötungsvorsatz die Annahme zweier selbständiger Taten
nicht rechtfertigen (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 1999, 101 m. w. N.).
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Im Übrigen beruht die Annahme, der Tötungsvorsatz sei
spätestens mit dem Beginn des Messereinsatzes gefasst worden,
auf der Anwendung des Zweifelssatzes, da sich die Jugendkammer von
einem früheren Zeitpunkt nicht mit der erforderlichen
Sicherheit überzeugen konnte. Diese Annahme zu Gunsten des
Angeklagten vermag die Annahme von ihm nachteiligen Rechtsfolgen nicht
zu rechtfertigen.
3. Die Beanstandung, das Landgericht habe übersehen, dass der
Mord mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne
des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB begangen worden sei, ist schlicht
abwegig.
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Tolksdorf Miebach Winkler RiBGH Becker ist infolge Urlaubs an der
Unterzeichnung gehindert.
von Lienen Tolksdorf |