BGH,
Urt. v. 10.1.2008 - 3 StR 463/07
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 463/07
vom
10. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen fahrlässiger Tötung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10.
Januar 2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
von Lienen,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenkläger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision der Nebenkläger wird das Urteil des
Landgerichts Lübeck vom 31. Mai 2007 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels der Nebenkläger, an
eine Strafkammer des Landgerichts Kiel zurückverwiesen.
2. Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das
vorbezeichnete Urteil werden verworfen.
3. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den
Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen; die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die den
Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden
der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen fahrlässiger
Tötung zur Freiheitsstrafe von neun Monaten mit Aussetzung der
Vollstreckung zur
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Bewährung verurteilt. Hiergegen wenden sich die Revisionen der
Angeklagten und - zu deren Gunsten - auch die Revision der
Staatsanwaltschaft mit sachlich-rechtlichen Beanstandungen. Diese
Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. Die Eltern des Getöteten
erstreben als Nebenkläger mit ihren Revisionen die
Verurteilung der Angeklagten wegen Aussetzung mit Todesfolge
(§ 221 Abs. 1 und 3 StGB). Dieses Rechtsmittel führt
zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den Feststellungen und
Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung.
I. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:
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Am 1. Dezember 2002 gegen 2.45 Uhr verließ der
später zu Tode gekommene 18-jährige Gymnasiast S.
eine Diskothek, in der er zusammen mit Freunden im Verlaufe der Nacht
soviel Alkohol getrunken hatte, dass eine ihm nach seinem Tod
entnommene Blutprobe 1,99 %o, eine Urinprobe 2,84 %o Alkohol enthielt.
Am Oberkörper war er nur mit einem T-Shirt und einem
dünnen Baumwollpullover bekleidet. Die
Außentemperatur lag bei ca. 4 Grad Celsius.
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Nachdem der Heranwachsende wenige Hundert Meter von der Diskothek
entfernt bewusstlos und halb auf der Straße liegend von
Polizeibeamten gefunden worden und nach einer Untersuchung durch
herbeigerufene Rettungssanitäter wieder allein
zurückgeblieben war, klingelte er am nahe gelegenen Haus der
ihm unbekannten Eheleute B. und erklärte, er wolle in das
Haus, er wohne dort, seine Eltern hätten es vor eineinhalb
Stunden gekauft. Durch den mehrfach geäußerten
Hinweis des Zeugen B. , dass dies nicht der Fall sei, ließ er
sich von der Vorstellung nicht abbringen, in diesem Haus zu wohnen.
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Weil der junge Mann weiterhin versuchte, in das Haus zu kommen,
verständigte die Zeugin B. die Polizei. Der Beamte der
Einsatzleitstelle Z. schickte daraufhin die Angeklagten zum Haus der
Eheleute B. mit der Information, dass dort ein Jugendlicher an
Türen und Fenstern randaliere. Auch teilte er ihnen zumindest
mit, dass es im näheren Umfeld kurz vorher bereits einen
Vorfall gegeben hatte.
Als die Angeklagten mit ihrem Streifenwagen bei den Eheleuten B.
ankamen, stand S. vor dem Haus und telefonierte mit seinem Handy. Er
hatte nun seinerseits bei der Einsatzleitstelle der Polizei angerufen
und erklärt, dass er in sein Haus und dort schlafen wolle.
Nachdem die Angeklagten von den Eheleuten B. über das
Vorgefallene informiert worden waren und mit dem - sich dabei weiterhin
desorientiert verhaltenden - Heranwachsenden gesprochen hatten, war
ihnen klar, dass dieser alkoholisiert, örtlich und situativ
nicht orientiert und - aus welchen Gründen auch immer - nicht
im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war. Sie hatten auch
gesehen, dass er keine Jacke trug, was bei den herrschenden
Witterungsbedingungen bei einem längeren Aufenthalt im Freien
notwendig gewesen wäre.
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Der Angeklagte M. forderte S. schließlich auf, das
Grundstück der Eheleute B. zu verlassen und sprach einen
Platzverweis aus. Der Betroffene ging auch zunächst in
Richtung der Diskothek, kehrte dann aber wieder zum Haus
zurück. Auch die zunächst weggefahrenen Angeklagten
waren umgekehrt. Nachdem der Heranwachsende über eine
Absperrkette gestürzt war, führte ihn der Angeklagte
M. mit den Worten: "Jetzt ist Schluss, Freundchen, du kommst jetzt mit
und kannst dich ausnüchtern" zum Streifenwagen. In diesem
Moment waren die Angeklagten entschlossen, S. in den Polizeigewahrsam
nach R. zu bringen.
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Nachdem der Heranwachsende in das Dienstfahrzeug eingestiegen war und
die Angeklagten seine Personalien sowie seine aktuelle Wohnanschrift in
L. festgestellt hatten, kamen die Angeklagten nunmehr zu der Ansicht,
dass der Gymnasiast doch kein Fall für den Gewahrsam in ihrer
Dienststelle sei. Sie wollten ihn aber vom Grundstück der
Eheleute B. wegbringen. Sie entschlossen sich daher, den
Heranwachsenden in den benachbarten polizeilichen
Zuständigkeitsbereich zu schaffen, um den ausgesprochenen
Platzverweis durchzusetzen und einen Störer los zu sein.
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Die Angeklagten fuhren in Richtung L. , ließen S. nach einer
Fahrtstrecke von ca. zehn Kilometern hinter einem Ortsausgang etwa acht
Kilometer vor L. aus dem Streifenwagen aussteigen und fuhren davon. S.
ging zurück in die Richtung, aus der er mit den Angeklagten
gekommen war. Er legte der Straße folgend eine Strecke von
rund zwei Kilometern zurück und zog dabei die Schuhe sowie
seine Strümpfe aus. Etwa eine Stunde später wurde er
auf der Fahrbahn sitzend von einer für die herrschenden
Sichtverhältnisse zu schnell fahrenden Pkw-Lenkerin angefahren
und nach links auf den Grünstreifen geschleudert. Er verstarb
unmittelbar darauf an den durch den Zusammenprall mit dem Pkw
entstandenen schweren Verletzungen.
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II. Revision der Nebenkläger
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1. Die rechtliche Würdigung der getroffenen Feststellungen
begegnet
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- entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - durchgreifenden
rechtlichen Bedenken, soweit das Landgericht eine Aussetzung mit
Todesfolge nach § 221 Abs. 1 und 3 StGB verneint hat.
a) Dies hat das Landgericht damit begründet, dass bereits
Zweifel bestünden, ob die Angeklagten S. objektiv in eine
hilflose Lage versetzt bzw. ihn in einer solchen im Stich gelassen
haben. Auch wenn der Heranwachsende geistig beeinträchtigt
gewesen sei, habe er sein Handy bei sich gehabt und sei jedenfalls
teilweise in der Lage gewesen, damit ordnungsgemäß
umzugehen. Er sei auch in der Lage gewesen, sich zu artikulieren und
sich fortzubewegen.
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Jedenfalls habe die Kammer nicht mit ausreichender Sicherheit
feststellen können, dass die Angeklagten in Bezug auf eine
hilflose Lage zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt
hätten. Sie hätten das Ausmaß seiner
Alkoholisierung nicht erkannt und die sonstigen Anzeichen für
die Beeinträchtigung seines geistigen Zustandes nicht
ausreichend gewürdigt.
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b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Nach den Urteilsfeststellungen befand sich S. jedenfalls nach dem
Verlassen des Streifenwagens in einer hilflosen Lage im Sinne von
§ 221 Abs. 1 StGB. In einer solchen ist, wer der abstrakten
Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsbeschädigung
ohne die Möglichkeit eigener oder fremder Hilfe ausgesetzt ist
(vgl. Hardtung in MünchKomm, § 221 Rdn. 7).
Hilflosigkeit im Sinne des Tatbestandes definiert sich danach als das
Fehlen hypothetisch rettungsgeeigneter sächlicher Faktoren
oder hilfsfähiger (und generell auch hilfsbereiter) Personen
(vgl. Horn/Wolters in SK-StGB 54. Lfg. § 221 Rdn. 3). Eine
derartige Lage war hier mit Blick auf die Feststellungen zu den
äußeren Umständen
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und dem Verhalten des Heranwachsenden nach dem Verlassen des
Streifenwagens ganz offensichtlich gegeben. Der Umstand, dass der junge
Mann ein funktionstüchtiges Handy bei sich trug, das er nach
dem Aussteigen zumindest zeitweise auch bedienen konnte,
ändert hier an der Annahme einer objektiv hilflosen Lage im
Sinne des § 221 StGB schon deshalb nichts, weil es ihm nicht
gelungen ist, jemanden anzurufen und er zudem gar nicht wusste, wo er
sich befand.
c) Die fehlerhafte rechtliche Beurteilung des objektiven Tatbestandes
hat zur Folge, dass auch der durch das Landgericht vorgenommenen
Würdigung der subjektiven Tatseite die Grundlage entzogen ist.
Im Übrigen steht die Begründung, mit der das
Landgericht ein (zumindest bedingt) vorsätzliches Handeln der
Angeklagten abgelehnt hat, nicht im Einklang mit den getroffenen
Feststellungen. Danach haben die Angeklagten die Alkoholisierung des
Heranwachsenden ebenso erkannt, wie den Umstand, dass er - aus welchen
Gründen auch immer - nicht im Vollbesitz seiner geistigen
Kräfte war. Dass die Angeklagten die vorhandene starke
Alkoholisierung nicht zutreffend, sondern geringer
eingeschätzt haben, ist daher ohne Belang.
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Aus welchen Gründen sich die Angeklagten dann aber der
konkreten Gefährdung des Lebens und der Gesundheit des
Heranwachsenden nicht bewusst gewesen sein sollten, ist nicht
ersichtlich. Dass die Angeklagten die Durchführung des
Verbringungsgewahrsams und dessen Ausgang entgegen der bestehenden
Dienstanweisung der Einsatzleitstelle nicht bzw. nicht
vollständig gemeldet haben, könnte vielmehr
für das Bewusstsein der Angeklagten sprechen, dass ihr
Verhalten zu einer bedrohlichen Verschlechterung der Lage des
Hilfsbedürftigen führen werde oder zumindest
führen könnte (vgl. BGH NStZ 1985, 501; Fischer, StGB
55. Aufl. § 221 Rdn. 12).
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2. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen auf die Revision der
Nebenkläger zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Sache
bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hat von §
354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch gemacht.
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III. Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft
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Die Revisionen der Angeklagten und das - zu deren Gunsten eingelegte -
Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das der Generalbundesanwalt
entgegen seiner Antragsschrift in der Revisionshauptverhandlung nicht
mehr vertreten hat, sind offensichtlich unbegründet.
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1. Zum Schuldspruch zeigen die Revisionen keinen Rechtsfehler auf.
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Die Angeklagten haben den Tod des Heranwachsenden im Sinne des
§ 222 StGB durch Fahrlässigkeit verursacht, indem sie
diesen unter den gegebenen Umständen, insbesondere trotz
seines von ihnen erkannten geistigen Zustandes und der widrigen
äußeren Verhältnisse aus ihrem
Zuständigkeitsbereich verbracht und nach einer Fahrtstrecke
von zehn Kilometern aus dem Streifenwagen haben aussteigen lassen.
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a) Die Angeklagten haben den Tod von S. verursacht. Das
verkehrsordnungswidrige Verhalten der Unfallverursacherin hat den
notwendigen Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Angeklagten und dem
Tode von S. nicht unterbrochen. Es ist anerkannt, dass eine
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Ursache im Rechtssinne ihre Bedeutung nicht verliert, wenn
außer ihr noch andere Ursachen zur Herbeiführung des
Erfolges beitragen. Ein Ursachenzusammenhang ist nur dann zu verneinen,
wenn ein späteres Ereignis die Fortwirkung der
ursprünglichen Bedingung beseitigt und seinerseits allein
unter Eröffnung einer neuen Ursachenreihe den Erfolg
herbeigeführt hat (vgl. BGHSt 39, 322, 324 m. w. N.; BGH NStZ
1994, 83). Dies war hier ersichtlich nicht der Fall. Vielmehr schloss
sich die von der Unfallfahrerin gesetzte Ursachenreihe unmittelbar an
das pflichtwidrige Verhalten der Angeklagten an und baute auf diesem
auf. Die ursprüngliche Bedingung war nicht beseitigt, sondern
wirkte fort.
b) Die Angeklagten haben im Hinblick auf den Tod von S. auch
fahrlässig gehandelt. Gerade die Durchführung eines
so genannten Verbringungsgewahrsams und die Entlassung des
Heranwachsenden unter den gegebenen Umständen hat objektiv und
subjektiv vorhersehbar zu dessen Tod geführt. Die Einzelheiten
des durch das Verhalten in Gang gesetzten Verlaufs brauchen nicht
vorhersehbar sein. Tritt der Erfolg durch das Zusammenwirken mehrerer
Umstände ein, müssen dem Täter alle
erkennbar sein, weil nur dann der Erfolg für ihn voraussehbar
ist (vgl. BGH NStZ 2001, 143, 145; NStZ 2004, 151; Jähnke in
LK 11. Aufl. § 222 Rdn. 3 m. w. N.). Dass sich der betrunkene
und desorientierte Heranwachsende bei der herrschenden Dunkelheit an
einer Straße orientiert und sich auf die Fahrbahn begibt,
dort von einem Auto erfasst wird und an den Folgen eines solchen
Verkehrsunfalls verstirbt, lag unter den gegebenen Umständen
nach dem Maßstab des gewöhnlichen
Erfahrungsbereiches (vgl. BGHSt 12, 75, 78) nahe. Dies war daher
objektiv sowie für die Angeklagten als erfahrene
Polizeibeamte, die mit den Verhaltensweisen von Betrunkenen und den
Gefahren des nächtlichen Straßenverkehrs vertraut
waren, auch subjektiv vorhersehbar.
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Daran ändert sich nichts dadurch, dass das Sitzen des
Heranwachsenden auf der Fahrbahn, insbesondere bei der herrschenden
Dunkelheit, unvernünftig war. Zwar kann eine gänzlich
vernunftswidrige Handlungsweise eines Getöteten die
Vorhersehbarkeit des Erfolgs entfallen lassen (vgl. BGHSt 3, 218; 4,
182, 187; 12, 75, 78). Allerdings entfällt die
Vorhersehbarkeit in solchen Fällen nur dann, sofern der
Getötete entscheidungsfähig, insbesondere nicht etwa
betrunken war (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 222 Rdn.
9). S. war indes nicht nur betrunken, sondern in engem zeitlichen
Zusammenhang mit seinem Aussteigen aus dem Streifenwagen
örtlich sowie situativ desorientiert und damit in seinen
geistigen Leistungen deutlich vermindert gewesen. Danach war er
offensichtlich nicht entscheidungsfähig. Da die Angeklagten
dies erkannt hatten, kann ihre strafrechtliche Haftung nicht wegen des
objektiv unvernünftigen Verhaltens des Heranwachsenden
entfallen. Auch der Umstand, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer sich -
wie hier - nicht pflichtgemäß verhält,
sondern unter Verstoß gegen die
Straßenverkehrsordnung zu schnell fährt, war als
alltägliches Geschehen naheliegend und daher vorhersehbar.
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2. Auch die Überprüfung des Strafausspruchs aufgrund
der Revisionsrechtfertigungen hat im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum
Nachteil der Angeklagten ergeben.
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Tolksdorf RiBGH Pfister ist urlaubsbedingt RiBGH von Lienen ist
krankheitsbedingt
an der Unterzeichnung gehindert an der Unterzeichnung gehindert
Tolksdorf Tolksdorf
Becker Hubert |