BGH,
Urt. v. 11.2.2009 - 2 StR 339/08
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 339/08
vom
11. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11.
Februar 2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
Dr. Appl,
Cierniak,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2007
a) in den Fällen 2 bis 39, 44 bis 76, 82 bis 103 und 105 bis
108 der Urteilsgründe und
b) im gesamten Strafausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit im
geschäftlichen Verkehr in 58 Fällen und wegen Untreue
in 49 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
und vier Monaten verurteilt.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der
er die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt. Das
Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang
Erfolg.
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A.
I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
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Der Angeklagte war als Fachreferent in der Bauabteilung der Messe
Frankfurt GmbH zuständig für die Planung,
Ausführungsbetreuung und Abrechnung der Neubau-,
Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen in den Gewerken
Heizung, Lüftung, Klima und Sanitär. Während
die Aufträge der Messegesellschaft zu objektbezogenen Neu- und
Umbauarbeiten jeweils im Wettbewerbsverfahren vergeben wurden, erfolgte
die Beauftragung externer Unternehmen im Rahmen der Bauunterhaltung auf
der Grundlage befristeter Rahmenvereinbarungen. Ein Vertragspartner
einer solchen Rahmenvereinbarung war bereits seit den 1980er Jahren die
G. S. H. GmbH (im Folgenden: S. GmbH).
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Der Angeklagte war schon vor dem hier abgeurteilten Tatzeitraum,
nämlich spätestens seit 1992 in die bereits seit
langen Jahren bestehenden Korruptionsstrukturen bei der Messe Frankfurt
GmbH eingebunden. Er hatte seither von verschiedenen Vorteilgebern,
darunter auch dem Geschäftsführer der S. GmbH, dem
gesondert verurteilten N. J. Sch. , zunächst Sach-,
später dann fortlaufende Geldzuwendungen erhalten.
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1. Der Angeklagte und N. J. Sch. vereinbarten Anfang 1997 eine
prozentuale Beteiligung des Angeklagten an sämtlichen
Umsätzen, die die S. GmbH mit der Messe Frankfurt erzielte;
diese Beteiligung belief sich zunächst auf 3 % der
Nettoumsätze und wurde später auf 4 % und
schließlich auf 5 % erhöht. Gegenstand der
Vereinbarung war außerdem, dass unausgeschöpfte
Reserven in den dem Angeklagten zur Verfügung stehenden
Jahresbudgets für sog. „Luftnummern“
genutzt wurden, bei denen der Angeklagte Aufträge an die S.
GmbH fingierte, denen tatsächlich kein Bedarf seiner Arbeit-
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geberin zu Grunde lag und die dann zum Gegenstand von Rechnungen der S.
GmbH an die Messegesellschaft über - tatsächlich
nicht erbrachte - Arbeits- und Materialleistungen gemacht wurden. Den
Ertrag aus diesen „Luftnummern“ teilten sich der
Angeklagte und die S. GmbH im Verhältnis 1 : 2.
Auf Grund dieser Vereinbarung stellte der Angeklagte in der Folge der
S. GmbH Scheinrechnungen auf seinen eigenen Namen, den eines
Familienangehörigen oder auf ein eigens zu diesem Zweck
gegründetes Unternehmen seiner Ehefrau. Die S. GmbH beglich
diese Rechnungen durch Scheckzahlungen. In einzelnen Fällen
bezahlte das Unternehmen auch Sachleistungen an den Angeklagten oder an
dessen Familienangehörige. Spätestens kurz nach der
jeweiligen Zahlung rechnete N. J. Sch. deren jeweiligen Betrag
zuzüglich eines Aufschlags von 15 % als
„Luftpositionen“ in Rechnungen an die
Messegesellschaft ein, die der Angeklagte dort als sachlich richtig
abzeichnete.
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Das Landgericht hat der Verurteilung 39 Zahlungen der S. GmbH an den
Angeklagten (Fälle 2 bis 40 der Urteilsgründe) sowie
36 Fälle der Einrechnung in und Abzeichnung von Rechnungen an
die Messegesellschaft (Fälle 41 bis 76 der
Urteilsgründe) im Tatzeitraum von Februar 1997 bis November
2000 zu Grunde gelegt. Der Gesamtbetrag der Zahlungen der S. GmbH, die
im Tatzeitraum etwa 90 % ihrer gesamten Umsätze aus
Aufträgen der Messe erzielte, belief sich auf knapp 1,5 Mio.
DM, wobei der Angeklagte den letzten ihm übergebenen Scheck
über 185.600 DM in Folge seiner Festnahme im November 2000
nicht mehr einlösen konnte. Der Gesamtschaden der
Messegesellschaft aus diesen Fällen belief sich auf gut 1,78
Mio. DM.
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N. J. Sch. leistete die Zahlungen, um sich den Einfluss des Angeklagten
auf die Entscheidung über die turnusmäßige
Verlängerung der Rahmenvereinbarung zu sichern. Der Angeklagte
war zwar für die Neuvergabe von Rahmenvereinbarungen formell
nicht zuständig, konnte aber insofern informell Einfluss
nehmen, als die zuständige Einkaufsabteilung dazu neigte,
Unternehmen zu beauftragen, die auf Grund bestehender Zusammenarbeit
von dem jeweiligen Fachreferenten geschätzt und empfohlen
wurden. Außerdem handelte Sch. in dem Bewusstsein, das
Angebot seines Unternehmens im Rahmen der Neuvergabe günstiger
kalkulieren zu können, wenn er sich das Wohlwollen des
Fachreferenten bei der Rüge etwaiger Mängel erkauft
hatte.
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2. Der Angeklagte vereinbarte auch mit dem Vertriebsleiter der Y. I.
GmbH, die im Tatzeitraum für die Messegesellschaft laufend im
Bereich der Klimatechnik tätig war, als Gegenleistung
für die bevorzugte Vergabe von Wartungsaufträgen eine
Beteiligung in Höhe von 3 % der Nettoumsätze, die
dieses Unternehmen aus Aufträgen der Messe erwirtschaftete. In
Erfüllung dieser Vereinbarung gewährte das
Unternehmen dem Angeklagten und seiner Familie in den Jahren 1998 bis
2000 in vier Fällen Sachleistungen (Klimatechnik, Fernreisen)
im Gegenwert von insgesamt 98.780 DM (Fälle 77 bis 80 der
Urteilsgründe).
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3. Die W. G. GbR, die für die Messegesellschaft laufend im
Bereich Heizungstechnik tätig war, erbrachte an den
Angeklagten zur Sicherung der Erteilung weiterer Aufträge und
zur Gewährleistung einer reibungslosen Auftragsabwicklung im
September 1998 eine Sachleistung, indem sie in einer seiner
Eigentumswohnungen eine Gastherme einbaute, ihm die Bezahlung der
ausgestellten Rechnung über knapp 9.000 DM jedoch
erließ (Fall 81 der Urteilsgründe).
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Später vereinbarte der Angeklagte mit Vertretern dieses
Unternehmens eine Beteiligung in Höhe von 10 % der mit der
Messe erzielten Nettoumsätze. In Erfüllung dieser
Vereinbarung, mit der die Beteiligten den gleichen Zweck verfolgten wie
mit der Sachleistung im Fall 81, zahlte das Unternehmen von August 1999
bis Oktober 2000 an den Angeklagten in 11 Fällen
Bestechungsgelder in einer Gesamthöhe von 43.000 DM
(Fälle 82 bis 92 der Urteilsgründe). Diese
Beträge wurden zuzüglich eines Aufschlages zur
Abdeckung der Steuerlast als „Luftpositionen“ in
Rechnungen der G. GbR an die Messegesellschaft eingerechnet, die der
Angeklagte dort als sachlich richtig abzeichnete (Fälle 93 bis
103 der Urteilsgründe). Der Gesamtschaden der Messe Frankfurt
GmbH aus ihren Zahlungen auf die nicht erbrachten Leistungen belief
sich auf knapp 85.000 DM.
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4. Die W. H. Mü. GmbH & Co. KG erbrachte in den Jahren
1998 und 1999 an den Angeklagten in zwei Fällen Sachleistungen
im Gesamtwert von 12.000 DM, um auch künftig mit
Aufträgen der Messe bedacht zu werden (Fälle 105 und
106 der Urteilsgründe). Der Gegenwert wurde als
„Luftpositionen“ in Rechnungen des Unternehmens an
die Messegesellschaft eingerechnet, die der Angeklagte dort als
sachlich richtig abzeichnete (Fälle 107 und 108 der
Urteilsgründe).
13
5. Mit dem Geschäftsführer der Ge. S. GmbH &
Co. KG vereinbarte der Angeklagte im Jahr 2000 die Zahlung eines
Bestechungsgeldes in Höhe von 20.000 DM für in
Aussicht gestellte Aufträge. Bei der Übergabe des
Geldes am 10. November 2000 wurde der Angeklagte festgenommen (Fall 104
der Urteilsgründe).
14
6. Der Angeklagte gab am 7. Juni 2001 vor dem Arbeitsgericht Frankfurt
zu Gunsten der Messe Frankfurt GmbH ein Schuldanerkenntnis über
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- 8 -
800.000 DM ab und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Er
erfüllte die Forderung aus dem Schuldanerkenntnis durch
Verwertung seines Vermögens bis zum 19. Mai 2005
vollständig. In Folge von Zahlungen der anderweit verfolgten
Tatbeteiligten ist der der Messegesellschaft aus den Taten entstandene
Schaden inzwischen vollständig ausgeglichen.
II. Das Landgericht hat sämtliche Fälle, in denen der
Angeklagte Geld oder Sachleistungen angenommen hatte oder sich hatte
versprechen lassen, jeweils als Bestechlichkeit im
geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 1 StGB
gewürdigt. Das Abzeichnen der die
„Luftpositionen“ enthaltenden Rechnungen hat es
jeweils als Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB
angesehen. Im Verhältnis der 58 Fälle des §
299 Abs. 1 StGB und der 49 Fälle des § 266 Abs. 1
StGB untereinander ist es von Tatmehrheit ausgegangen.
16
B.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge
überwiegend Erfolg. Die Verfahrensrügen sind
unbegründet.
17
I. Der Senat teilt die Bedenken der Revision gegen die Wirksamkeit der
Anklageschrift in den Fällen 9 und 17 der
Urteilsgründe aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten
Gründen nicht.
18
II.1. In den Fällen 2 bis 39, 44 bis 76, 82 bis 103 und 105
bis 108 der Urteilsgründe hält die
konkurrenzrechtliche Beurteilung der materiellrechtlichen
Überprüfung nicht stand.
19
Das Landgericht hat auch für diese Fälle, in denen
die von ihm jeweils festgestellte Einrechnung von
„Luftpositionen“ samt Abzeichnung der betreffen-
20
- 9 -
den Rechnungen durch den Angeklagten mit einer oder mehreren der
festgestellten Bestechungsleistungen an ihn korrespondiert
(nämlich Fälle 2 bis 39 mit Fällen 44 bis
76, Fälle 82 bis 92 mit Fällen 93 bis 103 und
Fälle 105 bis 106 mit Fällen 107 bis 108), ohne
nähere Begründung Tatmehrheit nach § 53 Abs.
1 StGB angenommen. Dies lässt besorgen, dass es sich die
Grundsätze der Konkurrenzbeurteilung in derartigen
Fällen des Zusammentreffens von Bestechlichkeit und Untreue
nicht hinreichend vor Augen geführt hat.
Für diese Beurteilung kommt es darauf an, ob
tatbestandsrelevante Handlungen der Bestechlichkeit und der Untreue in
irgendeiner Phase der Tatausführung zumindest teilweise
zusammenfallen. Derartige Überschneidungen mögen sich
etwa in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Herbeiführung
des Vermögensnachteils für den Treugeber im Sinne des
§ 266 Abs. 1 StGB ergeben (vgl. BGHSt 47, 22, 27 f.; BGH
wistra 2004, 29, 30), worauf der Vertreter der Bundesanwaltschaft
zutreffend hingewiesen hat. Jedoch können tatbestandliche
Ausführungshandlungen der Untreue auch schon zu einem
früheren Zeitpunkt vorgenommen worden sein, wenn der
Täter bereits eine pflichtwidrige Handlung ausgeführt
hat. Dabei liegt zwar dann, wenn der Täter anlässlich
der Bestechungstat lediglich ankündigt, sich pflichtwidrig
verhalten zu wollen, noch keine Verletzungshandlung im Sinne des
§ 266 Abs. 1 StGB vor. Anders ist es aber, wenn in einem
solchen Gespräch bereits Einzelheiten einer späteren
Manipulation konkret vereinbart werden. Dabei sind um so geringere
Anforderungen an den Inhalt eines solchen Gesprächs zu
stellen, je mehr es sich um ein unter den Beteiligten eingespieltes
System handelt (vgl. BGHSt 47, 22, 27 f.) - was hier angesichts der
Verabredung einer umsatzbezogenen Beteiligung des Angeklagten
über einen längeren Zeitraum jedenfalls in den
Fällen der Bestechung durch die S. GmbH und die G. GbR nahe
liegt.
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- 10 -
Vor diesem Hintergrund kann auf der Grundlage der Feststellungen des
Landgerichts zum Inhalt der Abreden, die der Angeklagte mit dem
jeweiligen Vorteilgeber bereits bei der erstmaligen Vereinbarung der
Bestechungen getroffen hatte, nicht ausgeschlossen werden, dass die
tatbestandlichen Ausführungshandlungen von Bestechlichkeit und
Untreue in diesen Fällen zumindest teilweise zusammengetroffen
sind (§ 52 Abs. 1 StGB).
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2. Hingegen hält der Schuldspruch wegen Untreue in den
Fällen 41 bis 43 und wegen Bestechlichkeit im
geschäftlichen Verkehr in den Fällen 40, 77 bis 81
und 104 der Urteilsgründe der materiellrechtlichen
Überprüfung stand.
23
a) Dass das Landgericht im Zusammenhang mit der Einrechnung der
Schmiergeldzahlungen vom 21. Mai, 19. August und 11. Dezember 1997 in
die Rechnungen an die Messegesellschaft von je nur einer Untreuetat
gemäß § 266 Abs. 1 StGB ausgegangen ist,
weil nicht sicher zu klären war, welche Zahlungen der S. GmbH
durch eine, welche durch zwei und welche durch drei fingierte
Rechnungen eingerechnet worden waren, beschwert den Angeklagten nicht.
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Ob die Taten des Angeklagten neben dem Untreue- auch den
Betrugstatbestand des § 263 Abs. 1 StGB erfüllten,
lässt sich auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen
Feststellungen zu den Abläufen der Rechnungsprüfung
bei der Messe Frankfurt GmbH nicht abschließend beurteilen.
Der Angeklagte ist aber auch durch die Nichtverurteilung unter dem
rechtlichen Gesichtspunkt des Betruges jedenfalls nicht beschwert.
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b) Das Landgericht ist für die Bestechlichkeitsdelikte in den
Fällen 40, 77 bis 81 und 104 zutreffend von tatmehrheitlicher
Begehungsweise ausgegangen. Zwar gingen in den Fällen 77 bis
80 wohl sämtliche Leistungen der Y. I. GmbH auf die mit dem
Angeklagten zuvor getroffene Vereinba-
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- 11 -
rung über dessen Beteiligung an den Umsätzen mit der
Messegesellschaft zurück. Jedoch verbindet die Tatbegehung in
Gestalt einer solchen Unrechtsvereinbarung nur dann die
späteren einzelnen Zahlungen zu einer tatbestandlichen
Handlungseinheit, wenn bereits die Vereinbarung selbst den zu
leistenden Vorteil genau festlegt, mag er auch später in
bestimmten Teilleistungen zu erbringen sein. Hängt dagegen der
versprochene Vorteil von der künftigen Entwicklung ab, was
insbesondere dann der Fall ist, wenn die Vorteilsgewährung -
wie hier - „openend“-Charakter trägt und
prozentual von Umsatzzahlen abhängt, so erfüllt die
Annahme jeder einzelnen Zahlung erneut den Bestechlichkeitstatbestand
(BGH BGHR StGB vor § 1 Serienstraftaten Bestechlichkeit 1 und
Serienstraftaten Bestechung 1; BGHSt 47, 22, 30 m. w. Nachw.).
III. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils hält der
materiellrechtlichen Überprüfung insgesamt nicht
stand.
27
1. Das Landgericht hat eine Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen
einer Strafmilderung nach § 46a, § 49 StGB
versäumt, zu der nach seinen Feststellungen - insbesondere zu
den Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
Angeklagten nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft - Anlass
bestanden hätte. Zwar mag die Relation der Gesamtschadenssumme
von mehr als 1,8 Mio. DM zu der vom Angeklagten erbrachten
Wiedergutmachungsleistung von 800.000 DM vordergründig Zweifel
daran hervorrufen, ob der Angeklagte die Geschädigte im Sinne
des § 46a StGB ganz oder zum überwiegenden Teil
entschädigt hatte. Jedoch kann auch ein Teilschadensausgleich
von weniger als der Hälfte zur Erfüllung der
Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB ausreichen, wenn der
Geschädigte sich mit der Teilleistung zufrieden gibt und den
Täter von der weitergehenden Haftung freistellt (BGH NJW 2001,
2557, 2558).
28
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Die neu entscheidende Kammer wird mithin Feststellungen zu den
näheren Umständen der Abgabe des
Schuldanerkenntnisses durch den Angeklagten vor dem Arbeitsgericht
Frankfurt am 7. Juni 2001 und zum Inhalt der von der Strafkammer
erwähnten weiteren Vereinbarung mit der Messegesellschaft vom
3. Dezember 2001 zu treffen haben.
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Auf der mangelnden Erörterung des § 46a StGB beruht
der Strafausspruch, da nicht auszuschließen ist, dass der
Tatrichter sich im Falle seiner Anwendung zur Zumessung niedrigerer
Einzelstrafen hätte veranlasst sehen können. Dies
gilt um so mehr, als für diejenigen Delikte, die das
Landgericht als besonders schwere Fälle eingestuft hat, eine
Berücksichtigung dieses vertypten Milderungsgrundes auch im
Wege eines Absehens von der Regelwirkung der
Gewerbsmäßigkeit möglich gewesen
wäre. Die allgemeine strafmildernde Berücksichtigung
der Schadenswiedergutmachung kann vor diesem Hintergrund die gebotene
Prüfung der Voraussetzungen des § 46a StGB nicht
ersetzen.
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2. Der neue Tatrichter wird eine Kompensation für eine von ihm
festgestellte Verletzung des Gebots zügiger
Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK), anders als das
angefochtene Urteil, nicht mehr nach Maßgabe der sog.
„Strafabschlagslösung“ (vgl. zu dieser BGH
NJW 2007, 3294 f.), sondern nach den Grundsätzen der
Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom
17. Januar 2008 (BGHSt 52, 124 -
„Vollstreckungslösung“) vorzunehmen haben.
Wegen der Frage der Reichweite des Verschlechterungsverbots in
derartigen Fallkonstellationen verweist der Senat auf seine
Beschlüsse vom 5. März 2008 - 2 StR 54/08 - (StraFo
2008, 251) und vom 23. Juli 2008 - 2 StR 283/08 - (m. w. Nachw.).
31
IV. Eines näheren Eingehens auf die Verfahrensrügen
bedarf es, soweit sie die vom Landgericht gewährte
Kompensation für die Verletzung des Gebots
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zügiger Verfahrenserledigung betreffen, angesichts der
Aufhebung des Strafausspruches auf die Sachrüge nicht.
Dasselbe gilt angesichts der Teilaufhebung im Schuldspruch für
die Aufklärungsrüge betreffend die
Schadenshöhe und -verteilung in den Fällen 2 bis 76
der Urteilsgründe (Komplex „S. GmbH“). Der
Senat merkt insofern lediglich Folgendes an: Soweit die Revision
beanstandet, das Landgericht habe im Komplex „S.
GmbH“ aus dem festgestellten Gesamtbestechungsbetrag von
1.495.995,62 DM einen Gesamtschaden von nur 1.691.954,96 DM statt von
1.781.826,77 DM errechnen müssen, übersieht sie, dass
Gegenstand der Verurteilung wegen Untreue auch drei Fälle
waren, denen aus Gründen der Verjährung keine solchen
des § 299 Abs. 1 StGB gegenüberstanden
(Fälle 41 bis 43 der Urteilsgründe) und deren
Schadensbeträge die Kammer zutreffend dem Gesamtschaden
hinzuaddiert hat. Allerdings weist die Angabe des
Gesamtbestechungsbetrages auf S. 10 UA mit 1.495.955,62 DM einen
Übertragungsfehler auf; die Differenz von 40 DM ist aber
wirtschaftlich belanglos und beschwert zudem den Angeklagten nicht.
Im Übrigen bleibt den Verfahrensrügen der Erfolg
versagt.
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1. Die Besetzungsrüge greift nicht durch. Das Landgericht
konnte zur Zeit seiner Besetzungsentscheidung nach § 76 Abs. 2
S. 1 GVG angesichts der wiederholten geständigen Einlassungen
der - seinerzeit noch zwei - Angeklagten im Ermittlungsverfahren und
ihrer Leistungen zur Schadenswiedergutmachung von einer deutlichen
Vereinfachung der Sachverhaltsaufklärung ausgehen. Zudem
handelte es sich bei den angeklagten Straftaten um im wesentlich
gleichartige Delikte zum Nachteil derselben Geschädigten.
Unter diesen Umständen überschritt die Strafkammer
mit der Anordnung einer Zweierbesetzung die Grenzen des ihr
eingeräumten weiten Beurteilungsspielraums nicht (vgl. BGHSt
44, 328, 333 f.; BGH NJW 2003, 3644, 3645).
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2. Die Ablehnung des Aussetzungsantrages vom 6. November 2007 stellte
keine unzulässige Beschränkung der Verteidigung im
Sinne des § 338 Nr. 8 StPO dar. Auch wenn das Landgericht in
seinem Beschluss vom 22. November 2007 nicht angekündigt
hatte, ob es im Falle der Feststellung einer rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK eine
Kompensation nach Maßgabe des Strafabschlagsmodells oder des
Vollstreckungsmodells vornehmen würde, so lagen die
Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage und die
Argumente zu ihrer Beantwortung in der einen oder anderen Richtung mit
dem Vorlagebeschluss des 3. Strafsenats vom 23. August 2007 (NJW 2007,
3294) doch offen zutage. Dass der Tatrichter für sich in
Anspruch nahm, eine offene und durch die obergerichtliche
Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärte
Rechtsfrage selbst zu beantworten, hinderte die Verteidigung mithin
nicht, sich auf die Rechtslage einzurichten und gezielt in die
gewünschte Richtung zu argumentieren.
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Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Cierniak |