BGH,
Urt. v. 11.6.2002 - 5 StR 130/02
5 StR 130/02
BUNDESGERICHTSHOF 1
IM NAMEN DES VOLKES 2
URTEIL 3
vom 11. Juni 2002 4
in der Strafsache gegen 5
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a. 6
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 11.
Juni 2002, an der teilgenommen haben: Richter Basdorf als Vorsitzender,
Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter
Schaal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: 7
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts
Dresden vom 6. Dezember 2001 wird verworfen. 8
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem
Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 9
- Von Rechts wegen - 10
Gründe: 11
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 22 Fällen des
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - davon in 21
Fällen in nicht geringer Menge - zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die allein gegen den
Strafausspruch gerichtete, auf die Sachrüge gestützte
Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht
vertreten wird, bleibt ohne Erfolg. 12
Der Angeklagte vermittelte im August 1998 einem Freund, der ihm Hilfe
bei der Gründung einer Handelsvertretung in der
Möbelbranche versprochen hatte, aus Dankbarkeit den Kontakt zu
Berliner Kokainhändlern und begleitete ihn bei den ersten
beiden Einkaufsfahrten, 10 und 100 Gramm Kokain betreffend. Von
September 1998 bis Juni 1999 erwarb der Angeklagte mit diesem gemeinsam
oder als sein Vertreter neun Mal ca. 50 Gramm und elf Mal 100 Gramm
Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von jeweils 20 % und transportierte es
nach Dresden, wo es über ein bereits bestehendes
Vertriebssystem des Mittäters weiter verkauft wurde. Als
Belohnung erhielt der Angeklagte monatlich 10 Gramm Kokain zum
Weiterverkauf auf eigene Rechnung. Dadurch erzielte er insgesamt 4000
DM. Außerdem wurde ihm ein PKW zur Verfügung
gestellt. 13
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es
ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er
in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des
Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und
belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und
hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des
Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der
Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in
sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte
Strafzwecke verstößt oder wenn sich die
verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung
löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (BGHSt 34, 345, 349;
BGH wistra 2002, 137). 14
Fehler der genannten Art liegen hier nicht vor. Solche zeigt die
Beschwerdeführerin mit ihren Einzelbeanstandungen nicht auf.
Auch sind keine durchgreifenden Rechtsfehler zuungunsten des
Angeklagten gegeben (§ 301 StPO). 15
Zwar hat sich der Angeklagte in den Fällen II.3 bis II.22
aktiv an der Verbreitung des Rauschgifts beteiligt, worauf das
Landgericht bei der konkreten Strafzumessung nicht mehr eingegangen
ist. Dazu war es gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1
StPO angesichts der konkreten Tatumstände auch nicht gehalten,
weil die Täterschaft des Angeklagten in allen Fällen
im wesentlichen durch seine Mitwirkung in einem bereits bestehenden
Vertriebssystem charakterisiert war. Im Hinblick auf die gefundenen
Einzelstrafen schließt der Senat - in
Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt - aus,
daß die vom Landgericht nach § 31 Nr. 1 BtMG in
Verbindung mit § 49 Abs. 1 anstatt Abs. 2 StGB vorgenommene
Milderung sich im Ergebnis zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten
ausgewirkt hat. 16
Auch die gefundene Gesamtfreiheitsstrafe ist aus Rechtsgründen
nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat einen besonders straffen
Zusammenzug auf Grund des engen sachlichen und situativen Zusammenhangs
der Straftaten und der weiteren für den Angeklagten
sprechenden Umstände auch im Blick auf das Gesamtgewicht des
abgeurteilten Sachverhalts rechtsfehlerfrei für vertretbar
gehalten. Der Senat schließt auch aus, daß die
Gesamtfreiheitsstrafe noch milder zugemessen worden wäre, wenn
sie das Landgericht aus den richtig den Taten zugeordneten 22 und nicht
irrtümlich aus 23 Einzelstrafen gebildet hätte (UA S.
20 f.). 17
Die unterlassene Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist
im Blick auf die Höhe der Gesamtstrafe ebenfalls rechtlich
nicht zu beanstanden (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Aussetzung,
fehlerhafte 2). 18
Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal |