BGH,
Urt. v. 14.1.2009 - 2 StR 516/08
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 516/08
vom
14. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Betrugs
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14.
Januar 2009, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer
als Vorsitzender
und der Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Prof. Dr. Schmitt,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte und
als Verteidiger des Angeklagten zu 1.,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten zu 2.,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten zu 3.,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Trier vom 3. Juni 2008 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des Betrugs
freigesprochen. Dagegen richten sich die Revisionen der
Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung formellen und
materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben bereits mit der
Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Begründetheit der
Verfahrensrüge nicht ankommt.
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I.
Die Anklage der Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten
gemeinschaftlich und gewerbsmäßig begangenen Betrug
in 39 Fällen im Zeitraum vom 3. Januar 2001 bis zum 8.
März 2002 zur Last gelegt. Der Angeklagte S. war
Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Fa. T.
(künftig: T. ), der Angeklagte Sch. war deren Fuhrparkleiter
und der Angeklagte
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H. stellvertretender Fuhrparkleiter. Nach dem Auftreten der
Rindererkrankung BSE in Deutschland musste ab dem 1. Oktober 2000
spezifiziertes Risikomaterial (SRM) von Tieren (z. B. Schädel
nebst Gehirn und Augen und Rückenmark von über
zwölf Monate alten Rindern) auf den Schlachthöfen
blau gefärbt und in besonderen
Tierkörperbeseitigungsanstalten verbrannt werden. Auf
Anweisung des Angeklagten S. sollen die Angeklagten Sch. und H.
dafür gesorgt haben, dass nicht blau eingefärbtes SRM
in der Tierkörperbeseitigungsanstalt R. verarbeitet wurde.
Daraus gewonnenes Tierfett wurde mit insgesamt 39
Ratenlieferungsverträgen an sieben gutgläubige Kunden
veräußert, die dieses Tierfett nicht gekauft
hätten, wenn sie gewusst hätten, dass
hierfür spezifiziertes Risikomaterial verarbeitet worden war,
und die den Kaufpreis für Tierfett aus risikomaterialfreier
Rohware zahlten, während Tierfett aus SRM enthaltendem
Rohmaterial keinen oder nur einen deutlich geringen Verkaufswert hatte.
Das Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht,
dass dem Angeklagten S. die Verarbeitung von SRM in R. bekannt gewesen
sei. Auch hat es eine Stoffgleichheit zwischen einem
möglicherweise vom Angeklagten S. erstrebten Vorteil mit dem
Schaden der Käufer verneint. Die Angeklagten Sch. und H. hat
es wegen fehlenden eigenen Tatinteresses nur der Beihilfe für
überführt gehalten und sie mangels Vorliegens einer
Haupttat freigesprochen.
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II.
Die Freisprüche halten sachlich-rechtlicher Prüfung
nicht stand.
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1. Angeklagter S.
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a) Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei oder sieht er von
einer weiterreichenden Verurteilung ab, weil er Zweifel an dessen
Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies
durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Dieses hat
insoweit nur zu beurteilen, ob dem Tatrichter bei der
Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann
der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich,
unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte
Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die
zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte
Anforderungen gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 2005,
147; 2004, 238). Aus den Urteilsgründen muss sich auch
ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert
gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung
eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261
Beweiswürdigung 2, 11; Beweiswürdigung, unzureichende
1; BGH NStZ 1983, 133; 2002, 48; BGH NStZ-RR 2000, 45; 2004, 238).
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b) Die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil weist
mehrere Rechtsfehler auf.
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aa) Die Beweiswürdigung ist lückenhaft, weil das
Landgericht wesentliche Ergebnisse der Beweisaufnahme bei seiner
Überzeugungsbildung unberücksichtigt gelassen hat.
Das Landgericht vermochte nicht festzustellen, dass dem Angeklagten S.
bekannt war, dass in der Tierkörperbeseitigungsanstalt R. im
festgestellten Umfang SRM verarbeitet worden ist. Zwar habe der
Mitangeklagte H. bei seiner Vernehmung bei der Kriminalinspektion W.
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bekundet, dass S. vom ersten Tag an gewusst habe, dass das SRM von der
Großschlachterei Si. nicht blau eingefärbt gewesen
sei. S. habe angeordnet, sämtliches nicht blau
eingefärbtes Material als SRM-frei in R. zu verarbeiten. Warum
das Landgericht diese Aussage nicht geglaubt hat, ergeben die
Urteilsgründe nicht. Das Urteil verhält sich nicht
zur Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten H. .
Gegen die Unglaubwürdigkeit des Mitangeklagten H. spricht,
dass das Landgericht die von diesem Angeklagten bekundeten
Vorfälle und Umstände uneingeschränkt seinen
Feststellungen zu Grunde gelegt hat. So hat das Landgericht auch den
von ihm bekundeten Vorfall von Anfang Januar 2001 als erwiesen
angesehen. Danach war er gerade damit beschäftigt, einen
Container, der von dem Schlachthof Si. kam und nicht erkennbar blau
gefärbtes SRM enthielt, für den Abtransport nach Sa.
(wo SRM entsorgt wurde) umzuladen, als der Angeklagte S. hinzukam und
fragte, was er mache. S. sagte anschließend zu den
Mitangeklagten Sch. und H. , sie sollten nicht so viel Material
wegfahren. Alles, was nicht blau eingefärbt sei, werde in R.
verarbeitet. Das Landgericht hat gemeint, es bedürfe
objektiver Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte S. bei der
Erteilung dieser Anweisung das Material als SRM erkannt und dennoch die
unzulässige Verarbeitung in R. angeordnet habe. Solche hat es
in den festgestellten Umständen nicht gefunden (dazu unter bb).
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Das Landgericht hat dabei jedoch die Aussage des Zeugen M. (UA S. 45)
nicht bedacht. Danach gab es um die Jahreswende 2000/2001 eine
Besprechung mit dem Angeklagten S. , weil in Sa. nicht
sämtliches SRM blau eingefärbt gewesen sei. Man habe
abgesprochen, das Material noch einzufärben, da man davon
ausgegangen sei, die Farbe sei noch im Endprodukt nachweisbar. Dem
Angeklagten S. war danach positiv bekannt, dass
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nicht alles SRM blau eingefärbt war, die Einfärbung
also nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurde. Wenn er
dennoch die Anweisung gab, alles nicht blau eingefärbte
Material in R. zu verarbeiten, legte dies seinen (zumindest bedingten)
Vorsatz nahe, dort SRM zu verarbeiten.
bb) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht objektive
Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Angeklagten S. von der
Verarbeitung von SRM in R. verneint hat, lassen besorgen, dass es
überspannte Anforderungen an die richterliche
Überzeugungsbildung gestellt hat. Darüber hinaus
fehlt eine Gesamtwürdigung aller Indizien, die für
eine Kenntnis des Angeklagten S. sprechen könnten. Das
Landgericht hat vielmehr jedes festgestellte Indiz einzeln abgehandelt
und verneint, dass es jeweils die Kenntnis belegt. Zum Teil hat es
dabei auf fernliegende Erwägungen abgestellt.
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Dies gilt beispielhaft für die Argumentation, mit der das
Landgericht dem Vorfall mit dem Angeklagten H. Anfang Januar 2001 in R.
eine Beweisbedeutung abgesprochen hat (UA S. 39). Nach den
Feststellungen war der Angeklagte S. Fachmann und unangefochtener
Leiter der T . , der Mitgeschäftsführer K. durfte
sich nicht in den praktischen Betrieb „einmischen“.
S. kannte alle Vorschriften, hatte Einsicht in alle relevanten
Vorgängen. Er wusste zumindest seit dem Gespräch mit
M. , dass nicht alles SRM blau eingefärbt war. Dass der
Angeklagte nicht erkannt haben könnte, was in der Mulde in R.
lag und von H. umgeladen wurde, war danach ausgesprochen fernliegend,
zumal die Mitangeklagten H. und Sch. die Anweisung, alles nicht
eingefärbte Material in R. zu verarbeiten, nach den
Umständen ohne weitere Nachfrage auf SRM bezogen.
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Soweit das Landgericht meint, dem Schreiben des Angeklagten Sch. vom
16. Januar 2001 Anhaltspunkte dafür entnehmen zu
können, dass der An-
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geklagte S. auf eine ordnungsgemäße Trennung des SRM
vom sonstigen Material vertrauen durfte, ist die
Beweiswürdigung lückenhaft bzw.
widersprüchlich. Der Angeklagte S. hatte die Forderung von
Sch. und H. nach weiterem Personal und weiteren Lkws zur
ordnungsgemäßen Trennung des Rohmaterials abgelehnt.
Es bedurfte daher der Erörterung, ob das im Schreiben vom 16.
Januar 2001 erwähnte Personal tatsächlich
zusätzlich ab dem 11. Januar 2001 zur Überwachung
eingesetzt wurde. Angesichts der Gesamtumstände wäre
auch der Hintergrund, warum es zu diesem Schreiben kam, näher
darzulegen gewesen. Es drängt sich auf, dass der Angeklagte S.
ein solches Schreiben erfordert haben könnte, um sich damit
für frühere Vorfälle entlasten zu
können.
Hinsichtlich des Vorfalls vom 5. Juli 2001 und des Vermerks des Zeugen
D. vom 27. Juli 2001 sind die Urteilsgründe insoweit
lückenhaft, als schon nicht erkennbar ist, welche Funktionen
die Zeugen Schr. , Me. und D. ausübten. Auch wird nicht
mitgeteilt, wer am 5. Juli 2001 SRM in der Mulde von R. gefunden hat.
Falls etwa ein Veterinär, ein Behördenmitarbeiter
oder der Mitgeschäftsführer diese Feststellung
getroffen hätten, war eine Information des
Landesuntersuchungsamtes und eine erneute Reinigung der Anlage
für die Angeklagten möglicherweise
unumgänglich. Auch fehlt die Feststellung, wer den Zeugen D.
mit der Kontrolle der Wiegedaten beauftragt hat. Dass der Angeklagte
von der Überprüfung und dem Ergebnis der Kontrolle
keine Kenntnis gehabt haben könnte, lag angesichts seiner
Position in der T. nicht nahe.
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Der Rat des Angeklagten S. an den Mitgeschäftsführer
K. , die Unterlagen, die Unstimmigkeiten bei der Verarbeitung von SRM
ergaben, zu vernichten, mag zwar nicht allein die Kenntnis von
regelmäßiger SRM-Verarbeitung in R. belegen. Ihm kam
aber im Zusammenhang mit den
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übrigen Indizien erhebliche Beweisbedeutung zu, was das
Landgericht verkannt hat.
Dem Umstand, dass der Angeklagte es dem Landesuntersuchungsamt selbst
gemeldet hat, wenn einem Veterinär SRM in der Mulde von R.
aufgefallen war, kommt entgegen der Auffassung des Landgerichts
ebensowenig entlastende Bedeutung zu wie der Tatsache, dass er zur
Firma V. fuhr, um die dortige Vermischung von SRM und SRMfreiem
Material zu beenden. In diesen Fällen, in denen die
SRM-Verarbeitung außenstehenden Dritten bekannt geworden war,
ließ sie sich ersichtlich nicht mehr verheimlichen, so dass
entsprechende Maßnahmen ergriffen werden mussten, um
äußerlich den Anschein einwandfreier Verarbeitung
von Rohmaterial zu wahren.
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c) Auch die rechtlichen Erwägungen, auf die das Landgericht
den Freispruch gestützt hat, halten der rechtlichen
Nachprüfung nicht stand.
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Der Betrug setzt keine Absicht des Täters voraus, sich selbst
zu bereichern, es reicht die Bereicherung eines Dritten. Die
Käufer haben für wertloses oder minderwertiges
Tierfett einen überhöhten Betrag gezahlt. Dieser
Betrag ist nach den Urteilsfeststellungen an den Zweckverband
geflossen, dieser ist dadurch bereichert worden. Die Stoffgleichheit
von Schaden und Vermögensvorteil ist daher gegeben.
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Auf die vom Landgericht erörterte Motivation des Angeklagten
kommt es für die Frage täterschaftlichen Betrugs
nicht an. Allerdings hat der Angeklagte gewerbsmäßig
nur dann gehandelt, wenn ihm aus den betrügerisch erlangten
Geldern eigene Vorteile zufließen sollten. Soweit das
Landgericht verneint hat, dass dem Angeklagten aus seinem Tun
wirtschaftliche Vorteile zugeflossen sind oder er dies erstrebt hat,
halten die diesbezüglichen Urteilsgründe rechtlicher
Nachprüfung ebenfalls nicht stand.
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Die Urteilsfeststellungen, wonach bei
ordnungsgemäßer Entsorgung des SRM die
Tantiemeberechnung der T. lediglich eine um 1334,42 DM geringere
Tantieme ergeben hätte, sind nicht nachvollziehbar belegt. Den
Urteilsgründen ist weder die vertragliche Grundlage der
Tantiemenzahlung mit ausreichender Klarheit zu entnehmen, noch
lässt sich nachvollziehen, ob die
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft M. T.
GmbH bei der Alternativberechnung des Tantiemenanspruchs von richtigen
Ausgangswerten ausgegangen ist. Zweifel an der Feststellung, dass die
Tantieme bei ordnungsgemäßer Entsorgung praktisch
gleich geblieben wäre, ergeben sich bereits daraus, dass nach
den Urteilsfeststellungen die Tantieme ergebnisabhängig war
und sich insbesondere daran orientierte, in welchem Umfang die T.
Erlöse erwirtschaftete, und dass der Angeklagte nach der
Aussage des Zeugen H. immer Wert auf Gewinnerzielung legte. Nach den
Feststellungen erhielt der Angeklagte im Übrigen
außer der anteiligen Tantieme eine Gewinnbeteiligung in
Höhe von 80.000 DM. Die Urteilsgründe verhalten sich
nicht dazu, auf welcher Grundlage diese Gewinnbeteiligung ermittelt
wurde und wie sie sich in dem Falle entwickelt hätte, dass
SRM-Material ordnungsgemäß entsorgt worden
wäre.
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2. Angeklagte Sch. und H.
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a) Der Freispruch der Angeklagten Sch. und H. hat schon deshalb keinen
Bestand, weil das Landgericht eine Haupttat des Angeklagten S. mit
rechtsfehlerhafter Begründung verneint hat.
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b) Aber auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht ein
eigenes Tatinteresse der Angeklagten Sch. und H. verneint hat, halten
jedenfalls unter der bisherigen Annahme des Tatrichters, dass der
Angeklagte S. nichts von der Verarbeitung von SRM wusste, der
rechtlichen Nachprüfung
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nicht stand. Das Landgericht hat zutreffend gesehen, dass die
Angeklagten aus Angst um ihren Arbeitsplatz gehandelt haben
können. Ein ganz erhebliches Interesse am Erhalt des
Arbeitsplatzes zeigt der vom Landgericht festgestellte Umstand, dass
beide im Tatzeitraum ohne besondere Vergütung erhebliche
Überstunden geleistet haben. Warum das Landgericht dennoch
dieses Interesse nicht für so gewichtig gehalten hat, dass die
Angeklagten auch die Tat als eigene gewollt hätten, ist nicht
nachvollziehbar dargelegt.
Fischer Rothfuß Roggenbuck
Appl Schmitt |