BGH,
Urt. v. 14.11.2001 - 3 StR 400/01
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 400/01
vom
14. November 2001
in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 14.
November 2001, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am
Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach, Winkler, Pfister, von Lienen als beisitzende Richter,
Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Hannover vom 22. Mai 2001 in den die Angeklagten A. und D.
betreffenden Strafaussprüchen mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten D. gegen das vorbezeichnete Urteil wird
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen
gewerbsmäßigen Bandenbetruges in drei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Gegen den
Angeklagten D. hat es wegen gewerbsmäßigen
Bandenbetruges in fünf Fällen ebenfalls auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt. Mit ihrer auf
sachlichrechtliche Einwendungen gestützten Revision
beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß die Strafkammer bei
der Strafzumessung von einem zu geringen Schadensumfang ausgegangen
ist. Der Angeklagte D. rügt mit seiner Revision die Verletzung
materiellen Rechts. Die wirksam auf die Strafaussprüche
beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, das
Rechtsmittel des Angeklagten D. ist unbegründet.
I. Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen:
Die Angeklagten schlossen sich mit weiteren in Deutschland sowie im
Libanon bzw. in Kuwait handelnden Personen zu einer Bande zusammen, um
in Deutschland Telefonverbindungen vom Libanon bzw. von Kuwait in
andere Staaten zu vermitteln, ohne die dafür bei der Deutschen
Telekom AG entstehenden Gebühren zu entrichten. Zu diesem
Zweck beantragten einzelne Bandenmitglieder bei der Deutschen Telekom
AG für eine Vielzahl von Wohnungen ("Telefonstuben") unter
falschen Namen ISDN-Anschlüsse. Die Telefonkunden im Libanon
bzw. in Kuwait zahlten die Hälfte der regulär
anfallenden Gebühren an dort tätige Bandenmitglieder.
Aus den Einnahmen erhielten die Angeklagten mindestens ca. 100 DM pro
Tag und betriebener "Telefonstube". Sie wollten sich auf diese Weise
eine dauernde Einnahmequelle verschaffen.
Der Angeklagte D. stellte in einem Fall seine eigene Wohnung zum
Betrieb von "Telefonstuben" zur Verfügung, in weiteren vier
Fällen mietete er Wohnungen zu diesem Zweck an. Der Angeklagte
A. hatte in drei Fällen den Angeklagten D. mit der Anmietung
der Wohnungen beauftragt. Für die von der Deutschen Telekom AG
freigeschalteten ISDN-Anschlüsse fielen nicht bezahlte
Telefongebühren von 152.670 DM (Fall II.1. der
Urteilsgründe), 174.669 DM (Fall II.2.), 55.891,41 DM (Fall
II.4.), 165.703,47 DM (Fall II.5.) und 15.215,02 DM (Fall II.6.) an.
II. Revision der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft rügt zu Recht, daß die
Strafkammer der Zumessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafen einen
zu geringen Schadensumfang zugrunde gelegt hat.
Das Landgericht hat einen Schaden in Höhe von 30 % der
angefallenen Telefongebühren angenommen, der sich
zusammensetzt aus dem Gebührenanteil, den die Deutsche Telekom
AG an die ausländischen Telekommunikationsunternehmen
abführen muß, sowie Betriebs- und Wartungskosten.
Die Deutsche Telekom AG wurde nicht nur in Höhe ihrer eigenen
Unkosten, sondern in Höhe der nicht bezahlten
Telefongebühren geschädigt. Bei den jeweiligen
Anträgen auf Freischaltung der ISDN-Anschlüsse
versprachen die leistungsunwilligen Antragsteller konkludent die
Bezahlung der anfallenden Telefongebühren. Daraufhin schaltete
die Deutsche Telekom AG die Anschlüsse frei und stellte ihre
Leitungen und sonstigen Einrichtungen für die
gewählten Telefonverbindungen zur Verfügung. Der Wert
dieser Leistungen, die verkehrstypisch nur gegen Entgelt erbracht
werden, manifestiert sich in den marktüblichen
Telefongebühren. Da die Deutsche Telekom AG für ihre
Leistungen lediglich einen wertlosen, nicht durchsetzbaren
Vergütungsanspruch erhielt, errechnet sich ihr Schaden aus der
Höhe des ihr zustehenden Entgelts (st.Rspr., vgl. Tiedemann in
LK 11. Aufl. § 263 Rdn. 189 m.w.Nachw.).
Die Strafaussprüche beruhen auf der rechtsfehlerhaften
Schadensberechnung, da das Landgericht die Schadenshöhe
ausdrücklich als bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt
angeführt hat.
III. Revision des Angeklagten D.
Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten D. ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Wegen
der in der Revisionsrechtfertigung erhobenen Rügen
hinsichtlich der Strafrahmenwahl und der Ablehnung der Strafaussetzung
zur Bewährung verweist der Senat auf die zutreffenden
Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts.
Tolksdorf Miebach Winkler Pfister von Lienen |