BGH,
Urt. v. 15.12.2006 - 5 StR 181/06
Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja
Veröffentlichung : ja
StGB § 263
1. Dem Angebot auf Abschluss eines Sportwettenvertrages ist in aller
Regel die konkludente Erklärung zu entnehmen, dass der in
Bezug genommene Vertragsgegenstand nicht
vorsätzlich zum eigenen Vorteil manipuliert ist (im Anschluss
an BGHSt 29, 165).
2. Zur Schadensfeststellung beim Sportwettenbetrug.
BGH, Urteil vom 15.12.2006
- 5 StR 181/06
LG Berlin -
5 StR 181/06
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 15.12.2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen Betruges u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der
Hauptverhandlung vom 28. November und 15.12.2006, an der teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Jäger
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt B. ,
Rechtsanwalt C.
als Verteidiger für den Angeklagten A. S. ,
Rechtsanwalt H.
als Verteidiger für den Angeklagten M. S. ,
Rechtsanwalt H. ,
Rechtsanwalt D.
als Verteidiger für den Angeklagten R. H. ,
- 3 -
Rechtsanwältin Ko.
als Verteidigerin für den Angeklagten D. M. ,
Rechtsanwalt St.
als Verteidiger für den Angeklagten F. S. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
- 4 -
am 15.12.2006 für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin
vom 17. November 2005 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines
Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: A. S. wegen
Betruges in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und elf Monaten, M. S. wegen Betruges und wegen Beihilfe
zum Betrug in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und vier Monaten, R. H. (unter Freisprechung im
Übrigen) wegen Beihilfe zum Betrug in sechs Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten,
D. M. (unter Freisprechung im Übrigen) wegen Beihilfe zum
Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem
Jahr und sechs Monaten sowie F. S. wegen Beihilfe zum Betrug in zwei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Soweit
Freiheitsstrafen unter zwei Jahren verhängt worden sind, hat
das Landgericht deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Die mit der Sachrüge und teilweise mit
Verfahrensrügen geführten Revisionen der Angeklagten
bleiben erfolglos.
- 5 -
I.
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
2
Der Angeklagte A. S. , ein jüngerer Bruder der Angeklagten M.
und F. S. , beschäftigte sich seit vielen Jahren intensiv mit
Sportwetten. Seit 2000 riskierte und gewann er jährlich
sechsstellige Beträge. Aufgrund seines großen
Insiderwissens im Sportbereich verfügte er vielfach
über einen Wissensvorsprung gegenüber den Buchmachern
und konnte deshalb erhebliche Gewinne erzielen. Die hohen Wetterfolge
führten dazu, dass die in Berlin ortsansässigen
Buchmacher seine Wettmöglichkeiten erheblich
beschränkten und seinen Einsatz limitierten. Im Jahr 2003
konnte A. S. höhere Einsätze praktisch nur noch bei
der von der Deutschen Klassenlotterie Berlin (DKLB) unter dem Namen
„Oddset“ betriebenen Sportwette plazieren; die
dabei vorgegebenen festen Quoten empfand er als „die
schlechtesten Wettquoten in ganz Europa“. Sein Wettverhalten
wurde zusätzlich dadurch reglementiert, dass er
Kombinationswetten spielen musste. Dabei kann der Wettende nicht mehr
auf ein Sportereignis allein wetten, sondern muss das Ergebnis
verschiedener Sportereignisse, vornehmlich Fußballspiele,
vorhersagen.
3
Bis Frühjahr 2004 hatte A. S. bei Oddset insgesamt
Spielverluste in Höhe von 300.000 bis 500.000 Euro erlitten.
Zu dieser Zeit entschloss er sich, seine Gewinnchancen durch
Einflussnahme auf das Spielgeschehen mittels Bestechung von Spielern
und Schiedsrichtern entscheidend zu erhöhen, um so den bei
Oddset verlorenen Betrag zurückzugewinnen.
Selbstverständlich hielt er diese Manipulationen vor dem
jeweiligen Wettanbieter geheim, schon um von diesem nicht von der
Spielteilnahme ausgeschlossen zu werden. In Ausführung seines
Plans kam es zu zehn einzelnen Taten, wobei die Wetten jeweils zu
festen Gewinnquoten abgeschlossen wurden.
4
- 6 -
Der Angeklagte A. S. gewann dabei, teilweise unter Mithilfe seiner
Brüder, die angeklagten Schiedsrichter H. und M. sowie den
gesondert verfolgten Fußballspieler K. und andere
Fußballspieler gegen Zahlung oder das Versprechen von
erheblichen Geldbeträgen (zwischen 3.000 und 50.000 Euro)
dazu, dass diese den Ausgang von Fußballspielen durch falsche
Schiedsrichterentscheidungen oder unsportliche
Spielzurückhaltung manipulieren. In einem Fall half R. H. ,
seinen Kollegen M. für eine Manipulation zu gewinnen.
Betroffen waren Fußballspiele in der Regionalliga, in der
Zweiten Bundesliga und im DFB-Pokal. Teilweise gelangen die von A. S.
geplanten Manipulationen nicht, teilweise hatten die kombiniert
gewetteten Spiele nicht den von ihm erhofften Ausgang. In vier
Fällen (Fälle 2, 6, 7 und 11 der
Urteilsgründe) gewann A. S. ganz erhebliche
Geldbeträge (zwischen 300.000 und 870.000 Euro), in den
übrigen Fällen verlor er seine Einsätze. Im
Fall 10 der Urteilsgründe setzte auch M. S. Beträge
in eigenem Interesse. Nach den Feststellungen des Landgerichts lag der
bei den Wettanbietern in allen zehn Fällen insgesamt
verursachte Vermögensschaden bei knapp 2 Mio. Euro (Gewinn
abzüglich der jeweiligen Einsätze), in
Fällen erfolgloser Wetten nahm das Landgericht
darüber hinaus eine schadensgleiche
Vermögensgefährdung von insgesamt etwa 1 Mio. Euro an.
5
Das Landgericht hat jeweils einen vollendeten Betrug durch A. S. (im
Fall 10 auch durch M. S. ) aufgrund einer konkludenten
Täuschung der Angestellten der Wettannahmestellen bei Abgabe
der Wettscheine angenommen. Aufgrund dieser Täuschung sei das
Personal der Wettannahmestellen dem Irrtum erlegen, es läge
bei dem jeweils vorgelegten Spielschein nicht der Ablehnungsgrund einer
unlauteren Einflussnahme des Wettenden auf ein
wettgegenständliches Spiel vor. Der hierdurch bedingte
Abschluss des Wettvertrages habe unmittelbar zu einer schadensgleichen
Vermögensgefährdung bei dem jeweiligen Wettanbieter
in Höhe des möglichen Wettgewinns abzüglich
des Einsatzes geführt.
6
- 7 -
II.
Die Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos.
7
1. Die Verfahrensrügen, in denen jeweils die Behandlung von
Wettbedingungen als Verstoß gegen § 244 Abs. 2, Abs.
3 oder § 261 StPO beanstandet wird, zeigen -
unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der
jeweiligen Verfahrensbeanstandungen (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO) - keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Entgegen
der Auffassung des Landgerichts und der Revisionen sind die
Teilnahmebedingungen der DKLB für Oddset-Wetten und die
Bedingungen der übrigen Wettanbieter für die
rechtliche Lösung des Falls unerheblich:
8
9
a) Allgemeine Geschäftsbedingungen, die bei Vertragsschluss
wirksam einbezogen werden, könnten im vorliegenden Fall
allenfalls dann beachtlich sein, wenn sie zum Vorteil manipulierender
Wettkunden vom geltenden Recht abweichen würden, also etwa -
was überaus fernliegend ist und von den Revisionen auch nicht
behauptet wird - ausnahmsweise eine Mani-pulation des Wettgegenstandes
erlauben oder eine diesbezügliche
Überprüfung des Wettkunden bzw. der Wetten auf
Manipulation ausschlie-ßen würden.
b) Im Übrigen ergibt sich schon aus dem (allgemein) geltenden
Zivilrecht, dass bei einer Wette auf den Ausgang eines
zukünftigen Sportereignisses eine vorsätzliche
Manipulation des Wettereignisses vertragswidrig ist. Schon hiernach ist
selbstverständlich, dass kein Wettanbieter Wetten auf
Sportereignisse entgegennehmen muss oder zur Auszahlung des
Wettbetrages verpflichtet ist, wenn der Wettende das Wettrisiko durch
eine Manipulati-on des Sportereignisses zu seinen Gunsten erheblich
verschiebt. Die Teilnahmebedingungen haben aus diesem Grund auch keinen
entscheidenden Einfluss auf die Feststellung des
Erklärungsinhalts im Rahmen des Wettvertragsschlusses. Denn
dass der Wettanbieter bei einer Manipulation des
10
- 8 -
Sportereignisses nicht an den Wettvertrag gebunden bleibt, ergibt sich
schon aus der gravierenden Verletzung vertraglicher Nebenpflichten
durch den Wettenden. Ob die Teilnahmebedingungen der DKLB nach den
jeweiligen Taten geändert wurden oder nicht, ist entgegen der
Auffassung einzelner Revisionen rechtlich unerheblich, weil es allein
auf die Umstände zur Tatzeit ankommt.
Es ergibt sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hier
auch - anders als etwa im Fall der Fehlbuchung (dazu näher
BGHSt 39, 392; 46, 196) - kein Ansatzpunkt zum Verständnis der
Erklärungen bei Wettabschluss. Bei einer arglistigen
Manipulation der Vertragsgrundlage bedarf es keiner Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, um eine entsprechende
Prüfungspflicht bzw. ein Ablehnungs- oder Anfechtungsrecht des
Wettanbieters zu statuieren. Dies ergibt sich bereits aus allgemeinen
zivilrechtlichen Grundsätzen. Anders als einige Revisionen
meinen, bestimmen oder begrenzen die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen auch nicht Prüfungsrecht und
Prüfungspflicht desjenigen, der den Wettschein für
den Wettanbieter entgegennimmt. Für den
Erklärungsinhalt und die Überprüfungspflicht
wichtig können Allgemeine Geschäftsbedingungen
allerdings dann sein, wenn es nicht um die aktive Manipulation des
Vertragsgegenstandes, sondern um das Ausnutzen von Fehlern wie etwa bei
einer Fehlbuchung geht (vgl. BGHSt 46, 196).
11
Auf Allgemeine Geschäftsbedingungen kommt es vorliegend auch
deshalb nicht entscheidend an, weil weder die Feststellungen des
Landgerichts noch der Revisionsvortrag eine wirksame Einbeziehung von
Allgemeinen Geschäftsbedingungen belegen (vgl.
§§ 305, 305a BGB).
12
c) Dies gilt unabhängig davon, ob es um
Wettabschlüsse mit deutschen oder mit ausländischen
Wettanbietern über deutsche Sportwettenvermittler geht. In
allen diesen Fällen bestimmt sich die Rechtslage nach dem
dargestellten deutschen Recht (Art. 28 und Art. 29 EGBGB; vgl. auch
13
- 9 -
Heldrich in Palandt, BGB 66. Aufl. Art. 28 EGBGB Rdn. 19; Martiny in
MünchKomm-BGB 4. Aufl. Art. 28 EGBGB Rdn. 376).
2. Auch die Sachrügen der Angeklagten haben keinen Erfolg.
14
a) Das Landgericht hat die Taten im Ergebnis zutreffend als zehn
Fälle des Betruges zum Nachteil der jeweiligen Wettanbieter
angesehen.
15
Der Angeklagte A. S. (im Fall 10 auch M. S. ) hat bei Abgabe der
Wettscheine konkludent erklärt, nicht an einer Manipulation
des Wettgegenstandes beteiligt zu sein, und hat hierdurch den
Mitarbeiter der Annahmestelle getäuscht, so dass dieser
irrtumsbedingt die jeweiligen Wettverträge abschloss, wodurch
den Wettanbietern täuschungsbedingt ein Schaden entstanden ist.
16
17
aa) Der 3. Strafsenat hat bereits entschieden, dass ein Wettteilnehmer,
der den Gegenstand des Wettvertrages zu seinen Gunsten beeinflusst,
einen Betrug begeht, wenn er diesen Umstand bei Abschluss des
Wettvertrages verschweigt (BGHSt 29, 165, 167 -
„Pferdewetten“): Dem Vertragsangebot könne
die stillschweigende Erklärung entnommen werden, der Wetter
selbst habe die Geschäftsgrundlage der Wette nicht durch eine
rechtswidrige Manipulation verändert; in dem Verschweigen der
Manipulation liege eine Täuschung durch schlüssiges
Handeln (BGHSt 29, 165, 167 f.). Der Senat sieht entgegen der
Bundesanwaltschaft keinen Anlass, von dieser in der Literatur vielfach
geteilten Auffassung (vgl. nur Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl.
§ 263 Rdn. 18; Cramer/Perron in
Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 263 Rdn.
16e; Hefendehl in MünchKomm-StGB § 263 Rdn. 113;
Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 263 Rdn. 9;
Kindhäuser in NK-StGB 2. Aufl. § 263 Rdn. 133;
Fasten/Oppermann JA 2006, 69, 71; Valerius SpuRt 2005, 90, 92; Weber in
Pfister [Hrsg.], Rechtsprobleme der Sportwette [1989] S. 39, 62; a. A.
etwa Schlösser NStZ 2005, 423, 425 f.; jeweils m.w.N.) im
Ergebnis abzurücken.
- 10 -
Gegen die Auffassung, beim Abschluss einer Sportwette erkläre
der Wetter zugleich die Nichtmanipulation des sportlichen Ereignisses,
wird - im Anschluss an BGHSt 16, 120
(„Spätwette“, m. abl. Anm. Bockelmann NJW
1961, 1934) - geltend gemacht, die Annahme einer solchen
Erklärung liefe auf eine „willkürliche
Konstruktion“ hinaus (vgl. Gauger, Die Dogmatik der
konkludenten Täuschung [2001] S. 164 f.; Weber aaO S. 57 f.;
Schlösser aaO S. 425 f.; Schild ZfWG 2006, 213, 215 ff.);
damit werde zudem in unzulässiger Weise ein lediglich
gemäß § 13 StGB strafbares Unterlassen in
ein aktives Tun umgedeutet (vgl. Schlösser aaO S. 426; Schild
aaO S. 216). Gegen diese auch von der Bundesanwaltschaft erhobenen
Einwände spricht folgendes:
18
19
(1) In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass
außer durch ausdrückliche Erklärung,
namentlich durch bewusst unwahre Behauptungen, eine Täuschung
im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB auch konkludent erfolgen kann,
nämlich durch irreführendes Verhalten, das nach der
Verkehrsanschauung als stillschweigende Erklärung zu verstehen
ist. Davon ist auszugehen, wenn der Täter die Unwahrheit zwar
nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach der
Verkehrsanschauung durch sein Verhalten miterklärt (BGHSt 47,
1, 3; vgl. auch Tröndle/Fischer aaO § 263 Rdn. 12;
Tiedemann in LK 11. Aufl. § 263 Rdn. 22; jeweils m.w.N.).
Der Erklärungswert eines Verhaltens ergibt sich demnach nicht
nur aus demjenigen, was ausdrücklich zum Gegenstand der
Kommunikation gemacht wird, sondern auch aus den
Gesamtumständen der konkreten Situati-on (vgl. Vogel in
Gedächtnisschrift für Rolf Keller [2003] S. 313,
315). Dieser unausgesprochene Kommunikationsinhalt wird wesentlich
durch den dem Erklärenden bekannten Empfängerhorizont
und damit durch die ersichtlichen Erwartungen der Beteiligten bestimmt
(vgl. Tröndle/Fischer aaO § 263 Rdn. 12). Derartige
tatsächliche Erwartungen werden ganz wesentlich auch durch die
Anschauungen der jeweiligen Verkehrskreise und die in der Situation
relevanten rechtlichen Normen geprägt (vgl. auch Hefendehl aaO
§ 263
20
- 11 -
Rdn. 88; Tiedemann aaO § 263 Rdn. 30). In aller Regel muss der
Inhalt konkludenter Kommunikation deshalb auch unter Bezugnahme auf die
Verkehrsanschauung und den rechtlichen Rahmen bestimmt werden, von
denen ersichtlich die Erwartungen der Kommunikationspartner
geprägt sind. Bei der Ermittlung des Erklärungswertes
eines konkreten Verhaltens sind daher sowohl faktische als auch
normative Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl.
Cramer/Perron aaO § 263 Rdn. 14/15; Vogel aaO S. 316).
Entscheidende Kriterien für die Auslegung eines
rechtsgeschäftlich bedeutsamen Verhaltens sind neben der
konkreten Situation der jeweilige Geschäftstyp und die dabei
typische Pflichten- und Risikoverteilung zwischen den Partnern (vgl.
BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 22; Cramer/Perron
aaO § 263 Rdn. 14/15). Liegen keine Besonderheiten vor, kann
der Tatrichter regelmäßig von allgemein
verbreiteten, durch die Verkehrsanschauung und den rechtlichen Rahmen
bestimmten Erwartungen auf den tatsächlichen Inhalt
konkludenter Kommunikation schließen. Ein derartiger Schluss
des Tatrichters von den Gesamtumständen eines Geschehens, die
auch von normativen Erwartungen geprägt sind, auf einen
bestimmten Kommunikati-onsinhalt führt nicht zur
„Fiktion“ einer Erklärung.
21
Für eine Vielzahl von Fallgruppen hat die Rechtsprechung
anhand des jeweiligen Geschäftstyps und der dabei
üblichen Pflichten- und Risikoverteilung den jeweils typischen
Inhalt konkludenter Kommunikation herausgearbeitet (vgl. näher
Tiedemann aaO § 263 Rdn. 31 ff.; Hefendehl aaO § 263
Rdn. 93 ff.; Tröndle/Fischer aaO § 263 Rdn. 13 ff.;
je m.w.N.). Erklärungsinhalt kann danach auch sein, dass etwas
nicht geschehen ist (sog. „Negativtatsache“), etwa
ein Angebot ohne vorherige Preisabsprache zwischen den Bietern zustande
kam (vgl. BGHSt 47, 83, 87). Eine konkludente Erklärung
derartiger Negativtatsachen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn
es um erhebliche vorsätzliche Manipulationen des
Vertragsgegenstandes geht, auf den sich das kommunikative Verhalten
bezieht (vgl. RGSt 20, 144: Überstreichen schwammbefallener
Hausteile; RGSt 59, 299, 305 f.: Überdecken
22
- 12 -
schlechter Ware; RGSt 29, 369, 370; 59, 311, 312; BGH MDR 1969, 497 f.:
Verfälschen von Lebensmitteln; BGHSt 8, 289:
Zurückbehalten des Hauptgewinnloses einer Lotterie; BGH NJW
1988, 150: Erschleichen einer Prädikatsbezeichnung
für Wein; BGHSt 38, 186; 47, 83: unzulässige
vorherige Preisabsprache; vgl. zur konkludenten Täuschung bei
Manipulation auch Pawlik, Das unerlaubte Verhalten beim Betrug [1999]
S. 87). Zwar reicht die allgemeine Erwartung, der andere werde sich
redlich verhalten, für die Annahme entsprechender konkludenter
Erklärungen nicht aus. Abgesehen davon, dass die
Vertragspartner aber ein Minimum an Redlichkeit im Rechtsverkehr, das
auch verbürgt bleiben muss, voraussetzen dürfen (vgl.
Cramer/Perron aaO § 263 Rdn. 14/15), ist die Erwartung, dass
keine vorsätzliche sittenwidrige Manipulation des
Vertragsgegenstandes durch einen Vertragspartner in Rede steht,
unverzichtbare Grundlage jeden Geschäftsverkehrs und deshalb
zugleich miterklärter Inhalt entsprechender
rechtsgeschäftlicher Erklärungen. Dem Angebot auf
Abschluss eines Vertrages ist demnach in aller Regel die konkludente
Erklärung zu entnehmen, dass der in Bezug genommene
Vertragsgegenstand nicht vorsätzlich zum eigenen Vorteil
manipuliert wird.
Bei der Sportwette, einer Unterform des wesentlich durch Zufall
bestimmten Glücksspiels (vgl. BGH NStZ 2003, 372, 373;
Hofmann/Mosbacher NStZ 2006, 249, 251 m.w.N.), ist Gegenstand des
Vertrages das in der Zukunft stattfindende und von den
Sportwettenteilnehmern nicht beeinflussbare (vgl. Henssler, Risiko als
Vertragsgegenstand [1994] S. 471) Sportereignis. Auf diesen
Vertragsgegenstand nimmt jede der Parteien bei Abgabe und Annahme des
Wettscheins Bezug. Beim Abschluss einer Sportwette erklärt
demnach regelmäßig jeder der Beteiligten konkludent,
dass das wettgegenständliche Risiko nicht durch eine von ihm
veranlasste, dem Vertragspartner unbekannte Manipulation des
Sportereignisses zu seinen Gunsten verändert wird (BGHSt 29,
165). Denn dies erwartet nicht nur der Wettanbieter vom Wettenden,
sondern auch umgekehrt der Wettende vom Wettanbieter.
23
- 13 -
Weil sich eine Sportwette zwangsläufig auf ein in der Zukunft
stattfindendes Ereignis bezieht, kann sich die Erklärung der
Manipulationsfreiheit nicht auf eine bereits endgültig
durchgeführte, sondern nur auf eine beabsichtigte Manipulation
beziehen. Eine Täuschung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn
zu dem konkreten Plan der Manipulation des zukünftigen
Sportereignisses die konkrete Einflussnahme tritt, etwa wie hier durch
die vorherigen Abreden mit Teilnehmern an dem Sportereignis, die ihre
Manipulationsbereitschaft zugesagt haben. Nur in einem solchen Fall
wird der Wettende auch - wie hier - erhebliche Beträge auf
einen eher unwahrscheinlichen (und dafür zu hohen Gewinnquoten
angebotenen) Spielausgang setzen. Wer erhebliche Beträge zu
hoher Quote auf einen unwahrscheinlichen Spielausgang setzt und in
Manipulationen des Spielgeschehens verstrickt ist, hat diese
regelmäßig bereits zuvor schon so hinreichend
konkret ins Werk gesetzt, dass es bei normalem Lauf der Dinge allein
von ihm abhängt, ob es zu der unlauteren Beeinflussung des
Spielverlaufs kommt. Dass dies bei A. S. jeweils der Fall war, ist den
Feststellungen des Landgerichts zu den Wettvertragsabschlüssen
insgesamt mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen.
24
Dieser Begründung steht die Entscheidung des Senats in BGHSt
16, 120 („Spätwette“) nicht entgegen. Dort
ging es nicht um eine Manipulation des Vertragsgegenstandes, sondern um
ein überlegenes Wissen des Wettenden, das aus allgemein
zugänglichen Informationsquellen stammte. Ob der Wettende bei
Abschluss einer Wette auf ein zukünftiges Ereignis auch
konkludent erklärt, dieses sei noch nicht eingetreten, so dass
er davon nichts wisse, bedarf hier deshalb keiner Entscheidung. Dagegen
mag sprechen, dass das Einholen allgemein zugänglicher
Informationen über den Wettgegenstand typischerweise in das
Risiko jedes Vertragspartners fällt. Berechtigterweise
erwartet der Vertragspartner einer Sportwette jedenfalls, dass der
andere Teil nicht über Sonderwissen verfügt, das aus
einer verwerflichen Manipulation des Wettgegenstandes resultiert (vgl.
aber auch Habersack in MünchKomm-BGB 4. Aufl. § 762
Rdn. 19).
25
- 14 -
(2) Entgegen einer in der Literatur verbreiteten Meinung (vgl.
Schlösser aaO S. 426; Schild aaO S. 216) handelt es sich bei
der Täuschung der jeweiligen Wettbüro-Mitarbeiter um
eine konkludente Täuschung durch aktives Tun und nicht um eine
Täuschung durch Unterlassen.
26
Die Grenze zwischen einer aktiven konkludenten Täuschung und
einer Täuschung durch Unterlassen bestimmt sich nach dem durch
Auslegung zu ermittelnden Erklärungswert des aktiven
Verhaltens. Deshalb darf der Tatrichter grundsätzlich nicht an
ein Unterlassen, sondern muss an das aktive Tun - also insbesondere den
jeweiligen Vertragsschluss - anknüpfen
(missverständlich deshalb BGHSt 29, 165, 167, soweit dort auf
ein „Verschweigen“ abgestellt wird), wenn in der
Erklärung bereits die Täuschungshandlung zu sehen
ist. In diesen Fällen liegt der relevante Handlungsschwerpunkt
in einem positiven Tun, weil der Täter inzident die
Essentialia zusichert, die - wie oben dargestellt - zur unverzichtbaren
Grundlage des Geschäfts zählen. Deshalb ist im
vorliegenden Fall ein aktives Verhalten, nämlich der Abschluss
des Wettvertrages, die strafbarkeitsbegründende
Täuschungshandlung, weil ihm der Erklärungswert
zukommt, nicht auf Manipulationen des Vertragsgegenstandes hingewirkt
zu haben. Da bereits ein Betrug durch aktives Tun vorliegt, kann
dahinstehen, ob hier auch ein Betrug durch Unterlassen der
Aufklärung über die Spielmanipulation (vgl. zu einer
möglichen Aufklärungspflicht Henssler aaO S. 471;
Habersack aaO § 762 Rdn. 19) oder später (vgl. etwa
in Fall 7 der Urteilsgründe das Gespräch mit den
Vertretern des Wettveranstalters) gegeben ist (vgl. allgemein zu den
Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zwischen einer Täuschung
durch Tun und durch Unterlassen Tiedemann aaO § 263 Rdn. 29
m.w.N.; Schlösser aaO S. 426).
27
bb) Durch die konkludente Täuschung über die
Manipulationsfreiheit des Wettgegenstandes ist bei den jeweiligen
Mitarbeitern der Wettanbieter auch ein entsprechender Irrtum erregt
worden (vgl. BGHSt 29, 165, 168). Die Mitarbeiter der Wettanbieter
gingen - jedenfalls in Form des sachgedanklichen Mitbewusstseins
(hierzu näher Tröndle/Fischer aaO § 263 Rdn.
35
28
- 15 -
m.w.N.) - jeweils davon aus, dass das wettgegenständliche
Risiko nicht durch Manipulation des Sportereignisses zu Ungunsten ihres
Unternehmens ganz erheblich verändert wird. Ansonsten
hätten sie die jeweiligen Wettangebote zu der angebotenen
Quote zurückgewiesen. Gerade weil die Manipulationsfreiheit
des Wettgegenstandes beim Abschluss einer Sportwette mit festen Quoten
für die Vertragspartner von entscheidender Bedeutung
für die Einschätzung des Wettrisikos ist, verbinden
Wettender und Wettanbieter mit ihren rechtsgeschäftlichen
Erklärungen regelmäßig die Vorstellung,
dass der Wettgegenstand nicht manipuliert wird (vgl. auch BGHSt 24,
386, 389). Hierüber irren sie aber infolge des Verhaltens des
anderen Teils. Dieser Irrtum führte auch zu einer
Vermögensverfügung, nämlich zum
Vertragsabschluss mit dem jeweiligen Wettanbieter.
29
cc) Bei den jeweiligen Wettveranstaltern ist durch diese
täuschungsbedingte Vermögensverfügung auch
ein Schaden entstanden.
30
(1) In allen Fällen liegt bereits mit Abschluss der jeweiligen
Wettverträge ein vollendeter Betrug vor.
Beim Betrug durch Abschluss eines Vertrages (Eingehungsbetrug) ergibt
der Vergleich der Vermögenslage vor und nach Abschluss des
Vertrages, ob ein Vermögensschaden eingetreten ist. Zu
vergleichen sind die beiderseitigen Vertragsverpflichtungen. Wenn der
Wert des Anspruchs auf die Leistung des Täuschenden hinter dem
Wert der Verpflichtung zur Gegenleistung des Getäuschten
zurückbleibt, ist der Getäuschte geschädigt
(vgl. BGHSt 16, 220, 221; BGH NStZ 1991, 488). Entscheidend ist
für die Tatbestandserfüllung beim (Eingehungs-)Betrug
nämlich, dass der Verfügende aus dem Bestand seines
Vermögens aufgrund der Täuschung mehr weggibt, als er
zurückerhält (BGHR StGB § 263 Abs. 1
Vermögensschaden 64 m.w.N.). Diese für
übliche Austauschgeschäfte entwickelte Rechtsprechung
bedarf der Anpassung an die Besonderheiten der hier
gegenständlichen Sportwetten, bei denen zur Eingehung der
vertraglichen Verpflichtungen der Aus-
31
- 16 -
tausch von Einsatz und Wettschein (einer Inhaberschuldverschreibung,
vgl. Sprau in Palandt aaO § 793 Rdn. 5) hinzukommt:
Bei Sportwetten mit festen Quoten (sog. Oddset-Wetten) stellt die
aufgrund eines bestimmten Risikos ermittelte Quote gleichsam den
„Verkaufspreis“ der Wettchance dar; die Quote
bestimmt, mit welchem Faktor der Einsatz im Gewinnfall multipliziert
wird. Weil die von A. S. geplante und ins Werk gesetzte Manipulation
der Fußballspiele das Wettrisiko ganz erheblich zu seinen
Gunsten verschoben hatte, entsprachen die bei dem Vertragsschluss vom
Wettanbieter vorgegebenen Quoten nicht mehr dem Risiko, das jeder
Wettanbieter seiner eigenen kaufmännischen Kalkulation
zugrunde gelegt hatte. Eine derart erheblich höhere Chance auf
den Wettgewinn ist aber wesentlich mehr wert, als A. S.
hierfür jeweils in Ausnutzung der erfolgten Täuschung
gezahlt hat. Für seinen jeweiligen Einsatz hätte er
bei realistischer Einschätzung des Wettrisikos unter
Berücksichtigung der verabredeten Manipulation nur die Chance
auf einen erheblich geringeren Gewinn erkaufen können. Diese
„Quotendifferenz“ stellt bereits bei jedem
Wettvertragsabschluss einen nicht unerheblichen
Vermögensschaden dar. Dieser ähnelt infolge des
für Wetten typischen Zusammenhangs zwischen Wettchance und
realisiertem Wettrisiko der vom Landgericht angenommenen
schadensgleichen Vermögensgefährdung (gegen deren
Annahme indes durchgreifende Bedenken bestehen, vgl. unten [3]) und
stellt wirtschaftlich bereits einen erheblichen Teil des beabsichtigten
Wettgewinns dar. Dass Wetten für erkannt manipulierte Spiele
nicht angeboten werden, ist insoweit ohne Bedeutung.
Maßgeblich ist allein, dass der Wettanbieter
täuschungsbedingt aus seinem Vermögen eine
Gewinnchance einräumt, die (unter Berücksichtigung
der Preisbildung des Wettanbieters) gemessen am Wetteinsatz zu hoch
ist. Mithin verschafft sich der Täuschende eine
höhere Gewinnchance, als der Wettanbieter ihm für
diesen Preis bei richtiger Risikoeinschätzung
„verkaufen“ würde.
32
- 17 -
Ein derartiger Quotenschaden muss nicht beziffert werden. Es reicht
aus, wenn die insoweit relevanten Risikofaktoren gesehen und bewertet
werden. Realisiert sich der vom Wettenden infolge seiner Manipulation
erstrebte Gewinn nicht, verbleibt es vielmehr bei dem mit erfolgreicher
Täuschung bereits erzielten Quotenschaden, so ist dem wegen
der geringeren Auswirkungen der Tat im Rahmen der Strafzumessung
Rechnung zu tragen.
33
(2) In denjenigen Fällen, in denen es zur Auszahlung von
Wettgewinnen auf manipulierte Spiele kam (Fälle 2, 6, 7, 11),
ist das mit dem Eingehungsbetrug verbundene erhöhte
Verlustrisiko in einen endgültigen Vermögensverlust
der jeweiligen Wettanbieter in Höhe der Differenz zwischen
Wetteinsatz und Wettgewinn umgeschlagen (vgl. zur Schadensberechnung
näher Fasten/Oppermann JA 2006, 69, 73;
Tröndle/Fischer aaO § 263 Rdn. 71 m.w.N.); der so
erzielte Vermögensvorteil war insbesondere das Endziel des mit
Hilfe von Manipulationen Wettenden. Weil sich
Sportwettenverträge auf ein in der Zukunft stattfindendes
Ereignis beziehen, stellt der Quotenschaden das notwendige
Durchgangsstadium und damit einen erheblichen Teil des beabsichtigten
endgültigen Schadens bei dem Wettanbieter dar.
34
Entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (Kutzner JZ 2006 S.
712, 717; Schild aaO S. 219) liegt der betrugsrelevante
Vermögensschaden in diesen Fällen nicht in der - kaum
feststellbaren - Differenz zwischen der auf Grund des
„normalen Wettverhaltens“ prognostizierten
Gesamtgewinnausschüttung und der nach Manipulation
tatsächlich auszuschüttenden Gesamtgewinnsumme. Diese
mögliche Vermögenseinbuße stünde
zudem in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der vom Wettenden
beabsichtigten Vermögensmehrung, so dass insoweit Bedenken
hinsichtlich der Stoffgleichheit der erstrebten Bereicherung
bestünden. Ausreichend und allein maßgeblich ist,
dass der jeweilige Wettanbieter täuschungsbedingt den
Wettgewinn auszahlt, auf den der Wettende wegen der Spielmanipulation
keinen Anspruch hat, und in dieser Höhe sein Vermögen
mindert; gerade
35
- 18 -
diese Bereicherung erstrebt auch der Wettende. Die Ersparnis
anderweitig zu erwartender Gewinnausschüttungen durch den
Wettanbieter infolge der Manipulation ist allenfalls mittelbar relevant
(vgl. auch BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden
54).
Für die Schadensfeststellung kommt es entgegen der Auffassung
einiger Revisionen auch nicht darauf an, ob sich die von A. S. ins Werk
gesetzten Manipulationen kausal im Spielergebnis oder wenigstens
entscheidend im Spielverlauf niedergeschlagen haben. Es reicht vielmehr
aus, dass der jeweilige Wettanbieter täuschungsbedingt
Wettverträge abgeschlossen hat, die er bei Kenntnis der
beabsichtigten Manipulationen nicht abgeschlossen hätte. Denn
nicht der Erfolg der Manipulation ist Tatbestandsmerkmal des §
263 StGB, sondern allein die täuschungsbedingte
Vermögensschädigung. Im Übrigen ist
für die Risikoverschiebung die Zusage der Manipulation durch
einen Mannschaftsspieler oder gar einen Schiedsrichter - anders als von
einigen Verteidigern in der Revisionshauptverhandlung vorgetragen -
regelmäßig von erheblicher Bedeutung.
36
(3) In denjenigen Fällen, in denen die Manipulationen keinen
oder keinen vollständigen Wetterfolg einbrachten, hat das
Landgericht allerdings den Schaden nicht gemäß den
vorstehenden Grundsätzen bestimmt. Abgesehen davon sind auch
die rechtlichen Erwägungen des Landgerichts nicht
tragfähig, soweit es bereits beim Abschluss der
Wettverträge eine schadensgleiche
Vermögensgefährdung der jeweiligen Wettanbieter in
Höhe des möglichen Wettgewinns (abzüglich
des Einsatzes) angenommen hat.
37
Zwar kann auch schon die bloße konkrete Gefährdung
einen Vermögensschaden i. S. von § 263 StGB
darstellen. Diese Gefährdung muss aber nach wirtschaftlicher
Betrachtungsweise bereits eine Verschlechterung der
gegenwärtigen Vermögenslage bedeuten. Die
täuschungsbedingte Gefahr des endgültigen Verlustes
eines Vermögensbestandteils muss zum Zeitpunkt der
Verfügung so groß sein, dass sie schon jetzt eine
Minderung des Ge-
38
- 19 -
samtvermögens zur Folge hat (vgl. BGHSt 34, 394, 395; BGH NStZ
2004, 264). Eine derartige konkrete Gefährdung, die bereits
einem Schaden entspricht, kann nur dann anerkannt werden, wenn der
Betrogene ernstlich mit wirtschaftlichen Nachteilen zu rechnen hat
(BGHSt 21, 112, 113). Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht
erfüllt, wenn der Eintritt wirtschaftlicher Nachteile nicht
einmal überwiegend wahrscheinlich ist, sondern von
zukünftigen Ereignissen abhängt, die sich einer
Einflussnahme trotz der Manipulation immer noch in ganz wesentlichem
Umfang entziehen.
Durch den Abschluss der Wettverträge ist es über den
oben dargestellten Quotenschaden hinaus erst zu einer abstrakten
Gefährdung der Vermögen der jeweiligen Wettanbieter
in Höhe des durch die Wettquote bestimmten Auszahlungsbetrages
abzüglich des Einsatzes gekommen. Ein Erfolg der
Manipulationen war nach den Feststellungen des Landgerichts nicht
einmal überwiegend wahrscheinlich, sondern schlug in vielen
Fällen trotz beträchtlicher Eingriffe in das
Spielgeschehen fehl, insbesondere auch, weil die kombinierten Spiele
teilweise einen anderen Ausgang nahmen; dies macht deutlich, dass die
Manipulation des Spielgeschehens nur die Wahrscheinlichkeit eines
bestimmten Spielausgangs um einen gewissen -
regelmäßig freilich, wie ausgeführt,
erheblichen - Grad erhöhen konnte (vgl. dazu Kutzner aaO S.
717; Mosbacher NJW 2006, 3529, 3530).
39
b) Die Feststellungen des Landgerichts belegen ohne Weiteres die
abgeurteilten Beihilfehandlungen der Angeklagten M. und F. S. sowie R.
H. und D. M. .
40
aa) Die Betrugstaten des Haupttäters A. S. waren in dem von
ihm beabsichtigten und von den Teilnehmern erkannten Umfang
frühestens mit der Auszahlung des zu Unrecht beanspruchten
Wettgewinns beendet. Bis zu diesem Zeitpunkt förderten alle
Handlungen, die unmittelbar der Mani-pulation des
wettgegenständlichen Spielereignisses dienten oder durch die
Spieler bzw. Schiedsrichter zur Manipulation des Spielgeschehens
angehal-
41
- 20 -
ten oder dabei bestärkt wurden, den beabsichtigten
unrechtmäßigen Wettgewinn von A. S. . Aufgrund der
Eigenart der Sportwette, die ein in der Zukunft liegendes Sportereignis
betrifft, ist eine derartige Beihilfe zum Wettbetrug mittels
Manipulation des Wettereignisses nicht nur durch deren vorherige
Zusage, sondern auch nach Wettvertragsabschluss möglich. Dass
die jeweiligen Teilnehmer insoweit vorsätzlich gehandelt
haben, ergibt sich nach den Feststellungen des Landgerichts aus der
Kenntnis vom beabsichtigten bzw. erfolgten Abschluss der Sportwetten;
nur der Wettvertragsabschluss gab den Spielmanipulationen aus Sicht der
Beteiligten hier einen nachvollziehbaren wirtschaftlichen Sinn.
bb) Der Angeklagte H. hat auch im Fall 8 der Urteilsgründe
eine Beihilfe zum Wettbetrug A. S. begangen. Entgegen der Auffassung
der Revision zu diesem Fall belegen die Feststellungen des Landgerichts
hinreichend, dass H. in diesem Fall dem Haupttäter A. S.
konkret bei seinem Betrug geholfen hat, indem er ihn bei der Anwerbung
des Angeklagten M. für eine Spielmanipulation
unterstützte. Soweit das Landgericht bei der rechtlichen
Würdigung der Taten und im Rahmen der Strafzumessung -
ersichtlich versehentlich - nicht zwischen dem Fall 8 der
Urteilsgründe und den Einflussnahmen H. s als Schiedsrichter
auf dem Spielfeld differenziert hat (vgl. UA S. 47, 53), ist dies im
Ergebnis unschädlich: Das Unrecht H. s wiegt in Fall 8 nicht
minder schwer als in den Fällen einer Manipulation auf dem
Spielfeld. H. hat in diesem Fall sogar ganz erheblich dazu beigetragen,
einen weiteren zur Unparteilichkeit verpflichteten Schiedsrichter in
kriminelle Machenschaften zu verstricken.
42
cc) Im Fall 10 tragen die Feststellungen des Landgerichts auch die
Annahme einer Beihilfe F. S. s zum gemeinschaftlich von A. und M. S.
begangenen Betrug. F. S. hat danach R. H. ausdrücklich zur
Manipulation des Fußballspiels in dem von seinem Bruder A. S.
gewünschten Sinne ermutigt. Er hat aufgrund der
Gesamtumstände des Geschehens auch ersichtlich in der Kenntnis
gehandelt, dass auf
43
- 21 -
dieses manipulierte Spiel Sportwetten abgeschlossen sind oder werden
und dass sein Handeln den beabsichtigten Eintritt des Wetterfolges
fördert.
c) Dass im Fall 10 der Urteilsgründe nach dem
Gesamtzusammenhang der Feststellungen M. S. die Sportwetten in Italien
abgeschlossen hat, hindert eine Bestrafung der in diesem Fall
Beteiligten nach deutschem Recht nicht:
44
Eine als Betrug nach § 263 StGB strafbare Haupttat M. S. s ist
noch hinreichend durch Feststellungen belegt. Wie sich aus den
gleichsam „vor die Klammer“ gezogenen
Feststellungen des Landgerichts ergibt, gab der Angeklagte M. S. die
Wettscheine auch in diesem Fall in den
Geschäftsräumen des Wettanbieters ab und
erklärte damit zugleich konkludent, nicht an einer
Manipulation des wettgenständlichen Sportereignisses beteiligt
zu sein. Aus dem einschlägigen italienischen Recht ergibt sich
weder zum Erklärungswert seines Verhaltens noch in anderer
Hinsicht ein relevanter Unterschied zum deutschen Recht; insbesondere
besteht auch dort die Möglichkeit, sich bei einer bewussten
Täuschung ohne weiteres vom Vertrag zu lösen (vgl.
Art. 1427 ff. Codice Civile).
45
Für die Tat von M. S. im Fall 10 der Urteilsgründe
gilt nach § 3 StGB das deutsche Strafrecht, weil die Tat
(auch) im Inland begangen worden ist. Weil M. S. nach den (insoweit
tragfähigen) Feststellungen des Landgerichts in diesem Fall
als Mittäter des Angeklagten A. S. gehandelt hat, und ihm
deshalb aufgrund des gemeinsamen Tatplans das Handeln A. S. s in
Deutschland und auch der Ort dieses Handelns zuzurechnen ist, ist
Tatort im Sinne von § 9 StGB auch für M. S.
Deutschland (vgl. BGHSt 39, 88, 91; Tröndle/Fischer aaO
§ 9 Rdn. 3). Für die Teilnehmer ergibt sich ein
Tatort im Bundesgebiet in diesem Fall jedenfalls aus § 9 Abs.
2 StGB. Zudem ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass auch A.
S. in diesem Fall - was angesichts der von ihm versprochenen
Bestechungssumme von 50.000 Euro mehr als nahe liegt - auf das ma-
46
- 22 -
nipulierte Spiel gewettet hat; das Landgericht konnte lediglich keine
Feststellungen dazu treffen, wo und in welcher Höhe dies
geschehen ist.
d) Auch die weiteren Einwände der Revisionen gegen den
Schuldspruch tragen nicht:
47
Soweit unter Hinweis auf nicht im Urteil wiedergegebene Allgemeine
Geschäftsbedingungen vorgetragen wird, beim
Wettvertragsschluss könnte keine reale Person
getäuscht werden, weil der Vertragsschluss letztlich nur
elektronisch erfolge, widerspricht dies den (nicht angegriffenen)
Feststellungen des Landgerichts. Danach hat stets ein Mitarbeiter des
Wettbüros die Wettscheine entgegengenommen, nach
Prüfung weitergeleitet und insbesondere den Wetteinsatz
vereinnahmt.
48
49
Der Einwand der Revision, ausländischen Wettanbietern
könne in Hinblick auf §§ 762, 763 BGB wegen
der Rechtswidrigkeit ungenehmigter ausländischer Wetten kein
Schaden entstehen, verfängt nicht. Zwar findet auf Sportwetten
§ 763 Satz 2 i.V.m. § 762 BGB grundsätzlich
Anwendung (vgl. BGH NJW 1999, 54). Unabhängig von der Frage,
ob im EU-Ausland genehmigte Sportwetten auch im Bundesgebiet ohne
zusätzliche Genehmigung zulässig vermittelt werden
dürfen oder nicht (vgl. hierzu OLG München NJW 2006,
3588; Mosbacher NJW 2006, 3529), ist hier jedenfalls aus
wirtschaftlicher Sicht eine Schädigung der
ausländischen Wettanbieter eingetreten (vgl. auch Weber aaO S.
67; Cramer/Perron aaO § 263 Rdn. 91; RGSt 68, 379, 380).
Auch die Beweiswürdigung des Landgerichts hält
revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. Dies gilt
namentlich hinsichtlich des Angeklagten M. . Die Feststellungen des
Landgerichts zu seiner Tatbeteiligung beruhen auf einer
tragfähigen Grundlage, nämlich auf seinem
Eingeständnis, von A. S. die festgestellten Zahlungen erhalten
zu haben, sowie im Übri-
50
- 23 -
gen auf den vom Landgericht als glaubhaft angesehenen Angaben der
geständigen Angeklagten A. S. und R. H. .
e) Die Rechtsfolgenaussprüche können bestehen bleiben.
51
aa) Auch wenn das Landgericht in demjenigen Teil der Fälle, in
denen die Manipulationen nicht zu dem gewünschten
Spielergebnis geführt haben oder die Kombinationswetten aus
anderen Gründen keinen Erfolg hatten, der Strafzumessung einen
zu großen Schadensumfang zugrunde gelegt hat, kann der Senat
ausschließen (§ 354 Abs. 1 StPO), dass das
Landgericht bei einer zutreffenden rechtlichen Bewertung niedrigere
Einzelstrafen und niedrigere Gesamtstrafen verhängt
hätte: Zum einen ist ein Gefährdungsschaden
für die Strafzumessung ohnehin nicht mit dem darüber
hinaus erstrebten endgültigen Schaden gleichzusetzen (vgl. BGH
wistra 1999, 185, 187). Zum zweiten ähnelt der vom Landgericht
nicht ausdrücklich bezifferte Quotenschaden dem angenommenen
Gefährdungsschaden und stellt jedenfalls einen erheblichen
Teil hiervon dar; die Wettanbieter hätten bei nicht
täuschungsbedingter Fehleinschätzung des Wettrisikos
für die gezahlten Einsätze allenfalls wesentlich
geringere Wettchancen eingeräumt. Schließlich war
ohnehin strafschärfend zu berücksichtigen, dass sich
der Vorsatz über den durch Eingehung der Wetten bereits
vollendeten Schadenseintritt hinaus auf eine ganz erhebliche
Gewinnsumme bezog und damit das vom Vorsatz umfasste Handlungsziel den
als „Durchgangsschaden“ erfassten Quotenschaden des
Wettanbieters jeweils ganz erheblich überstieg (vgl. auch
BGHSt 43, 270, 276; BGH NStZ 2000, 38, 39).
52
bb) Auch im Übrigen hält die Strafzumessung im
Ergebnis revisionsrechtlicher Überprüfung stand: Das
Landgericht hat zwar verkannt, dass es sich bei § 263 Abs. 3
Satz 2 Nr. 1 erste Alt. StGB nicht um einen Qualifikati-onstatbestand
des gewerbsmäßigen Betruges, sondern um eine
Strafzumessungsregel handelt, die grundsätzlich eine
Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Gesichtspunkte
erfordert (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 2 Besonders
53
- 24 -
schwerer Fall 1) und insbesondere auch deshalb ausscheiden kann, weil
die Voraussetzungen eines vertypten Strafmilderungsgrunds (hier etwa
§§ 21, 27 StGB) vorliegen (BGH wistra 2003, 297). Bei
den wegen Beihilfe zum Betrug verurteilten Angeklagten hat das
Landgericht auch nicht bedacht, dass die Teilnahmehandlung als solche
als besonders schwerer Fall zu werten sein muss (vgl.
Tröndle/Fischer aaO § 46 Rdn. 105 m.w.N.) und das
täterbezogene Merkmal der Gewerbsmäßigkeit
nur demjenigen Tatbeteiligten angelastet werden kann, der dieses
Merkmal selbst aufweist (vgl. Eser in
Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 243 Rdn.
47 m.w.N.). Der Senat kann jedoch ausschließen (§
354 Abs. 1 StPO), dass sich diese Fehler bei der Strafzumessung
ausgewirkt haben.
54
(1) Bei A. S. war ein Absehen von der Regelwirkung des § 263
Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 erste Alt. StGB nach den Gesamtumständen
der mit hoher krimineller Energie ins Werk gesetzten
Betrügereien, bei denen es jeweils um ganz erhebliche Summen
ging, auch unter Berücksichtigung von § 21 StGB
offensichtlich nicht veranlasst. Dem Senat erscheint es im
Übrigen angesichts des jahrelangen professionellen Agierens
von A. S. auf dem Sportwettenmarkt, seines kompliziert angelegten Wett-
und Manipulati-onssystems und des damit verbundenen erheblichen
organisatorischen Aufwands ohnehin eher fernliegend, dass bei diesem
Angeklagten die Steuerungsfähigkeit bei der Begehung
sämtlicher Taten wegen „Spielsucht“
erheblich eingeschränkt gewesen sein soll (vgl. zu den
Anforderungen BGHSt 49, 365, 369 f. m.w.N.). Die vom Landgericht
angenommene Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49
Abs. 1 StGB beschwert den Angeklagten jedoch nicht. In den
Fällen 2, 6, 7 und 11 liegen zudem zusätzlich - auch
bei den Teilnehmern, die angesichts der Kenntnis von den
Gesamtumständen und angesichts der Höhe der gezahlten
Bestechungsgelder insoweit zumindest mit bedingtem Vorsatz handelten -
die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls nach § 263
Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 erste Alt. StGB vor.
- 25 -
(2) Bei den Angeklagten H. und M. hat das Landgericht rechtsfehlerfrei
festgestellt, dass auch diese Angeklagten selbst
gewerbsmä-ßig gehandelt haben. Sie wollten sich
durch die Zusammenarbeit mit A. S. eine auf Dauer angelegte
Einnahmequelle von einigem Umfang erschließen. Bei diesen
Angeklagten liegt aufgrund der besonders pflichtwidrigen Ausnutzung
ihrer Stellung als unparteiische Schiedsrichter im Übrigen
auch die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falls nach
§ 263 Abs. 3 Satz 1 StGB auf der Hand.
55
(3) Eigenes gewerbsmäßiges Handeln hat das
Landgericht auch für M. S. festgestellt. Es kann dahinstehen,
ob diese Wertung tatsächlich ausreichend belegt ist. Der Senat
kann angesichts der Vielzahl erschwerender Gesichtspunkte jedenfalls
ausschließen (§ 354 Abs. 1 StPO), dass das
Landgericht bei den Angeklagten M. und F. S. bei bloßer
Anwendung von § 263 Abs. 1 StGB auf noch niedrigere Einzel-
und Gesamtstrafen erkannt hätte. Das Landgericht hat sich bei
der Bemessung der ohnehin maßvollen Strafen ersichtlich nicht
am oberen Ende des - abgesehen von Fall 10 für M. S. -
gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1
StGB verschobenen Strafrahmens des § 263 Abs. 3 StGB
orientiert.
56
(4) Die verhängten Einzelstrafen und die verhängte
Gesamtstrafe sind darüber hinaus auch aus folgenden
Gründen angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1a Satz 1
StPO: Es geht bei den durch die Angeklagten unterstützen
Betrügereien von A. S. ganz überwiegend um erhebliche
Summen und insgesamt um Beträge von mehreren Millionen Euro.
Die Spielmanipulationen haben nicht nur die jeweiligen Wettanbieter
geschädigt, sondern - wie die Angeklagten wussten - einer
Vielzahl Unbeteiligter ganz erhebliche Schäden
zugefügt: Die jeweiligen Fußballmannschaften und
alle zahlenden Zuschauer wurden um ein faires Spiel gebracht. Die
infolge von Manipulationen unterlegenen Mannschaften und ihre Trainer
mussten erhebliche wirtschaftliche Schäden
gewärtigen, die sich etwa im Fall des Ausscheidens des
Hamburger SV aus dem DFB-Pokal auch durch die Entlas-
57
- 26 -
sung des damaligen Trainers realisiert haben. Die massive Bestechung
von Spielern und Schiedsrichtern zum Zweck der Spielmanipulation hat
zudem dem gesamten professionellen Fußballsport einen ganz
erheblichen Rufschaden zugefügt, indem das Vertrauen von
Millionen sportbegeisterter Zuschauer in die Fairness des
Fußballsports und in die Unparteilichkeit der Schiedsrichter
massiv enttäuscht wurde. Im Übrigen sind auch viele
redliche Wettkunden, die auf ein anderes Ergebnis gesetzt hatten, im
Falle gelungener Spielmanipulationen um ihre Gewinnchancen gebracht
worden. Diese offenkundigen erschwerenden Gesichtspunkte hat das
Landgericht im Rahmen seiner Strafzumessung nicht einmal umfassend
ausdrücklich bedacht.
(5) Bei F. S. ist die Gesamtstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe auch
deshalb angemessen, weil das Landgericht zugunsten dieses Angeklagten
einen nicht gerechtfertigten Härteausgleich vorgenommen hat.
Die Strafkammer hat sich hierfür auf eine am 25. Oktober 2004
erfolgte Verurteilung zu einer bereits vollstreckten Geldstrafe bezogen
und mit Rücksicht auf die fehlende
Gesamtstrafenfähigkeit einen Härteausgleich in
Höhe von einem Monat Freiheitsstrafe gewährt.
Unbeachtet blieb dabei, dass zu diesem Zeitpunkt die Tat Nr. 10 der
Urteilsgründe noch nicht begangen worden war. Wegen der
Erledigung der Geldstrafe entfiel mithin lediglich die
Zäsurwirkung der Verurteilung vom 25. Oktober 2005. Daher hat
sich der Angeklagte durch die Erledigung der Geldstrafe die
Verhängung zweier - notwendig in der Summe gegenüber
der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe höherer -
Freiheitsstrafen erspart, mithin keinen Nachteil, sondern einen Vorteil
erlangt. Deshalb war kein Härteausgleich gerechtfertigt (vgl.
BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 4).
58
3. Der Senat weist abschließend darauf hin, dass die
missverständliche Entscheidung des Landgerichts im
Adhäsionsverfahren nicht bedeutet, dass die
Adhäsionskläger ihr Ziel nicht anderweitig weiter
verfolgen könnten (§ 406 Abs. 3 Satz 3 StPO). Daher
wäre lediglich ein Absehen von einer Ent-
59
- 27 -
scheidung, nicht etwa, wie zu weitgehend erfolgt, eine Antragsabweisung
zu tenorieren gewesen (vgl. BGHR StPO § 406 Teilentscheidung
1).
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Jäger |