BGH,
Urt. v. 15.2.2001 - 1 StR 506/00
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 506/00
vom
15. Februar 2001
in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15.
Februar 2001, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof
Nack als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl,
Dr. Kolz, Hebenstreit, Schaal, Bundesanwalt als Vertreter der
Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts
Memmingen vom 8. Juni 2000 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im
Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die
Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren
verurteilt und deren Vollstrekkung zur Bewährung ausgesetzt.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer durch den
Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revision allein gegen die
Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung.
Das Rechtsmittel ist aus den zutreffenden Ausführungen in der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Dezember 2000
unbegründet. Die von der Strafkammer getroffene Entscheidung
zu § 56 Abs. 2 StGB liegt innerhalb des ihr
eingeräumten Beurteilungsspielraums, auch wenn eine zum
umgekehrten Ergebnis führende Würdigung ebenfalls
rechtlich möglich gewesen wäre. Dies ist vom
Revisionsgericht hinzunehmen (BGH NStZ 1981, 389, 390; BGHR StGB
§ 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 4; Umstände,
besondere 3). Einer ausdrücklichen Erörterung, ob die
Verteidigung der Rechtsordnung die Strafvollstreckung gebietet
(§ 56 Abs. 3 StGB), bedurfte es hier nicht. Veranlassung dazu
besteht nur, wenn konkrete Umstände vorliegen, welche die
Anwendung der Vorschrift nahe legen (BGH, Urteil vom 14.03.1995 - 1 StR
856/94 -; BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 9). Das ist hier
nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen nicht der Fall.
Nack Wahl Kolz
Hebenstreit Schaal |