BGH,
Urt. v. 15.11.2007 - 4 StR 435/07
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 435/07
vom
15.11.2007
in der Strafsache
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
BGHR: ja
BtMG § 30 a Abs. 2 Nr. 2
Das Tatbestandsmerkmal „mit sich führen“
in § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfasst nur bewegliche Tatmittel,
nicht dagegen auch solche, die - etwa in einer Selbstschussanlage -
fest installiert sind.
BGH, Urteil vom 15.11.2007 - 4 StR 435/07 - LG Rostock
1.
2.
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
15.11.2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Athing,
Richterinnen am Bundesgerichtshof Solin-Stojanović,
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten Tino J. , Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten Rene W. ,
der Angeklagte Rene W. in Person,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft
1. wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 31. Januar 2007, soweit
es den Angeklagten J. betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall
II. 7 der Urteilsgründe des bewaffneten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge schuldig ist, sowie
b) in dem diesen Fall betreffenden Einzelstrafausspruch und im
Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete
Urteil, soweit es den Angeklagten W. betrifft, wird verworfen.
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Die Staatskasse trägt die Kosten dieses Rechtsmittels und die
dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten J. des Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei
Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit
Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und
in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
und zwei Monaten verurteilt. Den Angeklagten W. hat es wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit
Herstellen von Betäubungsmitteln, in einem Fall in Tateinheit
mit Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
und in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren zu
Ungunsten der Angeklagten eingelegten, wirksam auf die Verurteilung der
Angeklagten im Fall II. 7 der Urteilsgründe
beschränkten Revisionen, mit denen sie die Verletzung
sachlichen Rechts rügt. Sie beanstandet, dass das Landgericht
die Angeklagten nicht wegen bewaffneten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 a
Abs. 2 Nr. 2 BtMG) sowie wegen eines tateinheitlich dazu begangenen
versuchten Tötungsdelikts verurteilt hat. Die - vom
Generalbundesanwalt vertretene - Revision hat hinsichtlich des
Angeklagten J. teilweise Erfolg; hinsichtlich des Angeklagten W. ist
das Rechtsmittel unbegründet.
1
- 6 -
1. Das Landgericht hat festgestellt:
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Beide Angeklagten betrieben seit 2005 - zunächst der
Angeklagte J. allein, im weiteren Verlauf des Jahres dann gemeinsam -
den Anbau von Cannabispflanzen, um damit ihren Eigenbedarf an Marihuana
zu decken und im Übrigen das Marihuana gewinnbringend
weiterzuveräußern. Anfang März 2006 wurde
die gesamte Ernte der im ausgebauten Dachboden eines Hauses in D.
angelegten sog. Indoorplantage sowie ein Teil der technischen
Ausrüstung von Unbekannten entwendet. Beide Angeklagten legten
daraufhin umgehend eine neue Plantage an. Sie erwarteten eine der
entwendeten Ernte entsprechende Ausbeute von ca. 3,9 kg Marihuana, von
denen mindestens 1 kg zum Weiterverkauf dienen sollte.
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Der Angeklagte J. wollte unbedingt verhindern, dass die neue Ernte
wiederum gestohlen wird. Er besorgte sich deshalb eine
Kleinkaliberpistole nebst Munition und stellte durch
Probeschüsse sicher, dass die Waffe auch
funktionsfähig war. Ende April 2006 befestigte er die Pistole
mittels mehrerer Lagen Paketklebeband in geladenem und entsichertem
Zustand an einer senkrecht gegenüber der Eingangstür
zum Dachgeschoss angebrachten Dachlatte, und zwar so, dass der Lauf
sich in einer Höhe von 1,14 Meter befand und leicht nach unten
gerichtet war, so dass die Flugbahn die Türebene in einer
Höhe von etwa 1 Meter kreuzte. Am Abzug der Pistole brachte er
eine Angelsehne an, welche er über zwei Umlenkhaken bis zum
Türblatt der Eingangstür führte. An dem
Türblatt befestigte er die Sehne durch Einhängen in
einen Ösenhaken. Die Tür öffnete nach
außen, so dass beim Öffnen der Tür aus der
Pistole ein Schuss gelöst worden wäre. Um dies zu
verhindern, machten die Angeklagten jedes Mal, wenn sie die Plantage
verließen, zwar die Anlage „scharf“,
indem sie die Angelsehne an der Öse der Tür
einhängten, machten aber zugleich am ers-
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ten Umlenkhaken eine Schlaufe in die Angelsehne. Dies sollte
sicherstellen, dass die "Selbstschussanlage" zwar den Eindruck einer
"scharfen Anlage" machte, sich ein Schuss jedoch nicht lösen
konnte. Zudem verdeckte der Angeklagte J. die Pistole, um die Anlage
"noch professioneller" aussehen zu lassen, durch einen an der Dachlatte
aufgehängten blauen Müllsack. Um die beabsichtigte
abschreckende Wirkung weiter zu erhöhen, erzählte der
Angeklagte J. in seinem Bekanntenkreis, in dem er diejenigen vermutete,
die im März die Ernte gestohlen hatten, von der installierten
"scharfen Selbstschussanlage". Die Plantage wurde von der Polizei am
10. Mai 2006 durchsucht. Die Beamten hatten von der Existenz der
Selbstschussanlage keine Kenntnis. Beim vorsichtigen Öffnen
der Tür riss die Angelsehne im Bereich der Schlaufe. Ein
Schuss löste sich nicht. In der Anlage wurden ca. 300
Cannabispflanzen, ca. 100 Cannabissetzlinge sowie 6,2 kg getrocknetes
Blattmaterial sichergestellt; die THC-Gesamtmenge betrug ca. 160 Gramm.
2. Das Landgericht hat die Angeklagten insoweit - nachdem
Verstöße nach dem Waffengesetz bereits von der
Staatsanwaltschaft gemäß § 154 a StPO von
der Verfolgung ausgenommen worden waren - lediglich des unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1
Nr. 2 BtMG für schuldig befunden. Dagegen hat es den
Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 a
Abs. 2 Nr. 2 BtMG als nicht erfüllt angesehen, weil die am
Tatort angebrachte Schusswaffe wegen ihrer festen Installation nicht
ohne Weiteres zum Einsatz habe kommen können. Die
festgestellte Form des Einsatzes sei nicht mehr vom Wortsinn des
Mitsichführens einer Waffe erfasst. Diese Auslegung trifft zu.
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a) Bei der für die "Selbstschussanlage" verwendeten geladenen
und entsicherten Pistole, bei der sich bei der Durchsuchung eine
Patrone im Lauf befand und der Abzugshahn gespannt war, handelte es
sich um eine Schusswaffe im Sinne des Tatbestandes des § 30 a
Abs. 2 Nr. 2 BtMG. Dieser setzt darüber hinaus aber voraus,
dass der Täter die Schusswaffe beim Handeltreiben
„mit sich führt". Dass dies hier der Fall ist,
belegen die Feststellungen im Ergebnis nur hinsichtlich des Angeklagten
J. für den Zeitraum bis zur Anbringung der Selbstschussanlage
[dazu unten b) aa)], nicht jedoch auch für den nachfolgenden
Zeitraum, in dem die Anlage fest installiert war.
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aa) Die Auffassung der Revision, die Angeklagten hätten die
Kleinkaliberpistole, auch als sie an der Dachlatte befestigt war, im
Sinne des qualifizierten Tatbestandes "mit sich geführt", ist
mit dem - für die Auslegung maßgeblichen -
möglichen Wortsinn dieses Tatbestandsmerkmals nicht mehr
vereinbar. Der mögliche Wortsinn eines Gesetzes markiert aber
die äußerste Grenze der Auslegung strafrechtlicher
Bestimmungen zum Nachteil des Angeklagten (vgl. BGHSt 50, 370, 372).
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Der Begriff des Mit- oder Beisichführens einer Waffe oder
eines gefährlichen Werkzeugs, wie er gleichbedeutend mit
§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG etwa in §§ 177 Abs.
3 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB
verwendet wird (vgl. BGH NStZ 1997, 137; Tröndle/Fischer StGB
54. Aufl. § 244 Rdn. 12; Weber BtMG 2. Aufl. § 30 a
Rdn. 175; Körner BtMG 6. Aufl. § 30 a Rdn. 67 m.N.),
verlangt, dass der Gegenstand, den der Täter „mit
oder bei sich führt“, beweglich ist. Dies entspricht
dem allgemeinen Sprachverständnis. So definieren die
maßgebenden Wörterbücher der deutschen
Sprache den Begriff „führen“ mit
„in Bewegung setzen, fahren machen“ und weiter:
„für einen bestimmten Zweck bei sich haben, bei sich
tragen“ (Duden, Das große Wörter-
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buch der deutschen Sprache in zehn Bänden, 3. Aufl., 2002, S.
1336, 1337) bzw. „(am Körper) tragen, (in der Hand)
halten“ (Jacob Grimm und Wilhelm Grimm, Deutsches
Wörterbuch, Neubearbeitung, 9. Band, 2006, Sp. 1206, 1208).
Die Tragbarkeit des Gegenstandes setzt aber dessen Beweglichkeit voraus.
bb) Dass das tatbestandliche Mit- oder Beisichführen nur
bewegliche Gegenstände erfasst, gilt ungeachtet des weiten
Verständnisses dieses Begriffs in der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, die in ihrer umfangreichen Kasuistik zum Begriff
des Bei- bzw. Mitsichführens (vgl. nur BGHSt 20, 194, 197; 31,
105; 43, 8, 10; BGH NStZ 1997, 137; 2000, 433; BGH, Urteil vom 12.
März 2002 - 3 StR 404/01; BayObLG NJW 1999, 2535) bislang
allein maßgeblich auf die Zugriffsnähe des
Tatmittels abgestellt hat (vgl. Körner aaO Rdn. 68 mit zahlr.
weiteren Nachw. aus der Rspr.). Danach ist das Tatbestandsmerkmal des
Mit- oder Beisichführens erfüllt, wenn der
Täter das Tatmittel bewusst gebrauchsbereit derart
„griffbereit“ bei sich hat, dass er sich dessen
jederzeit bedienen kann. Zwar „führt“ in
den von der Rechtsprechung für ausreichend erachteten
Fallgestaltungen auch derjenige Täter die Waffe im
eigentlichen Wortsinne nicht „mit sich“, der die
Waffe nicht in die Hand genommen, sondern sie lediglich so in
Reichweite zur Verfügung hat, dass er sie ohne nennenswerten
Zeitaufwand ergreifen, d.h. in die Hand nehmen, und dann einsetzen
kann. Dass aber auch derjenige die Waffe „mit sich
führt“, die nicht beweglich, sondern - wie hier -
fest montiert ist und auch nur in diesem Zustand eingesetzt werden
soll, hat der Bundesgerichtshof bisher nicht ausgesprochen.
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cc) Der hier vertretenen Auslegung, wonach nur bewegliche Tatmittel die
Qualifikation in § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zu
begründen vermögen (so zur gleichbedeutenden
Verwendung des Tatbestandsmerkmals des Beisichführens
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in § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB Schmitz in MüKo
StGB § 244 Rdn. 22), steht nicht entgegen, dass im Waffenrecht
der Begriff des Führens einer Waffe nicht auf deren
Beweglichkeit oder Tragbarkeit, sondern nach ausdrücklicher
gesetzlicher Bestimmung (§ 1 Abs. 4 i.V.m. Anlage 1 Abschnitt
2 Nr. 4 WaffG n.F.; vormals § 4 Abs. 4 WaffG a.F.) allein auf
die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über
die Waffe außerhalb des befriedeten Besitztums abstellt (zur
Entwicklung des Begriffs vgl. Steindorf Waffenrecht 8. Aufl. zu
§ 1 WaffG n.F. Rdn. 46 m.N.; ders. Waffenrecht 6. Aufl. zu
§ 1 WaffG a.F. Rdn. 8). Denn eine Legaldefinition des
(Mitsich)Führens, die eine über den normalen
Sprachgebrauch hinausgehende, auch nicht bewegliche Tatmittel
erfassende Auslegung erlauben würde, hat der Gesetzgeber -
anders als im Waffenrecht - weder im Strafgesetzbuch noch im
Betäubungsmittelgesetz vorgenommen. Deshalb dehnt die nur
für das Waffenrecht geltende Legaldefinition den
möglichen Wortsinn des Begriffs des Mit- oder
Beisichführens, wie er im Strafrecht u.a. in § 30 a
Abs. 2 Nr. 2 BtMG verwendet wird, nicht auf den bloßen Besitz
von Waffen und sonstigen Tatmitteln aus, die der Täter nicht
„ergreifen“ kann, weil sie als (Schuss-)Anlage fest
installiert sind.
dd) Eine weiter gehende Auslegung des Begriffs des
Mitsichführens, wie sie die Beschwerdeführerin
vertritt, rechtfertigt sich auch nicht mit dem vom Gesetzgeber mit
Einführung der Qualifikation des § 30 a Abs. 2 Nr. 2
BtMG durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 18. Oktober
1994 (BGBl I 3186) verfolgten Zweck, diejenigen Tatmodalitäten
unter eine erhöhte Strafdrohung zu stellen, die typischer
Weise besonders gefährlich sind (vgl. BTDrucks 12/6853 S. 41;
BGHSt 43, 8, 11; 48 - GS - 189, 193). Auch wenn nach der
Gesetzesbegründung die Gefährlichkeit beim
bewaffneten Handeltreiben insbesondere darin liegt, dass die
Täter rücksichtslos ihre Interessen beim Umgang mit
Betäubungsmitteln durchsetzen und dabei die Schusswaffe
„einsetzen“ (BTDrucks
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aaO), hat dieser auf den Einsatz bzw. die Verwendung des Tatmittels
abstellende Schutzzweck in dem engeren Begriff des
Mitsichführens keinen Ausdruck gefunden. Dabei ist der
Beschwerdeführerin einzuräumen, dass auch der Besitz
einer - wie hier - fest installierten Schussanlage dem Täter
nicht anders als die Verfügbarkeit einer beweglichen
Schusswaffe den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln
erleichtert und ihm ein Bewusstsein der Sicherheit und
Überlegenheit verschafft, womit sich - wenn andere Personen im
Zusammenhang mit Rauschgiftgeschäften erscheinen - auch die
Gefahr verwirklichen kann, der die Einführung des
qualifizierten Tatbestandes im Betäubungsmittelstrafrecht
begegnen will. Doch ändert das nichts daran, dass das
Mitsichführen einer Waffe - wie ausgeführt -
begrifflich die Beweglichkeit des Tatmittels voraussetzt.
Diese streng am Wortlaut orientierte Auslegung durch den Senat findet
ihre Entsprechung auch in der Rechtsprechung zum Begriff des
gefährlichen Werkzeugs in § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Gestützt auf die nach Art. 103 Abs. 2 GG maßgebliche
Wortlautgrenze versteht die Rechtsprechung als gefährliches
Werkzeug nur Gegenstände, die durch menschliche Einwirkung
bewegt werden können (BGHSt 22, 235). Unbewegliche
Gegenstände nimmt die Rechtsprechung dagegen vom dem Begriff
aus ungeachtet dessen, dass - wie der Bundesgerichtshof
ausdrücklich betont hat - eine „weite
Auslegung“, die auch unbewegliche Gegenstände
erfasst, dem gesetzgeberischen Zweck der Strafschärfung
vielleicht besser entsprechen würde (BGHSt aaO S. 237; vgl.
weitere Nachw. bei Tröndle/Fischer aaO § 224 Rdn. 8).
Nicht anders verhält es sich hier.
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Dass mit der Beschränkung des tatbestandlichen Mit- oder
Beisichführens auf bewegliche Gegenstände
vergleichbar gefährliche Verhaltensweisen
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möglicherweise unterschiedlich qualifiziert sind, je nachdem,
ob die Waffe bei der Tat (noch) beweglich oder - wie hier - (bereits)
fest installiert ist, verkennt der Senat nicht und macht auch der
vorliegende Fall mit dem für den Angeklagten J. einerseits und
für den Angeklagten W. andererseits zu § 30 a Abs. 2
Nr. 2 BtMG unterschiedlichen Ergebnissen deutlich. Dies kann aber kein
Grund sein, die Wortlautgrenze durch die Rechtsprechung zu Lasten des
Angeklagten zu verschieben. Davon abgesehen, kann in Fällen,
in denen der Täter sich - wie hier - einer fest installierten
Waffe bedient, diesem Umstand im Rahmen der Strafzumessung auch nach
§ 29 a Abs. 1 BtMG angemessen Rechnung getragen werden, wie es
die Strafkammer auch getan hat.
b) Nach alledem ergibt sich hier ein Mitsichführen der fest
installierten Pistole auch nicht daraus, dass die Angeklagten
während ihrer Anwesenheit am Tatort nach den Feststellungen
ohne Weiteres Zugang zu der Schussanlage hatten und sie deshalb - etwa
durch Ziehen an der Angelsehne - auch die Schussabgabe hätten
auslösen können. Feststellungen dazu, dass die
Angeklagten die Pistole etwa mit geringstem Zeitaufwand von der
Dachlatte hätten lösen können, um sie dann
zu ergreifen, hat das Landgericht nicht getroffen. Das versteht sich
auch nicht von selbst.
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c) Gleichwohl hat die Beschwerdeführerin mit der Rüge
der Nichtanwendung des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG teilweise
Erfolg:
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aa) Auch nach dem engeren Verständnis des Tatbestandsmerkmals
des Mitsichführens hat der Angeklagte J. die
Kleinkaliberpistole ohne Weiteres dadurch „mit sich
geführt“, dass er im April 2006 die von ihm besorgte
Pistole zusammen mit der Munition zu der Indoorplantage brachte und sie
dort „in einem geladenen und entsicherten Zustand“
als Selbstschussanlage installierte.
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Solange die Pistole noch nicht fest an der Dachlatte angebracht war,
hatte der Angeklagte J. sie in der Hand bzw. stand sie ihm jedenfalls
griffbereit zur Verfügung. In diesem Zeitpunkt war die neue
Plantage nach den Feststellungen zum Wachstumsstadium der bei der
Durchsuchung sichergestellten Pflanzen (UA 8, 18) auch schon wieder
angelegt, so dass damit die Tatbestandsalternative des Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bereits
erfüllt (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1
Handeltreiben 40; § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 4) und
auch die vom Tatbestand weiter vorausgesetzte funkti-onale
Verknüpfung mit dem Waffenführen
(„dabei“) gegeben war.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend dahin, dass der
Angeklagte J. im Fall II. 7 der Urteilsgründe des bewaffneten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge schuldig ist. § 265 StPO steht dem nicht
entgegen, weil schon die zugelassene Anklage den Tatvorwurf nach
§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG enthielt und der Angeklagte
geständig ist. Die Schuldspruchänderung
führt zur Aufhebung des betreffenden Einzelstrafauspruchs und
des Gesamtstrafenausspruchs. Doch wird der neue Tatrichter bei der
Prüfung des minder schweren Falls nach § 30 a Abs. 3
BtMG zu bedenken haben, dass das tatbestandsmäßige
Mitsichführen der Schusswaffe nur den kurzen Zeitraum bis zur
festen Installation der Selbstschussanlage betrifft und auch nur den
zur gewinnbringenden Weiterveräußerung bestimmten
Anteil der Cannabisanpflanzung, nicht hingegen auch den - nach den
Feststellung größeren - zum Eigenkonsum bestimmten
Anteil erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 4.10.2007 - 2 StR 411/07).
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bb) Bezüglich des Angeklagten W. bleibt es hingegen bei dem
angefochtenen Urteil. Denn die Feststellungen ergeben nicht, dass
dieser Angeklag-
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te an der Beschaffung und Anbringung der Schusswaffe als
Mittäter (vgl. BGHSt - GS - 48, 189) oder als Gehilfe
beteiligt war. Vielmehr erfolgte die Bewaffnung durch den Angeklagten
J. danach ohne Zutun des Angeklagten W. . Dieser wurde von dem
Angeklagten J. erst zu einem Zeitpunkt, als die Schussanlage bereits
installiert war, als J. sie mithin nicht mehr „mit sich
führte“, „vollumfänglich
eingeweiht“. Deshalb kann die Verwirklichung der
Qualifikation durch den Angeklagten J. dem Angeklagten W. hier auch
nicht über die Grundsätze der Rechtsprechung zur
sukzessiven Mittäterschaft (vgl. BGHR StGB § 25 Abs.
2 Tatbeitrag 2 m.w.N.; Tröndle/Fischer aaO § 25 Rdn.
21; Lackner/Kühl StGB 26. Aufl. § 25 Rdn. 12)
zugerechnet werden. Denn nach den Feststellungen ergibt sich nicht,
dass der Angeklagte W. zur Verwirklichung des qualifizierenden
„Mitsichführens“ selbst einen
fördernden Beitrag geleistet hat (vgl. BGH NStZ 1984, 548 f.).
3. Ohne Erfolg beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass das Landgericht
im Fall II. 7 im Zusammenhang mit der "scharfen" Selbstschussanlage die
beiden Angeklagten nicht auch wegen eines (tateinheitlich begangenen)
versuchten Verletzungsdelikts verurteilt hat. Deshalb erweisen sich die
den Angeklagten W. betreffende Revision insgesamt und die den
Angeklagten J. betreffende weiter gehende Revision als
unbegründet.
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a) Ausgehend von der für nicht widerlegt erachteten Einlassung
der Angeklagten, hat die Strafkammer nicht nur einen
Tötungsvorsatz nicht festzustellen vermocht, sondern auch eine
versuchte gefährliche Körperverletzung nicht
angenommen, da beide Angeklagten darauf vertraut hätten, dass
die Anlage nicht „scharf“ sein und so kein anderer
verletzt werden würde. Die diesen Feststellungen zu Grunde
liegende Beweiswürdigung erweist sich als tragfähig.
Sie
20
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ist weder widersprüchlich noch hat die Strafkammer
überspannte Anforderungen an die für einen
Schuldspruch erforderliche Überzeugungsbildung gestellt.
b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin und des
Generalbundesanwalts hat das Landgericht, indem es die von den
Angeklagten geschilderte Sicherung der Selbstschussanlage mittels
Einlegen einer Schlaufe in der Angelsehne am ersten Umlaufhaken als
unwiderlegbar angesehen hat, nicht etwa verkannt, dass nach
ständiger Rechtsprechung entlastende Angaben eines Angeklagten
nicht schon deshalb als unwiderlegbar der Beurteilung zugrunde zu legen
sind, weil es für das Gegenteil keine Beweise gibt, und die
Zurückweisung einer Einlassung auch nicht erfordert, dass sich
ihr Gegenteil positiv feststellen lässt (vgl. BGHR StPO
§ 261 Beweiswürdigung 2; Beweiswürdigung,
unzureichende 1; Überzeugungsbildung 29). Die Strafkammer hat
vielmehr eingehend die Vernunftargumente erörtert, die gegen
die Einlassung sprechen. Sie hat sich aber unter ausführlicher
Auseinandersetzung mit dem technischen Gutachten des gehörten
Sachverständigen davon überzeugt, dass die Anlage
ohne die Sicherung beim Öffnen der Tür durch den
Polizeibeamten hätte zur Auslösung kommen
müssen und mehrere objektive Umstände, namentlich die
Länge der untersuchten Angelsehne und deren
Beschädigungen im Bereich der vorgeblichen Schlaufe,
für die „Version“ der Angeklagten
sprechen. Wenn der Tatrichter bei dieser Sachlage „zu Gunsten
der Angeklagten“ deren Einlassung zur Sicherung der
Selbstschussanlage als nicht widerlegt erachtet hat, ist das vom
Revisionsgericht hinzunehmen.
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4. Die Sache bedarf nach alledem nur hinsichtlich des Angeklagten J. in
dem bezeichneten Umfang neuer Verhandlung und Entscheidung. Im
Übrigen hat es bei dem angefochtenen Urteil sein Bewenden.
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Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Sost-Scheible |