BGH,
Urt. v. 16.8.2006 - 2 StR 236/06
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 236/06
vom
16.8.2006
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
16.08.2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Kuckein,
die Richterinnen am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
Roggenbuck,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 21.09.2005 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei
Jahren verurteilt und Wertersatzverfall in Höhe von 1.600
€ angeordnet. Dagegen wendet sich die vom Generalbundesanwalt
vertretene wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision
der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge.
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Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Juli 2003 ein Kilogramm
Amphetamin zu einem Preis von 1.600 € verkauft. Wegen weiterer
vom Gericht festgestellter 48 Verkäufe von 50 g bzw. 100 g
Amphetamin ist das Verfahren
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nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Bei der
Durchsuchung seiner Wohnung wurden u.a. mehrere
funktionsfähige Schusswaffen sichergestellt. Hinsichtlich der
Waffendelikte hatte die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung bereits
bei der Anklageerhebung nach § 154 a StPO beschränkt.
Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des bewaffneten
Handeltreibens (§ 30 a Abs. 3 BtMG) angenommen. Dabei hat es
zu Gunsten insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte
nicht vorbestraft ist, durch den Verlust seines Arbeitsplatzes aus der
Bahn geworfen worden war, sich zwischenzeitlich von den Drogen
gelöst hat und in geordneten Verhältnissen lebt,
durch die erstmalige Hafterfahrung erheblich beeindruckt ist, teilweise
geständig war und das Verfahren lange nicht gefördert
worden ist, ohne dass den Angeklagten daran ein Verschulden trifft. Die
aufgefundenen Waffen seien nicht zum Einsatz bei den
Betäubungsmittelgeschäften bestimmt gewesen. Der
Angeklagte sei vielmehr Waffensammler. Andererseits hat es die Vielzahl
der Waffen, die große Menge des Amphetamins und die Tatsache,
dass der Angeklagte weitere Straftaten des
gewerbsmäßigen Handeltreibens begangen hat, zu
seinen Lasten gewertet.
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Die Strafrahmenwahl des Landgerichts und die konkrete Strafzumessung
sind nicht zu beanstanden. Entscheidend für das Vorliegen
eines minder schweren Falls ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, ob das gesamte Tatbild einschließlich
aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit
vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden
Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass
die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dem
Tatrichter obliegt es, im Rahmen einer Gesamtwürdigung alle
maßgeblichen Umstände, die - sei es, dass sie dem
Tatgeschehen vorausgehen, ihm innewohnen, es begleiten oder ihm
nachfolgen - in ob-
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jektiver und subjektiver Hinsicht die Tat und die Person des
Täters kennzeichnen, nach pflichtgemäßem
Ermessen gegeneinander abzuwägen. Das Ergebnis seiner
Würdigung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt
nachprüfbar. Es kann nur dann eingreifen, wenn die
Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das
Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht
lässt oder die Strafe so weit nach oben oder nach unten
abweicht, dass sie sich von ihrer Bestimmung löst, gerechter
Schuldausgleich zu sein. Das Landgericht hat - wie die Revision
einräumt - die wesentlichen Strafzumessungstatsachen gesehen
und gewürdigt. Seine Wertung ist aus Rechtsgründen
nicht zu beanstanden. Die verhängte Strafe ist zwar sehr
milde, unvertretbar milde ist sie nicht. Die Einwendungen der Revision
gegen die Strafzumessung erschöpfen sich in dem Bestreben, die
Strafzumessung des Landgerichts durch eine eigene Bewertung - u.a. mit
der unzulässigen Erwägung, strafschärfend
sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht
geständig war - zu ersetzen. Das kann die Revision nicht
begründen.
Rissing-van Saan Kuckein Otten
Roggenbuck Appl |