BGH,
Urt. v. 16.6.2005 - 3 StR 492/04
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 492/04
vom
16.6.2005
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßiger Einfuhr von
Betäubungsmitteln u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juni
2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
von Lienen,
Hubert
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 1. September 2004 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen
bandenmäßiger Einfuhr
von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16
Fällen, wegen Beihilfe
zum bandenmäßigen Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in einem Fall, wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in
nicht geringer
Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in elf Fällen und wegen Einfuhr von
Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in sieben Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sieben
Jahren und sieben Monaten verurteilt sowie den Verfall von Wertersatz in
Höhe von 40.000 € angeordnet.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge
der Verletzung
materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat
keinen
Erfolg. Näherer Erörterung bedarf nur die
Verurteilung wegen bandenmäßiger
Einfuhr von Betäubungsmitteln.
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A. Nach den Feststellungen führte der Angeklagte
zunächst für den gesondert
verfolgten R. in den Niederlanden übernommenes Marihuana
in größeren Mengen nach Deutschland ein. Nachdem der
Angeklagte den gesondert
verfolgten M. , der gleichfalls Drogentransporte für R.
ausführte,
kennengelernt hatte, kam er mit M. und R. anläßlich
eines
im November 2001 anstehenden größeren
Drogengeschäfts überein, daß "fortan
die aufgrund der durch R. eingefädelten
Drogengeschäfte anstehenden
Rauschgifttransporte im gemeinsamen Zusammenwirken zwischen
ihm, M. , R. sowie - nach Bedarf - weiteren Personen"
ausgeführt
werden sollten; dabei oblag R. die Koordination der Geschäfte,
dem
Angeklagten und M. der Transport. Daraufhin führte der
Angeklagte im
Zeitraum November 2001 bis März 2002, teils gemeinsam mit M. ,
teils mit
weiteren, auf Veranlassung von R. und M. "zu der Gruppe
hinzugestoßenen"
Personen in vier Fällen Haschischmengen in einer
Größenordnung
von jeweils 100 kg von Spanien nach Deutschland ein (Teil II. B. 1. bis
4. der
Urteilsgründe).
Im Sommer 2002 war R. der Ansicht, der Angeklagte habe ihn
an eine Gruppe marokkanischer Drogenlieferanten verraten; deshalb
ließ er
diesen durch angeheuerte Schläger zusammenschlagen. Danach
bestand zwischen
dem Angeklagten und R. kein unmittelbarer Kontakt mehr.
Gleichwohl wurde der Angeklagte auch in der Folgezeit - ohne Wissen
des R. - für diesen tätig. Zwischen R. und M. war
insoweit
abgesprochen, daß die Drogentransporte nach wie vor stets
durch mindestens
zwei Personen ausgeführt und gesichert werden würden,
wobei die Auswahl
der weiteren Personen R. gleichgültig war und im Einzelfall M.
überlassen blieb. Der Angeklagte und M. kamen
überein, daß der Ange-
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klagte auf jeweilige Anforderung auch weiterhin bei Transporten im
Rahmen
der Drogengeschäfte des R. eingesetzt werden sollte.
Auf dieser Grundlage kam es im Zeitraum von Juli 2002 bis März
2003
zu zwölf weiteren Rauschgifttransporten, die der Angeklagte
und M. für
R. - regelmäßig unter Heranziehung weiterer
Beteiligter - durchführten.
Dabei hatte der Angeklagte in elf Fällen die Funktion eines
Sicherungsfahrers
inne, in einem Fall diejenige des Rauschgifttransporteurs
(Fälle B. 5. bis 11.
und 13. bis 17. der Urteilsgründe).
B. Der Schuldspruch wegen bandenmäßiger Einfuhr von
Betäubungsmitteln
hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung in allen
Fällen stand.
I. Ob jemand Mitglied einer Bande ist, bestimmt sich nach der
deliktischen
Vereinbarung, der sog. Bandenabrede. Sie setzt den Willen voraus, sich
mit anderen zu verbinden, um künftig für eine gewisse
Dauer mehrere selbständige,
im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten
Delikttyps zu begehen (BGHSt 47, 214, 216; BGH NStZ 2004, 398, 399).
Nach
der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen
vom 22. März 2001
(BGHSt 46, 321) ist der Wille zur Bindung für die Zukunft und
für eine gewisse
Dauer bei einem Zusammenschluß von mindestens drei Personen
erforderlich.
Danach unterliegt das Zustandekommen einer Bandenabrede für
die Fälle II. B.
1. bis 4. keinem Zweifel. Gleiches gilt für die
bandenmäßige Begehung dieser
Taten.
II. Dies gilt im Ergebnis auch für die Fälle II. B.
5. bis 11. und 13. bis
17. der Urteilsgründe. Diese Einfuhrdelikte hat der Angeklagte
jedenfalls auf
der Grundlage einer neuen Bandenabrede begangen.
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1. Das Landgericht hat sich nicht näher mit der Frage
auseinandergesetzt,
ob die im November 2001 getroffene Bandenabrede durch den Vorfall im
Sommer 2002 hinfällig wurde oder über die vierte Tat
hinaus Bestand hatte.
Der entsprechende Wille des Bandenchefs R. , auch weiterhin mit dem
Angeklagten gemeinsame Betäubungsmitteleinfuhren zu begehen,
könnte
zweifelhaft sein, zumal zwischen dem Angeklagten und R. nach dem
Vorfall - anders als zuvor - kein unmittelbarer Kontakt mehr bestand.
Insoweit
gilt: Die Auflösung der Bande setzt keine
ausdrückliche Erklärung voraus, sondern
ist auch durch schlüssiges Verhalten möglich. Die
Aufkündigung der Bandenabrede
kann in gleicher Weise geschehen, wie ihre Eingehung. Diese bedarf
keiner ausdrücklichen Vereinbarung; vielmehr genügt
auch eine stillschweigende
Übereinkunft, die auch aus dem konkret feststellbaren
wiederholten
deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden kann
(BGH NStZ 2002, 318, 319; 2004, 398, 399; BGH wistra 2004, 265; aus der
Literatur z. B. Schmitz in MünchKomm StGB § 244 Rdn.
35, 39; Weber, BtMG
2. Aufl. § 30 Rdn. 44 m. w. N.; ebenso zum früheren
Bandenbegriff BGH NStZ
1999, 187 und NStZ 1997, 90, 91).
2. Diese Frage bedarf hier indes keiner abschließenden
Entscheidung.
Denn selbst wenn die Strafaktion des R. gegen den Angeklagten die
bestehende Bandenabsprache beendet hätte, - was sich
allerdings angesichts
der besonderen Verhältnisse in einer kriminellen Bande
generell und hier jedenfalls
nach dem Verhalten des Angeklagten nach dem Vorfall nicht von
selbst versteht - würde dies den Bestand des Urteils nicht
gefährden, weil den
nachfolgenden Taten ebenfalls eine (weitere) Bandenabrede zugrunde lag.
a) Diese Abrede kann aber - anders als das Landgericht meint - nicht
schon daraus abgeleitet werden, daß sich an den Taten
über den Angeklagten,
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R. und M. hinaus weitere Personen als Bandenmitglieder beteiligten.
Zum einen trifft dies im Fall B. 9. nicht zu, denn außer dem
Angeklagten,
M. und R. ist dort kein weiterer als Bandenmitglied in Frage kommender
Beteiligter ersichtlich. Zum andern lassen die Urteilsgründe
nähere
Feststellungen zu einem Bandenbeitritt der weiteren Beteiligten
vermissen.
Zwar sind die Beweisanforderungen hinsichtlich der Bandenabrede um so
geringer,
je stärker die Gefährlichkeit einer
Tätergruppe durch die Zahl ihrer Mitglieder,
durch deren Präsenz bei der Tatausführung oder durch
organisatorische
Stabilität hervortritt (BGH StV 2000, 259). Dennoch erscheint
- jedenfalls
beim Beteiligten Z. , der in 16 Fällen insgesamt nur zweimal
in Erscheinung
trat - der bloße und nicht näher belegte Hinweis
darauf, er sei in die
Gruppe eingeführt worden, nicht ausreichend, eine
Bandenmitgliedschaft darzulegen.
Letztlich kann auch die Frage einer Beteiligung weiterer Tatgenossen
als Bandenmitglieder (vgl. dazu Senat NStZ-RR 2003, 265) dahingestellt
bleiben,
denn die den Schuldspruch tragende Bande wurde jedenfalls durch den
Angeklagten, R. und M. gebildet.
b) Auf der Grundlage der Feststellungen wurde die entsprechende
Bandenabrede
wie folgt getroffen: R. hatte mit M. abgesprochen, daß
sich neben diesem mindestens eine weitere Person an der
Durchführung und
Sicherung der im Rahmen der Rauschgiftgeschäfte vorzunehmenden
Transporte
beteiligte, was dem Angeklagten aufgrund seiner Übereinkunft
mit M.
bekannt war; er hatte sich zwar mit R. selbst nicht abgesprochen,
wußte jedoch, daß er "weiterhin bei Transporten
für R. eingesetzt werden
sollte", war damit einverstanden und übernahm in der Folgezeit
nach Anforderung
durch M. in 12 Fällen die Funktion eines Transport- bzw.
Sicherungsfahrers.
Nur R. , der die Auswahl der dritten Person im Einzelfall
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M. überlassen hatte, war nicht bekannt, daß der
Angeklagte weiterhin als
Sicherungsfahrer eingesetzt wurde.
c) Auch in dieser Konstellation liegen eine Bandenabrede und die
bandenmäßige
Begehung der Betäubungsmitteleinfuhren vor. Für die
Annahme
einer Bandenabrede ist es nicht erforderlich, daß sich
sämtliche Mitglieder einer
bandenmäßig organisierten Gruppe persönlich
verabredet haben und sich
untereinander kennen, wenn nur jeder den Willen hat, sich zur
künftigen Begehung
von Straftaten mit (mindestens) zwei anderen zu verbinden.
Dies ergibt sich auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung aus
dem Sinn und Zweck der Bandendelikte.
aa) Der Bundesgerichtshof hat nach der Entscheidung des
Großen Senats,
die für den Begriff der Bande einen Zusammenschluß
von drei oder mehr
Personen voraussetzt (BGHSt 46, 321), zu den Fragen, ob es für
die Annahme
einer Bandenabrede auch ausreicht, wenn die Beteiligten sie nicht
untereinander
absprechen, sondern die Vereinbarung in der hier in Rede stehenden Weise
treffen, und ob sich die Bandenmitglieder kennen müssen,
bislang - soweit
ersichtlich - nicht Stellung genommen. Ständige Rechtsprechung
ist indessen,
daß die Bandenabrede ausdrücklich, stillschweigend
oder durch schlüssiges
Verhalten zustande kommen kann. Ebenso kommt es in Betracht,
daß zwischen
einigen Bandenmitgliedern eine ausdrückliche Absprache
getroffen wird,
der Beitritt anderer zur Bande aber aus dem Verhalten der Beteiligten
folgt.
Eine Bandenabrede setzt nicht voraus, daß sich alle
Beteiligten gleichzeitig
absprechen. Sie kann etwa durch aufeinander folgende Vereinbarungen
entstehen,
die eine bereits bestehende Vereinigung von Mittätern zu einer
Bande
werden lassen, oder dadurch zustande kommen, daß sich zwei
Täter einig
sind, künftig Straftaten mit zumindest einem weiteren
Beteiligten zu begehen,
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und der Dritte, der durch einen dieser beiden Täter
über ihr Vorhaben informiert
wird, sich der deliktischen Vereinbarung - sei es im Wege einer
gemeinsamen
Übereinkunft, gegenüber einem Beteiligten
ausdrücklich, gegenüber
dem anderen durch sein Verhalten oder nur durch seine
tatsächliche Beteiligung
- anschließt. Dabei kann es sich um den Anschluß an
eine bereits bestehende
Bande handeln; ebenso kann durch den Beitritt erst die für
eine Bandentat
erforderliche Mindestzahl von Mitgliedern erreicht werden.
Nach dem Urteil vom 16. Dezember 2003 - 1 StR 297/03 (wistra 2004,
265) steht einer Bande zudem nicht entgegen, wenn der Angeklagte nur die
Namen von zwei Bandenmitgliedern kennt, aber möglicherweise
keine weitergehende
Kenntnis über ihre Identität hat. Als die
Rechtsprechung noch davon
ausging, daß bereits zwei Personen eine Bande bilden
können (BGHSt 23,
239; 38, 26), war bereits anerkannt, daß die Kenntnis
mehrerer oder gar sämtlicher
Mitglieder einer bandenmäßig organisierten Gruppe
von der
Bandenabrede nicht erforderlich war, wenn der Täter diese nur
mit einem
anderen getroffen hatte (vgl. BGH StV 2000, 259; BGH NStZ 1996, 495);
ebenso, daß die Einbeziehung eines Dritten in die zwischen
zwei Tätern bestehende
Bande möglich war, indem nur einer dieser beiden
Täter mit dem Dritten
eine Bandenabrede traf (vgl. BGH NJW 2000, 2034). Schließlich
wurde in der
Entscheidung BGHSt 43, 158 in einem nicht entscheidungstragenden Teil
darauf hingewiesen, daß es der Annahme einer Bande nicht
entgegenstehe,
wenn ein Bandenmitglied keine konkrete Kenntnis von den
Aktivitäten anderer
oder gar aller Beteiligter habe sowie möglicherweise nur einen
Vordermann in
der Organisation kenne (BGHSt 43, 158, 164). Zu einer anderen
Beurteilung
dieser Konstellationen sieht der Senat auch nach der Entscheidung BGHSt
46,
321 keinen Anlaß.
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bb) Der Gesetzgeber hat den Begriff der Bande sowie die Voraussetzungen
der Bandenabrede und einer bandenmäßigen Begehung
weder im
StGB noch im Nebenstrafrecht definiert. Auch der Wortlaut der
Bandendelikte,
der teils eine Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds verlangt, teils
auf dieses
Merkmal verzichtet (vgl. etwa § 244 Abs. 1 Nr. 2, §
250 Abs. 1 Nr. 2 StGB
einerseits, § 260 Abs. 1 Nr. 2, § 260 a Abs. 1 StGB,
§ 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30 a
Abs. 1 BtMG andererseits), bietet keinen Hinweis auf die Art und Weise,
wie
die Bandenabrede zustande kommen muß, und sagt zu der Frage,
ob sich die
Bandenmitglieder kennen müssen, nichts aus.
cc) Auch die Betrachtung der historischen Entwicklung des Bandenbegriffs
führt nicht weiter.
Die Materialien zum Preußischen StGB 1851 und zum RStGB
äußern
sich nicht näher zu den Voraussetzungen der Bandenabrede (vgl.
Goltdammer
Materialien zum PrStGB Band 2 (1852), S. 486 f.; Hahn, StGB 3. Aufl.
1877
§ 243 Nr. 6 Anm. 13). Es war damals aber bereits anerkannt,
daß eine Bandenbildung
bei bloß zufälligem Zusammentreffen ausgeschlossen
sei, indes
schon eine stillschweigende Verbindung ausreichen sollte (vgl. RGSt 9,
296;
56, 90; von Ohlshausen Kommentar zum StGB 11. Aufl. 1927 § 243
Anm. 47).
Die Interpretation anhand der Materialien zur Einführung der
Bandendelikte
in das StGB (1969), in das BtMG (1972) und in die AO (1977) bringt
ebensowenig
ein eindeutiges Ergebnis. So geht die Fassung des Bandendiebstahls
in § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf einen Entwurf, der vom
Täter als "Mitglied einer
Gruppe" spricht, zurück; der bandenmäßige
Schmuggel in § 373 Abs. 2 Nr. 3
AO knüpft an Vorschriften des Vereinszollgesetzes an, die eine
komplottmäßig
handelnde, auch äußerlich als Bande in Erscheinung
tretende Personenmehrheit
voraussetzten, bei der es einer vorausgegangenen Verabredung nicht be-
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durfte (RGSt 54, 246). Schließlich fiel bei den
Bandendelikten im BtMG das im
StGB teilweise verwendete Merkmal der Mitwirkung eines anderen
Bandenmitglieds
ersatzlos weg, ohne daß den Materialien dafür eine
Begründung entnommen
werden könnte (zum Ganzen BGH NStZ 2000, 474, 476; Schild GA
1982, 55, 59 ff.).
dd) Bereits systematische Erwägungen könnten indes
für die vom Senat
vorgenommene weite Auslegung sprechen. Eine gegenseitige Absprache der
Bandenmitglieder und eine gegenseitige Kenntnis ihrer
Identität zu fordern,
ließe unberücksichtigt, daß bei anderen
Formen deliktischer Verbindungen, die
eine Willensübereinstimmung erfordern, nicht verlangt wird,
daß sich die einzelnen
Mitwirkenden kennen, sofern sich nur jeder bewußt ist,
daß neben ihm
noch andere mitwirken und diese vom gleichen Bewußtsein
erfüllt sind (zur
Mittäterschaft RGSt 58, 279; BGH GA 1973, 185).
ee) Aber jedenfalls Sinn und Zweck der Bandendelikte und mithin auch
der § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30 a Abs. 1 BtMG erfordern,
an das Zustandekommen
einer Bandenabrede keine höheren Anforderungen zu stellen.
Dies ergibt schon eine Betrachtung der die Strafschärfung
begründenden
Aspekte, die in der besonderen Gefährlichkeit der Bandentat
liegen. Der
Grund für die höhere Strafwürdigkeit liegt
zum einen in der abstrakten Gefährlichkeit
der Bandenabrede, zum andern in der konkreten Gefährlichkeit
der
bandenmäßigen Tatbegehung für das
geschützte Rechtsgut (BGHSt 46, 321,
334; BGH GA 1974, 308).
Die abstrakte Gefährlichkeit der Bandenabrede folgt aus der
engen Bindung,
die die Mitglieder für die Zukunft und für eine
gewisse Dauer eingehen
und die einen ständigen Anreiz zur Fortsetzung der kriminellen
Tätigkeit bildet
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(BGHSt 46, 321, 336; 47, 214, 216 f.; vgl. auch RGSt 66, 236, 241 f.).
Die danach
vorhandene Organisationsgefahr besteht aber nicht nur dann, wenn eine
untereinander getroffene gemeinsame Absprache aller Bandenmitglieder
vorliegt,
sondern auch, wenn jeder einzelne Beteiligte den Willen hat, sich mit
(mindestens) zwei anderen zusammenzutun, um künftig
für eine gewisse Dauer
Straftaten zu begehen. Denn auch dadurch, daß sich der
Bindungswille jedes
einzelnen auf zwei oder mehr Personen bezieht, entsteht zwischen den
Beteiligten
ein enges Band. Insbesondere bewirkt ein Zusammenschluß auch
in dieser
Konstellation eine gewisse Selbstbindung der Beteiligten an das
Zugesagte,
so daß eine spätere Willensänderung
erschwert wird; er läßt auch die Möglichkeit
der Einflußnahme auf das einzelne Mitglied, wenn es etwa die
Bandenabrede
nicht einhält oder aufkündigen will, bestehen. Ferner
entfaltet die Abrede
auch in der hier in Rede stehenden Form aus gruppenspezifischen
Gründen
eine vom Willen jedes einzelnen unabhängige Eigendynamik, die
das Ausscheiden
einzelner gegen den Willen der übrigen Beteiligten erschwert
(Hoyer
in SK-StGB 47. Lfg. § 244 Rdn. 31). All dies gilt auch dann,
wenn sich nicht alle
Mitglieder der Bande gegenseitig kennen oder nur eine - untereinander
verbundene
- Mehrheit von Zweierbeziehungen vorliegt (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl.
§ 30 Rdn. 50, 80; Körner, BtMG 5. Aufl. § 30
Rdn. 29).
Die konkrete Gefährlichkeit der
bandenmäßigen Tatbegehung hat sich
bei denjenigen Bandendelikten, die - wie § 30 Abs. 1 Nr. 1,
§ 30 a Abs. 1
BtMG - im Tatbestand kein Mitwirkungsmerkmal enthalten, zwar bereits
dann
realisiert, wenn nur ein Bandenmitglied die Tat für die Bande
begeht (BGHSt
46, 321, 336); dennoch ist auch in diesen Fällen die
Gefährlichkeit im Hinblick
auf die Beteiligung mindestens von zwei weiteren, durch die Abrede mit
dem
handelnden Täter verbundenen Personen, die oft abrufbereit zur
Verfügung
stehen und erforderlichenfalls die Tatausführung
unterstützend oder sichernd
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begleiten oder bei einem Ausscheren des Handelnden aus der Planung
eingreifen
können, gegenüber der Tatbegehung durch Einzel- oder
Mittäter merklich
erhöht. Auch vor dem Hintergrund dieser
Ausführungsgefahr wird deutlich,
daß die gerade der Bande innewohnende Gefährlichkeit
nicht davon abhängig
gemacht werden kann, ob die Bandenabrede auf eine bestimmte, ohnehin
häufig
von Zufällen beeinflußte Weise zustande gekommen ist
oder ob die am Zusammenschluß
Beteiligten über die Identität eines jeden Mitglieds
informiert
sind.
Die vom Senat verworfene einschränkende Auslegung liefe darauf
hinaus,
den abgeschotteten und aus der Anonymität heraus agierenden
Bandenchef,
der gerade deshalb innerhalb der oft hierarchisch aufgebauten
Bandenstrukturen
seine kriminellen Vorhaben besonders wirksam und mit geringerem
Entdeckungsrisiko umsetzen und gleichwohl die Bandentaten entscheidend
prägen kann, in nicht zu rechtfertigender Weise
gegenüber anderen, besonders
den am Tatort gemeinsam auftretenden Mitgliedern der Bande, zu
privilegieren.
Es wäre unangemessen, solche wesentliche und besonders
gefährliche
Erscheinungsformen der Bandenkriminalität im Rauschgiftsektor,
seien es im
Inland agierende, wirtschaftlich orientierte
Drogenhändlerbanden, die sich häufig
hinter einem Betrieb tarnen und für kriminelle Organisationen
im Ausland
tätig werden (vgl. Körner, BtMG 5. Aufl. §
30 a Rdn. 5) oder grenzüberschreitend
vorgehende, international tätige Drogenkartelle, im Regelfall
mit Freiheitsstrafen
unter fünf Jahren zu bestrafen, zumal in solchen,
typischerweise arbeitsteilig
organisierten bandenmäßigen Verbindungen eine
Vielzahl von Tätern
Beiträge erbringen und dadurch insgesamt zur Verwirklichung
des Bandenzwecks
beitragen (vgl. BGH NStZ 2002, 375, 376 f.).
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3. Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Angeklagte
bereits durch
seine Abrede mit M. eine Bande gebildet, weil M. , wie der Angeklagte
- 15 -
wußte, seinerseits mit R. abgesprochen hatte, bei den
weiteren Drogentransporten
einen Dritten hinzuzuziehen. Damit erweist sich als unerheblich,
daß R. nicht wußte, wer und daß der
Angeklagte als weiterer Beteiligter
von M. hinzugezogen wurde.
Tolksdorf Miebach Pfister
von Lienen Hubert
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
________________
BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30 a Abs. 1
Für die Annahme einer Bandenabrede ist es nicht erforderlich,
daß sich sämtliche
Mitglieder einer bandenmäßig organisierten Gruppe
persönlich verabredet
haben und sich untereinander kennen, wenn nur jeder den Willen hat,
sich zur
künftigen Begehung von Straftaten mit (mindestens) zwei
anderen zu verbinden.
BGH, Urt. v. 16.06.2005 - 3 StR 492/04 - Landgericht Oldenburg |