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BGH, Urteil vom 16. September 2004 - 1 StR 233/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 16.9.2004 - 1 StR 233/04
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 233/04
vom
16. September 2004
in der Strafsache
gegen



wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
 
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Septem-
ber 2004, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl
   als Vorsitzender
und die Richter am Bundesger ichtshof
Dr. Boetticher,
Schluckebier,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Bundesanwalt
   als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
in Begleitung von Rechtsanwalt
   als Verteidiger,
Justizangestellte
   als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
 
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1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Ur teil des
Landgerichts Regensburg vom 22. Januar 2004 mit den Fest-
stellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere als
Schwur gericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.

3. Die Revision des Angeklagten wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die
hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

 

 Von Rechts wegen

 

 

 Gründe:

 

 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener
zweifacher gefährlicher Körperverletzung mit tateinheitlich begangener zweifa-
cher versuchter gefährlicher Kör perverletzung mit Widerstand gegen Vollstr ek-
kungsbeamte und unerlaubtem Besitz von Schußwaffen zu einer Freiheitsstr afe
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von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft erstr ebt
mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision eine Verurteilung des Angeklag-
ten auch wegen versuchten Totschlags. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Dagegen
ist die Revision des Angeklagten unbegründet.
 I.
Die Revision der Staatsanwaltschaft
1. Die Begründung, mit welcher das Landger icht einen bedingten Tö-
tungsvorsatz ausgeschlossen hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Be-
denken.
Nach den Feststellungen gab der Angeklagte, der  sich durch seine
Nachbarin und drei weitere Frauen in seiner Nachtruhe gestört fühlte und diese
vertreiben wollte, vom Fenster seines im Erdgeschoß gelegenen Schlafzim-
mers mit einem halbautomatischen Selbstladegewehr Kaliber 22 aus der Hüfte
her aus in schneller Folge sechs Schüsse auf die r und 27 Meter entfernten
Fr auen ab. Eine der Frauen wurde durch einen Geschoßsplitter von einem Ab-
praller am rechten Oberschenkel verletzt; eine Frau erlitt einen Durchschuß am
rechten Fuß. Die beiden anderen Frauen wurden nicht getroffen. Die durch
einen Ingenieur für Waffentechnik sachverständig beratene Strafkammer hat
sich davon überzeugt, daß die Flugbahnen von insgesamt fünf Geschossen -
einschließlich eines Pfostenschusses - in Richtung der Personengruppe verlie-
fen. Die Geschoßwirkung reichte aus, um auf eine Entfernung von 25 Metern
zwei hintereinander eingespannte Holzbr etter von jeweils 20 mm zu dur ch-
schlagen. Aufgrund eines Treffers an einem Betonpfosten in Höhe von rund
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1,10 Meter sowie des Spurenbildes der übrigen Einschüsse hat die Strafkam-
mer ausgeschlossen, daß der Angeklagte in den Boden schießen wollte, um
die Frauen zu vertreiben. Aufgrund der festgestellten Umstände habe es der
Angeklagte nicht in der Hand gehabt, wo und wie er getroffen habe.
Wenn das Landgericht bei dieser Sachlage von bedingtem Körperverlet-
zungsvorsatz ausgegangen ist, weil der Angeklagte trotz der festgestellten Al-
koholisierung (BAK maximal 2,18 o/oo) erkannt hatte, daß ein Feuer n mit dem
Kleinkalibergewehr  auf die Frauen die körperliche Unversehrtheit dieser Per-
sonen verletzen konnte und dies billigend in Kauf nahm, ist nicht er sichtlich,
warum er trotz Kenntnis von der Gefährlichkeit seines Handelns die Gefahr des
Todes der Frauen nicht erkannt haben könnte. Wer - wie der im Umgang mit
Schußwaffen und deren Wirkungen vertraute Angeklagte - sich dessen bewußt
war, daß bei der gegebenen Vor gehensweise das Trefferbild unklar sein würde
und deshalb die abgefeuerten Projektile ohne weiter es die im Einwirkungsbe-
reich der Schüsse befindlichen Personen treffen konnten, weiß auch um deren
mögliche tödliche Wirkung.
Die Auffassung des Landgerichts, dem Angeklagten sei nur bedingter
Körperverletzungsvorsatz nachzuweisen, läßt besorgen, daß es sich zwar von
dem für den bedingten Tötungsvorsatz notwendigen Wissenselement über-
zeugt hat, aber zu hohe Anfor derungen an das Vorliegen des Willenselements
gestellt hat. Denn nach ständiger  Rechtsprechung des Bundesger ichtshofs
wird in der Regel das Vertrauen auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges
dann zu verneinen sein, wenn der vorgestellte Ablauf eines Geschehens einem
tödlichen Ausgang so nahe ist, daß nur noch ein glücklicher Zufall diesen ver-
hindern kann ( vgl. nur BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38).
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 2. Soweit das Landgericht bei der Ver neinung bedingten Tötungsvorsat-
zes darauf abstellt, daß der Angeklagte "deutlich minderbegabt ist", er hellt sich
nicht, was damit konkret zum Ausdruck gebracht werden soll. Nach den Aus-
führungen des in der Hauptverhandlung gehörten psychiatr ischen Sachver-
ständigen wir kt der Angeklagte deutlich minderbegabt, wobei die Minderbega-
bung jedoch nicht ein Ausmaß erreiche, daß auf Grund dieser eine ver minderte
Steuer ungsfähigkeit i. S. d. § 21 StGB anzunehmen sei. Eine vorhandene Min-
der begabung spielt, was allgemein die Schuld betrifft, jedoch keine Rolle. Sie
kann strafrechtlich nur dann von Bedeutung sein, wenn sie sich auf die konkr e-
te Tat ausgewirkt hat. Hierfür gibt es bei dem im Umgang mit Waffen vertrauten
Angeklagten, der auch die Tatwaffe in den vergangenen Jahren dazu benutzt
hatte, Jagd auf Greifvögel zu machen, keinen Anhalt.
 3. Zu den Einwendungen der Staatsanwaltschaft gegen den Strafaus-
spruch, insbesondere zu dem Vorbringen, das Landgericht habe zu Unr echt
von der Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung nach § 21, 49 Abs. 1 StGB
Gebrauch gemacht, bemerkt der Senat:
a) Rechtliche Bedenken bestehen bereits gegen die Annahme, der An-
geklagte sei schon deshalb in seiner Steuerungsfähigkeit alkoholbedingt er-
heblich vermindert gewesen, weil bei ihm eine BAK von maximal 2,18 o/oo
festgestellt und die einschreitenden Polizeibeamten den Eindruck hatten, der
Angeklagte sei stark alkoholisiert. Diese Ausführungen lassen besorgen, daß
die Strafkammer  nicht die nach der neueren Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs geforderte umfassende Gesamtwürdigung zu der Frage vorgenom-
men hat, ob beim Angeklagten unter Berücksichtigung der Vorgeschichte der
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Tat, seines Verhaltens vor, währ end und nach der Tat und seiner Alkoholge-
wöhnung zur Tatzeit eine durch Alkoholrausch bedingte krankhafte seelische
Störung vorgelegen hat (BGHSt 43, 66, 69) . Es fehlt nicht nur eine nähere
Auseinandersetzung mit den Trinkgewohnheiten des Angeklagten, sondern
den Urteilsgründen sind auch keine Ausführungen zur Vorgeschichte der Tat
und zum Einfluß des Alkohols auf das Leistungsverhalten bei der Tatbegehung
und das Nachtatverhalten zu entnehmen. Den bisherigen Feststellungen ist nur
zu entnehmen, daß der Angeklagte pro Woche ca. einen Kasten Bier trinkt,
und daß der Tat über längere Zeit nachbarschaftliche Streitigkeiten vorausge-
gangen sind. Andererseits ver hielt sich der Angeklagte, der nach den Feststel-
lungen zunächst geschlafen hatte, kurz nach der Tat noch situationsadäquat.
b) Das Urteil läßt auch nicht erkennen, daß sich die Strafkammer  be-
wußt war, daß es sich bei der Frage, ob eine Verminderung der Steuerungsfä-
higkeit erheblich im Sinne des § 21 StGB ist, um eine Rechtsfrage handelt, die
der Tatrichter - ohne Bindung an Äußerungen von Sachverständigen - in eige-
ner Verantwortung zu beantworten hat (BGHSt aaO S. 77).
 c) Bei der weiteren Entscheidung, ob bei Vorliegen erheblich ver minder-
ter Schuld eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB vorgenom-
men werden soll, hat die Strafkammer zwar erörtert, daß eine Schuldmilderung
dann ausgeschlossen sein kann, wenn die erhebliche Verminderung der Steue-
rungsfähigkeit des Täters auf verschuldeter Trunkenheit beruht (vgl. dazu
BGHSt aaO S. 77 f.) . Sie hat aber eine verschuldete Trunkenheit mit der Be-
gründung ver neint, der Angeklagte sei nicht in der Lage gewesen, die mit der
Alkoholisierung einhergehende Gefährdung der Allgemeinheit richtig einzu-
schätzen: "Die Minderbegabung des Angeklagten hinderte diesen daran, bei
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Aufnahme des Alkohols die Gefahren zu erkennen, die mit der Aufnahme ver-
bunden sind." Dieser Schluß der Kammer wird weder von den bisherigen Fest-
stellungen getragen noch entspricht er der Lebenserfahrung. Nach den bisher
mitgeteilten per sönlichen Verhältnissen hat der fast 70 Jahre alte Angeklagte
sein bisheriges Leben durchaus gemeistert. Er ist bisher nicht vor bestraft und
hat ein rechtschaffendes Berufsleben als Pflasterer und als Busfahrer geführt.
In seiner Freizeit beschäftigte er sich mit der Bienen- und Taubenzucht und
gehörte lange Jahr e dem Schützenverein an. Ohne nähere Darlegung über das
Ausmaß und den Einfluß einer Minderbegabung auf die Lebensgestaltung des
Angeklagten liegt es nach dem bisher mitgeteilten Lebenslauf eher nahe, daß
der Angeklagte - wie jedermann - die Gefahren des Alkohols kennt.
4. Die nach Zurückweisung der Sache nunmehr zur Entscheidung ber u-
fene Strafkammer wird Gelegenheit haben, das Vorliegen der Voraussetzungen
des § 21 StGB neu zu prüfen und die Gr ünde für die zu Gunsten des Angeklag-
ten vorgenommene Strafr ahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nä-
her  darzulegen. Im übrigen wird zu erwägen sein, ob nach den getroffenen
Feststellungen nicht nur - wie vom Landgericht angenommen - die Qualifikation
des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt ist, sondern auch die Voraussetzungen für
die (versuchte) gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefähr-
denden Behandlung i. S. d. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB vorliegen.
 II.
Die Revision des Angeklagten
 Die Nachprüfung des Urteils auf die Rüge der Verletzung mater iellen
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Rechts hat keinen den Angeklagten beschwer enden Rechtsfehler ergeben.
 1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführ ers tragen die fehlerfrei
getroffenen Feststellungen den Schuldspruch.
 a) Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, er habe nur in
den Boden schießen wollen, um die Frauen zu ver treiben, für widerlegt erach-
tet. Die dem zugrundeliegenden Beweiserwägungen ber uhen auf einer tragfä-
higen Tatsachengrundlage.
 Nach den Feststellungen hatte der im Umgang mit Schußwaffen geübte
Angeklagte von seinem Standort an dem - wie sich aus den gemäß § 267
Abs. 1 Satz 3 StPO in Bezug genommenen Lichtbildern ergibt - im Erdgeschoß
seines Anwesens befindlichen Schlafzimmerfenster freien Blick auf die rund
27 Meter entfernte Gartenbank, in deren Bereich sich die vier Tatopfer aufhiel-
ten. Das Landgericht hat weiter festgestellt, daß der Angeklagte auf Grund der
örtlichen Gegebenheiten ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, in sehr kur-
zer Entfernung vor seinem Schlafzimmerfenster in den Boden zu feuern, wenn
es ihm nur dar auf angekommen wäre, die Frauen zu vertreiben. Der Angeklag-
te gab gleichwohl aus der Hüfte in schneller Folge sechs Schüsse in Richtung
der Frauengruppe ab. Die Einschußbeschädigungen fanden sich überwiegend
im Bereich der Gartenbank und der benachbarten Haustüre. Die Geschädigte
H.   erlitt einen direkten Durchschuß am Fuß, die Geschädigte S.        
wurde durch einen Geschoßsplitter am Oberschenkel verletzt. Dies steIlt eine
ausr eichende Tatsachengrundlage für die Überzeugung der Strafkammer dar,
daß der zwar alkoholisierte, sich jedoch gegenüber den wenig später eintref-
fenden Polizeibeamten situationsangemessen verhaltende Angeklagte bewußt
auf die vier Frauen geschossen und billigend in Kauf genommen hat, diese zu
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verletzen.
 b) Daß das Landgericht insoweit nur (versuchte) gefährliche Körperver-
letzungen mittels einer Waffe (§ 224 Abs. 1 Nr . 2 StGB), nicht dagegen auch
mittels einer das Leben gefähr denden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB)
angenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.
 c) Entgegen der Auffassung des Beschwer deführers hat das Landgericht
zu Recht Widerstand in einem besonders schweren Fall nach § 113 Abs. 2
Nr. 1 StGB angenommen. Der Täter verwendet die Waffe schon dann, wenn er
sie zur Drohung mit Gewalt einsetzt (BGHSt 27, 176, 180). Im übrigen hat das
Landgericht der Erfüllung des Regelbeispiels im Hinblick auf den geringen Un-
wert der Tat für die "tateinheitlich auszusprechende Strafe" ausdrücklich kein
Gewicht beigemessen.
 2. Die Strafzumessung bewegt sich innerhalb des dem Tatrichter einge-
räumten Beurteilungsspielraums und weist keinen Rechtsfehler auf.
Wahl                       Boetticher                Schluckebier
    Richterin am BGH Elf ist
    wegen Urlaubs an der
    Unterschriftsleistung
    gehindert.
          Wahl                           Graf



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