BGH,
Urt. v. 17.2.2004 - 1 StR 437/03
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 437/03
vom
17.02.2004
in dem Sicherungsverfahren
gegen
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
17.02.2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Dr. Kolz,
Hebenstreit,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts München I vom 17. Januar 2003 mit den
Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat es abgelehnt, den Beschuldigten
gemäß § 63 StGB
in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, da er "lediglich
lästige",
geringfügige Taten begangen habe und schwerwiegendere Taten
auch in Zukunft
nicht zu erwarten seien.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat
mit der Sachrüge Erfolg.
I.
1. Bei dem jetzt 48 Jahre alten Beschuldigten liegt als Folge einer
frühkindlichen
Hirnentzündung eine hirnorganisch begründete
psychische Wesensveränderung
vor, die im wesentlichen von "paranoiden Befürchtungen sowie
einer Störung der Affektivität" geprägt ist.
Der Beschuldigte fühlt sich "von
Personen aus seiner nächsten Umgebung beeinträchtigt
und bedroht", was
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immer wieder zu "aggressiven Spannungszuständen"
führt. Insgesamt liegt eine
krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB
vor.
2. Im Zustand der krankheitsbedingten Schuldunfähigkeit hat
der Beschuldigte
etwa den Hausmeister der Wohnanlage, in der er seit 1990 wohnt,
beschimpft und mit dem Tode bedroht, ebenso weitere Personen
- überwiegend Nachbarn - beschimpft, ohne daß in
allen Fällen klar würde,
wodurch die Vorgänge ausgelöst wurden. Soweit
festgestellt, handelt es sich
darum, daß sich die Nachbarn, teilweise durch Einschalten der
Polizei, gegen
Belästigungen durch den Angeklagten - Lärmen oder
Herumwerfen von Abfällen
- zu schützen versuchten. Neben bloß verbalen
Ausfällen kam es aber auch
zu Sachbeschädigungen - so zerstach er einen Reifen des Pkw's
der Nachbarin
V., die sich dagegen verwahrt hatte, daß er immer wieder
Knochen in
ihren Garten warf - und zu Körperverletzungen. Er gab etwa der
Nachbarin
H. eine Ohrfeige, als sie ihn zur Ruhe mahnte, nachdem sie durch sein
intensives Lärmen im Hausflur aus dem Schlaf gerissen war. Den
Polizeibeamten
S. versuchte er mit der Faust ins Gesicht zu schlagen, wobei er ihn
jedoch nur streifte. Vorausgegangen war, daß der Beschuldigte
den Vater
S.s - wie dieser seinem Sohn mitgeteilt hatte - aus nicht erkennbaren
Gründen
beleidigt und zu schlagen versucht haben soll.
3. Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß bei der
Bewertung
der Taten des Beschuldigten auch frühere Taten mit zu
berücksichtigen sind.
Insoweit hat sie, teils anhand früherer Urteile, in einem Fall
durch Beweisaufnahme
über einen von einem anderen Gericht gemäß
§ 154 StPO eingestellten
Vorwurf; unter anderem folgendes festgestellt:
a) 1989 zerschlug der Beschuldigte in der Wohnung seiner Eltern vier
Türen und trat auf den Vater ein. Einige Stunden nach diesem
Vorfall zerschlug
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er die Schlafzimmertür und ging mit einem Hammer auf den Vater
los. Als dieser
ihm den Hammer entreißen und flüchten konnte, warf
er die Mutter zu Boden
und brach ihr den Oberarm. Als schließlich die Polizei kam,
kratzte er, biß
und schlug auf die Polizisten ein. Einer von ihnen wurde an
Händen und Armen
verletzt. Er entriß einem Polizisten die Dienstwaffe, deren
"Benutzung ...
scheiterte, da der Abzug ... blockiert war".
Wegen dieser Taten wurde der Beschuldigte in einem psychiatrischen
Krankenhaus untergebracht, wobei die Unterbringung zur
Bewährung ausgesetzt
wurde. Näheres ist nicht mitgeteilt.
b) Erneut wurde 1998 die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet und zur Bewährung ausgesetzt. Der Beschuldigte hatte
auf offener Straße einen Herrn W. - ob Nachbar oder nicht,
bleibt offen -
ohne erkennbaren Grund beleidigt, angegriffen, zu Boden geworfen und
sich
auf ihn gesetzt. W. erlitt eine Trümmerfraktur eines Fingers
und mußte
wochenlang einen Gips tragen.
c) Wegen dieser Verurteilung wurde ein weiteres Verfahren
gemäß
§ 154 StPO eingestellt. Der Beschuldigte hatte auf der
Straße einen verstorbenen
Arbeitskollegen gegenüber dessen Witwe beschimpft und ihr und
ihrem
Begleiter vorgeworfen, ihm einige Wochen zuvor in einem Park
nachgeschaut
zu haben. Als sich der Begleiter diese Beleidigungen und
Belästigungen verbat,
"schob" er sein Fahrrad gegen ihn und schlug ihn mit der Faust ins
Gesicht.
4. Nach Auffassung der Strafkammer liegen insgesamt nicht erhebliche,
sondern nur lästige Taten vor, die sich im "unteren Bereich"
bewegten; letztlich
seien es "Nachbarstreitigkeiten", denen mit den "Mitteln des
Zivilrechts" zu begegnen
sei. Zwar sei auch in Zukunft mit vergleichbaren "Konflikten" und dem
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entsprechend mit vergleichbaren - nicht aber schwerwiegenderen Taten -
zu
rechnen, eine im Sinne des § 63 StGB bedeutsame Gefahr
für die Allgemeinheit
begründe dies jedoch nicht. Auch unter
Berücksichtigung der im einzelnen
gewürdigten früheren Taten sei daher eine
Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus unverhältnismäßig und komme
nicht in Betracht.
II.
Wenn die Strafkammer auch von im Ansatz rechtlich zutreffenden
Erwägungen
ausgeht, hält das Urteil rechtlicher
Überprüfung nicht stand.
1. Selbst wenn den Bewertungen der Strafkammer im übrigen zu
folgen
wäre, sind ihre Erwägungen an einer zentralen Stelle
unklar.
Der gerichtliche Sachverständige, dessen Sachkunde die
Strafkammer
hervorhebt, sieht bei "weiterer Verschlechterung des psychischen
Befindens"
eine "Eskalationsgefahr". Zugleich hat er die Möglichkeit
schwerer wiegender
rechtswidriger Taten nach den Urteilsfeststellungen aber als "reine
Spekulation"
bezeichnet. Im Ergebnis habe er bei "Anwendung der erwähnten
Kriterien"
nur eine Wiederholungsgefahr für mit den vorliegenden
"vergleichbare Delikte"
bejaht.
Es erscheint schon wenig naheliegend, daß ein erfahrener
Sachverständiger
im Rahmen eines Gutachtens über den gegenwärtigen und
den zu
erwartenden künftigen psychischen Zustand im Rahmen seiner
Prognose nach
eigener Bewertung "reine Spekulationen" anstellt. Auch die
Verknüpfung dieser
Prognose mit den "erwähnten Kriterien" ist unklar. Es ist zwar
nicht ausdrücklich
gesagt, welche Kriterien damit gemeint sind, jedoch hat die Strafkammer
im
übrigen, wenn auch unter unterschiedlichen Aspekten, allein
rechtliche Erwägungen
zur Frage der Verhältnismäßigkeit
angestellt. Die rechtliche Gewich-
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tung festgestellter Taten durch das Gericht kann aber nicht
verdeutlichen,
warum aus psychiatrischer Sicht mit gewichtigeren als den
festgestellten Taten
nicht zu rechnen ist.
2. Unabhängig davon bestehen sowohl gegen die Bewertung der
früheren
als auch der verfahrensgegenständlichen Taten rechtliche
Bedenken:
a) Den Vorfall aus dem Jahre 1989 hält die Strafkammer nicht
nur wegen
des inzwischen verstrichenen Zeitraums für wenig bedeutsam,
sondern
auch wegen des zugrundeliegenden, inzwischen aber überwundenen
Vater-
Sohn-Konflikts. Ob auch der Angriff gegen die Mutter, der immerhin zu
einem
Oberarmbruch führte, deshalb und wegen der zusätzlich
genannten ehelichen
Spannungen der Eltern als weitgehend relativiert angesehen werden
kann, erscheint zumindest fraglich. Dies gilt noch mehr für
die Annahme, all
dies lasse auch das Verhalten des Angeklagten gegenüber der
Polizei in einem
vergleichsweise milden Licht erscheinen. Soweit sich die Strafkammer
mit dem
gewaltsamen Entreißen der Waffe befaßt, ist
insbesondere die Erwägung, der
Beschuldigte habe möglicherweise mit der Waffe nur drohen
wollen, mit der
Feststellung unvereinbar, die Benutzung der Waffe sei an ihrem
blockierten
Abzug gescheitert.
b) Auch die Erwägung, das Verhalten des Beschuldigten
gegenüber
Herrn W. wiege deshalb weniger schwer, weil er ihn zuvor ohne
erkennbaren
Grund (unter anderem mit dem Wort "Dreckhammel") beleidigt habe und
der Trümmerbruch des Fingers nicht eigentlich beabsichtigt,
sondern Folge der
Auseinandersetzung wegen dieser "Formalbeleidigung" gewesen sei, ist
nicht
ohne weiteres einsichtig. Der Beschuldigte hat W. ohne erkennbaren
Grund beleidigt, ihn geschlagen, auf den Boden geworfen und sich auf
ihn gesetzt;
dies führte zu dem Trümmerbruch. Ohne daß
es auf eine isolierte Bewertung
jeder einzelnen Phase dieses Geschehens ankäme, liegt diese
auch in
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ihrem Ursprung auf einen Angriff des Beschuldigten
zurückgehende Verletzung
schon auf Grund ihrer Schwere jedenfalls nicht, wie die Strafkammer
meint, "im
untersten Bereich".
c) Für die Bewertung des von der Strafkammer ebenfalls dem
"unteren
Bereich" zugeordneten Faustschlags ins Gesicht des Begleiters der Witwe
des
früheren Arbeitskollegen gilt nichts anderes.
d) Es mag dahinstehen, ob allein die aufgezeigten Bedenken gegen die
Bewertung der früheren Taten notwendig zur Aufhebung des
Urteils führen
müßten, wenn die verfahrensgegenständlichen
Taten rechtsfehlerfrei gewürdigt
wären.
Dies ist jedoch nicht der Fall.
Insbesondere folgt dies aus der Annahme, es lägen (nur)
"Nachbarstreitigkeiten"
vor. Dieser Begriff erweckt letztlich den Anschein wechselseitiger
Auseinandersetzungen, die in räumlich engem Zusammenleben der
Beteiligten
ihre Wurzel haben, an objektiv eher weniger bedeutende Gründe
anknüpfen
und im Grunde leicht bereinigt werden könnten. Auch wenn dies,
wie hier, voraussichtlich
nicht gelingen wird, so will die Strafkammer offenbar zum Ausdruck
bringen, handele es sich unter diesen Umständen jedenfalls
nicht um Vorgänge,
die ein nachhaltiges Eingreifen in Form einer Unterbringung
gemäß § 63
StGB rechtfertigen könnten.
All dies wird den Feststellungen zur Art der Erkrankung des
Beschuldigten
und den daraus resultierenden Folgen nicht gerecht. Der Beschuldigte
fühlt sich offenbar von jedermann, der mit ihm in Kontakt
kommt, bedroht und
reagiert mit Aggression. Dies war offenbar schon so, als er noch bei
den Eltern
lebte - die Strafkammer erwähnt über den Vorgang von
1989 hinaus häufige
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wechselseitige Handgreiflichkeiten - und gilt auch für die
jeweiligen Nachbarn.
Darüber hinaus ist aber auch jeder andere gefährdet,
wie z.B. der Begleiter der
Witwe des Arbeitskollegen, Polizisten, wohl auch der Vater des
Polizisten S.,
oder auch der auf der Straße angegriffene Herr W., dessen
Beziehung
zum Beschuldigten die Urteilsgründe nicht ergeben. Ein
weiterer wesentlicher
Unterschied zu "Nachbarstreitigkeiten" liegt auch darin, daß,
soweit ersichtlich,
keiner dieser Geschädigten durch auch nur im weitesten Sinne
vorwerfbares
eigenes Verhalten die Attacken des Beschuldigten ausgelöst
hat. Insgesamt
liegt die Bewertung nahe, daß infolge der Krankheit des
Beschuldigten jedermann,
der irgendwie in Kontakt mit ihm gerät, mit Angriffen nicht
nur gegen
seine Ehre und jedenfalls in Einzelfällen auch gegen sein
Eigentum, sondern
auch gegen seine körperliche Integrität rechnen
muß. Es bedarf auch keiner
weiteren Darlegung, daß körperliche Attacken, die
wiederholt sogar zu Knochenbrüchen
geführt haben, aber auch Ohrfeigen oder Faustschläge
ins Gesicht
nicht lediglich lästige und unbedeutende und daher von der
Allgemeinheit
hinzunehmende Vorfälle sind (vgl. auch BGH, Beschluß
vom 16. Januar 2003
- 1 StR 531/02), selbst wenn im Einzelfall Ohrfeige oder Fausthieb den
Betroffenen
letztlich aus Zufall oder wegen eigenen geschickten Ausweichens nicht
oder nicht mit voller Wucht getroffen hat. Es fällt auch ins
Gewicht, daß sich
diese Vorfälle, entsprechend der fortbestehenden
Grunderkrankung über Jahre
hin immer wiederholt haben, ohne daß es unter diesen
Umständen darauf ankäme,
ob, was die Strafkammer verneint, schon von einer Tatserie auszugehen
ist.
3. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.
Auch die dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen waren aufzuheben.
Der Beschuldigte hat sich dahin eingelassen, er zersteche keine Reifen
und habe niemanden geschlagen. Er hatte mangels Beschwer keine
Möglichkeit,
überprüfen zu lassen, ob die gegenteiligen
Feststellungen der Strafkammer
rechtsfehlerfrei getroffen wurden. Sie können daher nicht als
mögliche
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Grundlage einer Unterbringung des Beschuldigten bestehenbleiben (vgl.
BGH
NStZ-RR 1998, 204 m.w. Nachw. für den vergleichbaren Fall der
Aufhebung
eines Freispruchs).
III.
Der Senat sieht Anlaß zu folgendem Hinweis:
Bei der Frage der Notwendigkeit einer hier in Frage kommenden
Maßregel
kommt es gemäß § 63 StGB entscheidend auf
den Zeitpunkt der Hauptverhandlung
an (BGH, Beschluß vom 17. Oktober 2000 - 1 StR 428/00; Stree
in
Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 63 Rdn.
13, vor § 61 Rdn. 10 m.w.
Nachw.).
Aus im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten
Erwägungen ergibt
sich, daß der Beschuldigte auf Anordnung des Landratsamtes
München am
11. April 2002 in das Bezirkskrankenhaus Haar eingewiesen wurde, wo er
im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens am 20. Juni 2002 begutachtet wurde.
Die Strafkammer führt aus, daß bei
"Rückkehr des Beschuldigten in sein
bisheriges Umfeld" wieder mit Taten der festgestellten Art zu rechnen
sei. Dies
spricht dafür, daß er auch zum Zeitpunkt der
Hauptverhandlung noch im Bezirkskrankenhaus
war. In gleiche Richtung deutet die Aussage der "behandelnden
Ärztin", die von einer deutlichen Verbesserung durch die
Behandlung im
Bezirkskrankenhaus berichtet hat, wenn auch keine wirkliche
Krankheitseinsicht
und keine endgültige Stabilisierung vorliege. Eine zunehmende
Stabilisierung
sei "auf Grund des geänderten äußeren
Rahmens" aber festzustellen,
aggressives Verhalten sei seit Juli 2002 nicht mehr aufgefallen.
Dementsprechend
basiert auch die Prognose des gerichtlichen Sachverständigen
auf der
Annahme einer "Unterbrechung der Behandlung".
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All dies hat die Strafkammer nicht erkennbar erörtert, sondern
sie geht
ohne weiteres von der Gefahr weiterer Taten "bei Rückkehr"
aus. Die rechtlich
gebotene Feststellung einer gesteigerten Wahrscheinlichkeit
künftiger Taten
(vgl. BGH NStZ 1993, 78) ist unter diesen Umständen den
Urteilsgründen nicht
hinreichend klar zu entnehmen. Die neu zur Entscheidung berufene
Strafkammer
wird daher nähere Feststellungen zum weiteren Verlauf der
Behandlung
und den Lebensverhältnissen und dem Zustand des Beschuldigten
zum Zeitpunkt
der neuen Hauptverhandlung zu treffen haben. Je nach den
Umständen
könnte die Grundlage für eine Unterbringung entfallen
sein oder jedenfalls die
Grundlage für eine (nochmalige) Aussetzung einer
Unterbringungsanordnung
zur Bewährung vorliegen.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Hebenstreit |