BGH,
Urt. v. 19.7.2001 - 4 StR 65/01
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 65/01
vom
19. Juli 2001
in der Strafsache gegen
wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19.
Juli 2001, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am
Bundesgerichtshof Prof. Dr. Meyer-Goßner, die Richter am
Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein, die Richterin am
Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic, der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann, als beisitzende Richter Staatsanwalt in der Verhandlung,
Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der
Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, der Angeklagte in
Person, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Dortmund vom 14. September 2000 dahin geändert, daß
der Angeklagte wegen Betruges in 74 tateinheitlich begangenen
Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt
wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 74
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision
des Angeklagten bleibt im wesentlichen ohne Erfolg. Sie führt
lediglich zu einer abweichenden Beurteilung des
Konkurrenzverhältnisses und - unter Wegfall der
Einzelstrafaussprüche - zur Verhängung einer der
Gesamtfreiheitsstrafe entsprechenden selbständigen
Freiheitsstrafe.
1. Die Annahme von Tatmehrheit in den vom Landgericht - wie der
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. März 2001
zutreffend dargelegt hat - rechtsfehlerfrei als Betrug gewerteten 74
Fällen hält rechtlicher Nachprüfung nicht
stand.
Nach den Feststellungen schloß der Angeklagte die
Verträge zwischen der Firma M. A. Ltd. und den Kapitalanlegern
nicht selbst. Sein Tatbeitrag bestand vielmehr darin, daß er
als Geschäftsführer der M. A. Ltd. die
organisatorischen Voraussetzungen dafür schaffte,
daß die von ihm angestellten und unterwiesenen Mitarbeiter
mittels eines "über viele Jahre hinweg perfektionierten,
ausgeklügelten Systems" Anleger warben und mit unwahren
Tatsachenbehauptungen zum Abschluß von
Anlageverträgen und zur Zahlung der Geldeinlagen
veranlaßten. Die einzelnen Vertragsabschlüsse
stellen zwar für sich genommen selbständige
Handlungen dar, die sich der Angeklagte als mittelbarer Täter
auch zurechnen lassen muß. Für die Frage des
Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen im Sinne der
§§ 52, 53 StGB kommt es aber nach ständiger
Rechtsprechung auf den eigenen Tatbeitrag des Angeklagten an, der hier
lediglich in einer Tathandlung, nämlich in der Leitung und
Organisation der Firma M. A. Ltd., bestand (vgl. BGHR StGB §
263 Abs. 1 Konkurrenzen 10 und BGHR StGB § 263
Täterschaft 1; BGH NStZ 1996, 296, 297 und 610; wistra 1998,
224 und 1999, 23). Der Senat ändert den Schuldspruch
entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da
ausgeschlossen werden kann, daß sich der geständige
Angeklagte auf entsprechenden Hinweis anders als geschehen verteidigt
hätte.
2. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der
Einzelstrafaussprüche. Sie läßt jedoch den
Unrechts- und Schuldgehalt des deliktischen Verhaltens
unberührt (vgl. BGHR StGB § 263 Täterschaft
1; BGH NStZ 1996, 296, 297; wistra 1998, 224). Die Gesamtstrafe kann
daher als Einzelstrafe bestehen bleiben.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Solin-Stojanovic Ernemann
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