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BGH, Urteil vom 19. März 2002 - 1 StR 566/01


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 19.3.2002 - 1 StR 566/01
1 StR 566/01
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
19. März 2002
in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 19. März 2002, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Nack als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Schluckebier, Hebenstreit, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24. Juli 2001 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß zwei Jahre der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.
1. Der Angeklagte stach am 21. Oktober 2000 um 22:30 Uhr mit bedingtem Tötungsvorsatz zweimal auf den Oberkörper des Sohnes seiner Lebensgefährtin mit einem Messer ein. Dem Sohn gelang es danach, den Angeklagten am Boden zu fixieren, ihm das Messer zu entwinden und den Notarzt zu rufen. Aus einer zweieinhalb Stunden später entnommenen Blutprobe hat das Landgericht eine Tatzeitblutalkoholkonzentration des Angeklagten von 3,11 % errechnet. Beraten von zwei Sachverständigen, hat das Landgericht eine alkoholbedingt erheblich verminderte Schuldfähigkeit angenommen, Schuldunfähigkeit aber ausgeschlossen.
2. Den bedingten Tötungsvorsatz hat das Landgericht tragfähig mit dem Geschehensablauf, der Beschaffenheit des Messers und der Art des Einsatzes begründet. Auch der aus der konfliktbeladenen Gesamtsituation und dem dem Tatgeschehen unmittelbar vorausgehenden aggressiven Verhalten des Angeklagten gezogene Schluß auf das voluntative Element ist rechtsfehlerfrei. In der hohen und offensichtlichen Lebensgefährlichkeit der Gewalthandlungen durfte das Landgericht ein gewichtiges, auf Tötungsvorsatz hinweisendes Beweisanzeichen sehen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 51).
3. Das Landgericht hat bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 20 StGB die richtigen Maßstäbe (vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 14; BGH NStZ 1995, 96; BGH Blutalkohol 38, 188; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1991 - 1 StR 482/91) angelegt und danach einen Ausschluß der Steuerungsfähigkeit rechtsfehlerfrei verneint.
a) Es ist zur Beurteilung der biologischen Merkmale des § 20 StGB beiden Sachverständigen gefolgt, die für den Fall, daß beim Angeklagten Erinnerungsreste vorhanden waren, von einem Erhalt der Steuerungsfähigkeit ausgegangen sind. Das Landgericht hat aber nicht nur solche Erinnerungsreste festgestellt, sondern sogar als erwiesen erachtet, daß sich der Angeklagte durchaus an das "Vor- und das Tatgeschehen im wesentlichen erinnern" konnte. Nur "beispielsweise" hat es hierbei die vom Angeklagten geschilderte Erinnerung an das Aufhelfen der gestürzten Lebensgefährtin und an das Holen des Tatmessers aus der Küche erwähnt. Soweit es das Messer angeht, hat das Landgericht dem Angeklagten lediglich die Notwehrsituation nicht geglaubt, in der er das Messer zum Einsatz gebracht haben wollte.
b) Damit hat das Landgericht zum einen das Leistungsverhalten des Angeklagten bewertet. Die Erinnerung des trinkgewohnten Angeklagten war im wesentlichen intakt und sein Verhalten bei dem Tatgeschehen war durchaus differenziert (zuerst beschimpfte er das Opfer, dann holte er ein Messer aus der Küche und setzte damit dem Opfer nach, das sich dem Angriff entziehen wollte). Zum andern hat das Landgericht auf die zuverlässig ermittelte Tatzeitblutalkoholkonzentration von 3,11 % abgestellt und vor diesem Hintergrund das Leistungsverhalten erörtert. Die somit vorgenommene Gesamtschau beider Gesichtspunkte weist aus, daß das Landgericht von einem zutreffenden Maßstab ausgegangen ist und eine Schuldunfähigkeit rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat.
4. Zu den übrigen Beanstandungen ist lediglich folgendes zu bemerken:
a) Die Prüfungsreihenfolge bei der Strafrahmenwahl weist keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 213 StGB auch unter Berücksichtigung beider vertypter Milderungsgründe (§§ 21 und 23 StGB) ausgeschlossen und den Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zweimal nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat das Landgericht eine "Gesamtbetrachtung aller Tatumstände" vorgenommen; der Senat schließt aus, daß dabei das Alter des Angeklagten und das Handeln (nur) mit bedingtem Tötungsvorsatz außer Betracht geblieben ist.
b) Bei der Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor der Maßregel hat das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen gerade noch hinreichend individualisiert begründet, weshalb der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird.
Nack Wahl Boetticher Schluckebier Hebenstreit 



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