BGH,
Urt. v. 20.8.2003 - 2 StR 166/03
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 166/03
vom
20.08.2003
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20.
August
2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. h.c. Detter,
Dr. Bode,
Rothfuß,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts
Mühlhausen vom 12. Juli 2002 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Wirtschaftsstrafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Untreue in drei
Fällen und vom Vorwurf des versuchten gemeinschaftlichen
Betrugs aus tatsächlichen
Gründen freigesprochen. Dagegen wendet sich die
Staatsanwaltschaft
mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Verletzung
sachlichen Rechts und eine Verfahrensrüge gestützten
Revision. Das Rechtsmittel,
das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen ist der Angeklagte L. Studiendirektor
in H. . Seit 1990 war er mit einem Teil seiner Arbeitskraft beratend
beim
Aufbau der betrieblichen und schulischen Berufsausbildung in
Thüringen tätig.
Ab Anfang 1991 unterstützte er das Thüringer
Kultusministerium bei der Ver-
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wendung der Mittel aus dem europäischen Sozialfonds zur
Qualifizierung von
Arbeitslosen und sozial Benachteiligten. Der Angeklagte plante
hierfür sogenannte
Flathus-Programme und sorgte für deren Durchführung
einschließlich
der Abwicklung des Zahlungsverkehrs. Er vereinbarte mit seinem
langjährigen
Freund, dem früheren Mitangeklagten H. als Leiter der
Produktionsschule
B. in D. , daß Lehrgänge für 150 DM pro Tag
und
Teilnehmer durchzuführen seien, akzeptierte dann aber eine
nachträgliche
Preiserhöhung auf 170 DM, der keine Leistungsänderung
zugrunde lag. Dem
Land Thüringen entstand dadurch im Jahr 1992 ein Gesamtschaden
von etwas
über 580.000 DM. Insoweit hat die Strafkammer das Verfahren
nach § 154 Abs.
2 StPO vorläufig eingestellt.
Von den nachfolgenden Tatvorwürfen hat die Strafkammer den
Angeklagten
aus subjektiven Gründen freigesprochen:
1. H. wurde wegen Untreuevorwürfen vom Vorstand der Schule
B. entlassen. Um die Lehrgänge aus Thüringen weiter
durchführen zu
können, gründete er am 6. Dezember 1992 die E.
. (E. ). Der Angeklagte schloß am 22. Dezember 1992 mit der
E. einen Vertrag über die Durchführung von
Flathus-Programmen im Jahre
1993 zum Preis von 170 bzw. 190 (Flathus-Programm 13) DM pro Tag und
Teilnehmer; die von der E. unterbeauftragten Schulen erhielten in der
Regel
einen Tagessatz von 100 bis 120 DM. Durch die
Überhöhung des Preises
um 20 DM pro Tag und Teilnehmer gegenüber dem
ursprünglich vereinbarten
Tagessatz von 150 DM entstand dem Thüringer Kultusministerium
im Jahr
1993 ein Schaden von insgesamt 391.000 DM.
Die Strafkammer hat insoweit eine vorsätzliche
Pflichtverletzung des
Angeklagten verneint, weil dem Angeklagten aufgrund eines schon damals
vor-
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liegenden mäßiggradig ausgeprägten
Psychosyndroms nicht bewußt gewesen
sei, daß er auf eine Ermäßigung der im
Jahre 1992 willkürlich vorgenommenen
Preiserhöhung hätte hinwirken müssen.
2. Der Angeklagte und H. gingen zumindest stillschweigend
von einer Verlängerung des Vertragsverhältnisses
für das Jahr 1994 aus. Entsprechend
wurden die Lehrgänge durchgeführt. Dem Land
Thüringen entstand
dadurch ein Schaden von insgesamt 627.000 DM. Auch insoweit hat die
Strafkammer
aus den vorgenannten Gründen Vorsatz nicht für
nachweisbar gehalten.
3. Obwohl alle Parteien von einer konkludent geschlossenen
Pauschalpreisvereinbarung
ausgegangen waren, stellte H. dem Thüringer Kultusministerium
am 26. Oktober 1992 u. a. 79.000 DM Verwaltungskosten in
Rechnung. Der Angeklagte akzeptierte diesen Rechnungsposten nach einem
Telefonat mit H. und zeichnete die Rechnung als "sachlich richtig" ab;
der Gesamtbetrag einschließlich der Verwaltungskosten wurde
überwiesen.
Die Strafkammer hat schon offengelassen, ob der Angeklagte den
objektiven
Tatbestand der Untreue erfüllt habe. Sie hat ihn
freigesprochen, weil ihm hinsichtlich
der inneren Tatseite aufgrund seiner
Persönlichkeitsstörung jedenfalls
nicht nachzuweisen sei, vorsätzlich auf eine Nichtschuld
gezahlt zu haben.
4. Ende 1992, Anfang 1993 suchte der Angeklagte mehrfach den
Staatssekretär im Thüringer Kultusministerium auf, um
eine Vergütung
für seine "Mehrarbeit" zu erlangen. Er legte dem
Staatssekretär schließlich einen
Vertragsentwurf zwischen dem Kultusministerium und dem Verein P.
e.V. vor, wonach P. e.V. für Unterstützung bei
Umsetzung und Durchführung
von Flathus-Maßnahmen vom 1. Juni 1992 bis zum 31. Mai 1993
rückwirkend
91.411,20 DM erhalten sollte. Tatsächlich hatte der Verein P.
e.V.
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keine Leistungen erbracht. Der Angeklagte wollte damit eine
Vergütung für seine
Tätigkeit erlangen; nach seiner Vorstellung würde der
Staatssekretär den
wahren Hintergrund des Vertrages erkennen und billigen. Der
Staatsekretär
hingegen ging von einer Zuarbeit des Vereins für den
Angeklagten aus; zu einem
Vertragsabschluß kam es nur deshalb nicht, weil er Zweifel
wegen der
Rückwirkung hatte. Die Strafkammer hat den subjektiven
Tatbestand des versuchten
Betrugs verneint, weil der Angeklagte aufgrund seiner
Persönlichkeitsstruktur
nicht in Täuschungsabsicht gehandelt habe.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat schon mit der Sachrüge
Erfolg.
Der Freispruch hält der sachlich-rechtlichen
Nachprüfung nicht stand.
1. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe in den
ausgeurteilten
Fällen jedenfalls ohne Vorsatz gehandelt, ist rechtsfehlerhaft.
a) Die Strafkammer beruft sich zur Begründung dafür,
daß aus dem äußeren
Geschehensablauf hier nicht auf die innere Tatseite des Angeklagten
geschlossen werden könne, auf die Gutachten des
Sachverständigen Prof.
Dr. R. und des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. S. sowie das
"bizarre"
Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung (UA S. 112). Weder
die Gutachten noch das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung
tragen die Wertung, daß dem Angeklagten aufgrund seiner
Persönlichkeit
kein Vorwurf vorsätzlichen Handelns zu machen sei.
aa) Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R. weist
Mängel
auf und ist deshalb schon als Grundlage von Feststellungen zur
Schuldfähig-
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keit und erst recht nicht zur hiervon zu unterscheidenden Frage des
Vorsatzes
geeignet. Die dem Urteil zu entnehmenden Angaben des
Sachverständigen
lassen eine hinreichende Auseinandersetzung mit den dem Angeklagten
vorgeworfenen
Taten und den dazu festgestellten Umständen vermissen. Der
Gutachter würdigt das Verhalten des Angeklagten global und
nicht auf den
Einzelfall bezogen. Die Beurteilung der Schuldfähigkeit nach
§ 20 StGB hat
aber in Bezug auf eine bestimmte Tat zu erfolgen (vgl.
Tröndle/Fischer, StGB,
51. Aufl. § 20 Rdn. 2). Der Sachverständige geht
dabei von Annahmen aus, für
die sich in den Feststellungen kein Beleg findet. So hat der Gutachter
seiner
Beurteilung zugrunde gelegt, daß die
Gedächtnisdefizite und Aufmerksamkeitsstörungen
des Angeklagten unter den Bedingungen der Schlafapnoe in
den in Frage stehenden Jahren erheblich schwerer gewesen sein
könnten als
zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung feststellbar, weil das Gehirn in der
Lage
sei, unter adäquater Behandlung die feinmorphologischen
Störungen durch die
Sauerstoffmangelsituation auszugleichen (UA S. 105). Aus dem Urteil
ergibt
sich aber kein Hinweis darauf, daß die Schlafapnoe des
Angeklagten behandelt
worden ist und sich sein Zustand gebessert hat. Im Gegenteil hat die
Zeugin
I. L. bekundet, daß sie bis vor kurzem nicht gewußt
habe, daß
ihr Mann eine Schlafapnoe habe (UA S. 108).
Der Sachverständige hält als Ursache der beim
Angeklagten gefundenen
Defizite im Bereich des verbalen Gedächtnisses, der
Aufmerksamkeit und
der Interferenzkontrolle ohne nähere Darlegungen einen
hirnorganischen Prozeß
für wahrscheinlich, obwohl die neurologische und die
neuroradiologische
Untersuchung unauffällige hirnorganische Verhältnisse
gezeigt haben (UA S.
104). An anderer Stelle heißt es, daß als Ursache
dieser Defizite ein hirnorganischer
Prozeß zu vermuten sei (UA S. 106). Die Strafkammer legt im
Urteil die
Vermutungen des Gutachters als festgestellte hirnorganische
Störungen
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zugrunde (UA S. 122), ohne dies näher zu belegen. Der
Gutachter vermutet
des weiteren, daß Entscheidungen in ihrer Intention
fehlgedeutet und Konsequenzen
nicht richtig eingeschätzt würden, da sie mehr vom
unbewußten Affekt
als von nüchterner Überlegung geleitet worden seien,
womit die Einsicht in die
Konsequenzen des Handelns aufgehoben und Schuldfähigkeit in
Frage gestellt
sei (UA S. 105). Bereits die Wortwahl des Gutachters zeigt,
daß er sich hier
nach eigener Einschätzung im Bereich der Spekulation bewegt.
Darüber hinaus
legt er dabei Bedingungen zugrunde, die er nicht selbst festgestellt
hat, sondern
die von der Diplom-Soziologin und Pädagogin M. im Rahmen
einer psychotherapeutischen Behandlung im Zeitraum von Oktober 1998 bis
November 2001 niedergelegt worden sind.
Die Annahme des Gutachters, eine Schuldunfähigkeit in den
Jahren
1994 und 1995 sei nicht auszuschließen, ist angesichts eines
von ihm selbst
diagnostizierten mäßiggradigen Psychosyndroms und
einer leicht- bis mäßiggradigen
Schlafapnoe mit der gegebenen Begründung nach alledem nicht
nachvollziehbar. Nach den Ausgangsbefunden ist aufgrund des
festgestellten
geringen Schweregrades der Erkrankungen ein Ausschluß der
Schuldfähigkeit
vielmehr unwahrscheinlich; er hätte gegebenenfalls
für jeden einzelnen Tatvorwurf
sorgfältig begründet werden müssen, zumal
diese Tatvorwürfe vor dem
angegebenen Zeitraum lagen, nämlich 1992 und 1993.
Die Behauptung des Gutachters, der Angeklagte könne eine
Komplexhaftigkeit
über mehrere Monate nicht zielgerichtet durchhalten (UA S.
106),
widerspricht den Feststellungen, wonach der Angeklagte in mehrfacher
Hinsicht
über Jahre hinaus zielgerichtetes komplexes Verhalten gezeigt
hat (etwa
Durchführung der Flathus-Programme für das
Thüringer Kultusministerium,
Zusammenarbeit mit H. , Erzielung zusätzlicher Einnahmen aus
ver-
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schiedenen Quellen). Soweit der Gutachter ausführt,
daß es Defizite vor allem
bei komplexen Aufmerksamkeitsanforderungen gebe (UA S. 106), ergibt sich
aus den Feststellungen nicht, daß dem Angeklagten zur Last
gelegtes Verhalten
in solchen komplexen Situationen stattgefunden hat. Die Feststellungen
weisen vielmehr aus, daß der Angeklagte die ihm zur Last
gelegten Vertragsabschlüsse
über längere Zeit geplant und vorbereitet hat. Die
Behauptung des
Gutachters, der Angeklagte habe durch seine Unstrukturiertheit ganz
andere
Motive in den Vordergrund gestellt (UA S. 107), wird durch nichts
belegt. Auch
soweit der Gutachter dem Angeklagten für bestimmte
Verhaltensbereiche die
Fähigkeit abspricht, komplexe Konsequenzen zu erkennen (UA S.
107), setzt
er sich nicht tatsächlich mit der Tätigkeit des
Angeklagten in den fraglichen
Jahren auseinander. So war der Angeklagte beispielsweise
während des Tatzeitraums
bis März 2002 in herausgehobener Funktion etwa als
stellvertretender
Leiter eines berufspädagogischen Fachseminars tätig
(UA S. 6). Daß er
den insoweit an ihn gestellten Anforderungen nicht gerecht geworden sein
könnte, belegen die Feststellungen in keinem Punkt.
bb) Auch das Gutachten des Prof. Dr. Dr. S. ist nicht geeignet,
die Beurteilung des Landgerichts zu rechtfertigen. Nach diesem Gutachten
könnte das Zusammentreffen der nach den Feststellungen
lediglich unterstellten
und nicht näher dargelegten und belegten hirnorganischen
Störungen mit
den psychischen Auswirkungen der "Second Generation-Problematik" in
bestimmten
Situationen beim Angeklagten zu Realitätsverkennungen und damit
nicht realitätskonformen Verhaltensweisen geführt
haben (UA S. 111). Damit
geht der Sachverständige schon hinsichtlich der
hirnorganischen Störungen
von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Die Ausführungen
liegen aber auch
deshalb neben der Sache, weil solche Krisensituationen hier nicht
festgestellt
sind. Vielmehr zeigen die Urteilsgründe einen kontinuierlichen
Prozeß auf, in
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dem der Angeklagte seine Zielvorstellungen verfolgt hat. Soweit der
Gutachter
unbewußte Kooperationswünsche mit vermeintlichen
oder gefürchteten Gegnern
für möglich hält, dürfte einer
darauf beruhenden Realitätsverkennung
beim Abschluß der fraglichen Verträge hier
entgegenstehen, daß H. ein
langjähriger Freund des Angeklagten war.
cc) Soweit das Landgericht aus eigener Beobachtung von bizarren
Verhaltensweisen
des Angeklagten ausgegangen ist (UA S. 112), belegen die
Feststellungen nicht, daß der Angeklagten auch zur Zeit der
verfahrensgegenständlichen
Taten auffälliges Benehmen gezeigt hat; dagegen
dürfte sprechen,
daß er Vertreter des Thüringer Kultusministeriums in
der interministeriellen
Runde war und das Ministerium auch gegenüber
europäischen Finanzkontrolleuren
vertreten hat.
b) Die Begründung, mit der die Strafkammer auf der Grundlage
der vorgenannten
Gutachten für die einzelnen Tathandlungen den Vorsatz verneint,
begegnet auch unabhängig von der Mangelhaftigkeit der
Gutachten sachlich-rechtlichen
Bedenken.
Die Strafkammer hat fehlerhaft Vorsatz, Unrechtseinsicht und
Schuldfähigkeit
miteinander verquickt und in allen Fällen die Frage der
Schuldfähigkeit
auf die subjektive Tatbestandsseite projiziert. Darüber hinaus
geht sie bei den
Untreuehandlungen von zu hohen Anforderungen an den Nachweis des
Vorsatzes
(UA S. 99) aus, denn hier ergibt der festgestellte Sachverhalt weder
(nur) bedingten Vorsatz noch uneigennütziges
Täterverhalten.
Bei der Bewertung der subjektiven Seite der einzelnen
Tatvorwürfe hat
die Strafkammer zudem Tatsachen zugrunde gelegt, die im Widerspruch zu
den Feststellungen stehen. Die Annahme der Strafkammer, durch die
Schwie-
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rigkeiten H. s sei für den Angeklagten die
Durchführung der Lehrgänge
in D. gefährdet gewesen (UA S. 114), widerspricht der
Feststellung,
daß er auch nach Vertragsschluß mit der E.
Verhandlungen mit Vertretern
der Produktionsschule B. führte und diese hinhielt (UA S. 89).
Danach
war dem Angeklagte bewußt, daß er ohne weiteres
Lehrgänge in D.
auch ohne H. durchführen lassen konnte. Der Angeklagte hat
nicht nur
in einer „emotional stark belasteten Ausgangslage“
(UA S. 114) im Dezember
1992 den Vertrag mit H. unterzeichnet, sondern auch zusammen mit
H. Anschreiben zur Täuschung des Thüringer
Kultusministeriums entworfen
(UA S. 85). Den Vertrag mit den überhöhten Preisen
hat er dann im
Verlaufe eines Jahres durchgeführt.
Die Annahme der Kammer, dem Angeklagten sei im November 1993
nicht bewußt gewesen, daß er günstigere
Preise für das Thüringer Kultusministerium
habe durchsetzen müssen, insbesondere weil er komplexe
Vorgänge
nicht über längere Zeiträume im Zusammenhang
habe beurteilen können, widerspricht,
wie oben unter Punkt a aa ausgeführt, den Feststellungen.
Daß die
Lehrgangspreise überhöht waren, wußte der
Angeklagte, weil er von Anfang an
in die Kalkulation auf Seiten H. s eingeweiht war (UA S. 28).
Dafür, daß
dem Angeklagten im November 1993 die früheren Abmachungen
entfallen sein
könnten, gibt es nicht die geringsten Anhaltspunkte.
III.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf
folgendes
hin:
Auch hinsichtlich der Verwaltungskosten von 79.000 DM belegen die
bisherigen Urteilsfeststellungen den objektiven Tatbestand der Untreue.
Der
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Angeklagte hätte die Forderung im Fax vom 10. April 1992 nicht
akzeptieren
dürfen, weil ein Pauschalpreis vereinbart war. Insoweit oblag
ihm die Kontrolle,
er hätte einen eventuellen Rechtsanspruch nicht entstehen
lassen dürfen.
Sollte bezüglich des Vorwurfs des versuchten Betruges dem
Angeklagten
nicht zu widerlegen sein, daß er geglaubt habe, daß
der Staatssekretär
über die Täuschung informiert gewesen sei und diese
gebilligt habe, wird der
Tatvorwurf unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der versuchten
Anstiftung zur
Untreue zu prüfen sein. Dem Angeklagten dürfte
bewußt gewesen sein, daß er
auf eine zusätzliche Entlohnung seiner Tätigkeit im
Thüringer Kultusministerium
keinen Rechtsanspruch hatte; dies zeigt seine Einlassung zu der
später
gewählten, von der Kammer nicht feststellbaren
Vergütungskonstruktion (UA
S. 55).
Bei der Organisation und Durchführung des
Flathus-Teilprogramms 13
für das Thüringer Ministerium für
Landwirtschaft und Forsten liegt ein faktisches
Treueverhältnis des Angeklagten nahe.
Der Angeklagte dürfte durch seine pflichtwidrigen
Vertragsabschlüsse
mit H. einen höheren Schaden als 20 DM pro Tag und Teilnehmer
verursacht
haben: der Angeklagte hatte von Anfang an einen Tagessatz von 150
DM vereinbart, ohne ernsthafte Konkurrenzangebote einzuholen, obwohl
entsprechende
Lehrgänge für 100 bis 120 DM pro Tag zu haben waren,
wie die
Beauftragung der Schulen durch E. zeigt.
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Im Hinblick auf die Verfahrensrüge, die, wie der
Generalbundesanwalt
zu Recht angenommen hat, von Gewicht ist, wird der neue Tatrichter
Gelegenheit
haben, einen neuen Sachverständigen mit der Begutachtung des
Angeklagten
zu beauftragen.
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Roggenbuck |