BGH,
Urt. v. 21.9.2000 - 4 StR 284/00
StGB § 152 a Abs. 1 Nr. 1
Zum objektiven und subjektiven Tatbestand des § 152 a Abs. 1
Nr. 1 StGB.
BGH, Urteil vom 21. September 2000 - 4 StR 284/00 - LG Detmold
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 284/00
vom
21. September 2000
in der Strafsache gegen
wegen Fälschung von Zahlungskarten u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21.
Septem-ber 2000, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am
Bundesgerichtshof Prof. Dr. Meyer-Goßner, die Richter am
Bundesgerichtshof Dr. Kuckein, Athing, die Richterin am
Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic, der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der
Bundesanwaltschaft, der Angeklagte Klaus-Dieter G. in Person,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold
vom 3. April 2000 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen
"gewerbsmäßiger Fälschung von
Zahlungskarten in zehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit
gemeinschaftlichem Betrug" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier
Jahren verurteilt und eine Maßregel nach den
§§ 69, 69 a StGB angeordnet. Mit seiner Revision
rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen
Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Den auf Verstöße gegen § 267 Abs. 3 StPO
gestützten Verfahrensrügen, mit denen der Angeklagte
die Strafzumessung des Landgerichts beanstandet, kommt neben der
erhobenen Sachrüge keine weiter gehende Bedeutung zu.
2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde
hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben.
a) Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte, um sich eine laufende
Einnahmequelle von erheblichem Umfang zu verschaffen, den
Entschluß gefaßt, eine ec-Karte zu
fälschen und sich mit dem Falsifikat eine Variante des
bargeldlosen Zahlungsverkehrs zunutze zu machen, bei der der
Karteninhaber ohne Angabe der persönlichen Geheimnummer (PIN)
die ec-Karte vorlegt und eine Lastschriftermächtigung erteilt.
Wird die Bankleitzahl auf der ec-Karte verändert, kann die
Lastschrift nicht eingelöst und selbst bei
unveränderter Kontonummer nicht nachvollzogen werden, wem die
Karte gehört. Um an Bargeld zu kommen, plante der Angeklagte,
mit Hilfe einer derart manipulierten Karte Waren zu kaufen und diese am
folgenden Tag, bevor die Nichteinlösung der Lastschrift
bekannt sein konnte, zurückzugeben. Weil er beim Umtausch
nicht auffallen wollte, schaltete er den früheren
Mitangeklagten F. ein, mit dem er die Teilung der Beute - nach Abzug
der Unkosten für seinen bei den Taten eingesetzten und in der
Mehrzahl der Fälle von ihm gefahrenen Pkw - vereinbarte.
Der Angeklagte verschaffte sich im Zusammenhang mit der
Eröffnung eines neuen Kontos eine ec-Karte der Postbank H. auf
den Namen "L. ", indem er der Bank einen alten Personalausweis, bei dem
das "G" des Nachnamens nicht mehr lesbar war, vorlegte. Mit Hilfe eines
Magnetkartenlesegeräts, eines Computers, des Programms "Win
Data" und weiterer Hinweise aus dem Internet konnte er sodann die in
der zweiten und dritten Spur des Magnetstreifens auf der ec-Karte
gespeicherte Bankleitzahl und die Kontonummer verändern; zu
diesem Zweck hatte er sich Bankleitzahlen anderer Banken aus dem
Internet ausgedruckt. Gegenstand des angefochtenen Urteils sind zehn
Veränderungen der Bankleitzahl und - in den meisten
Fällen - der Kontonummer, die der Angeklagte in der Zeit von
"kurz vor dem 23. Juli" 1999 bis Anfang September 1999 vornahm. Nach
jeder Fälschung benutzte er die Karte zum Wareneinkauf, und
zwar - abgesehen vom ersten Fall - stets in mehreren Filialen
verschiedener Handelsunternehmen; das vom früheren
Mitangeklagten F. beim Umtausch erlangte Bargeld teilten sie
absprachegemäß unter sich auf.
b) Das Landgericht hat den Angeklagten im Ergebnis zu Recht
gemäß § 152 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB
wegen (gewerbsmäßiger) Fälschung von
Zahlungskarten in zehn Fällen verurteilt; denn der Angeklagte
hat eine inländische Zahlungskarte jeweils
gewerbsmäßig zur Täuschung im Rechtsverkehr
verfälscht bzw. nachgemacht.
aa) Die ec-Karte ist eine Zahlungskarte i.S.d. § 152 a Abs. 1
Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 StGB, weil sie es ermöglicht, den
Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu
veranlassen (vgl. Begr. zum Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Reform
des Strafrechts [6. StrRG] BTDrucks. 13/8587 S. 29, 30;
Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 152 a Rdn. 2 i.V.m.
§ 266 b Rdn. 3; s. auch Ziff. I der Bedingungen für
ec-Karten, abgedr. in WM 1996, 2356). Ausreichend ist die generelle Art
der Verwendung im Rechtsverkehr. Daher steht nicht entgegen,
daß der Angeklagte die Karte hier ausschließlich im
Rahmen elektronischer Lastschriftverfahren einsetzen wollte. Allerdings
übernimmt die kartenausgebende Bank - anders als im
herkömmlichen eurocheque-Garantieverfahren (BGHSt 24, 386) -
hierbei keine Garantie für die Zahlung; vielmehr erstellt das
Handels- oder Dienstleistungsunternehmen an einer automatisierten Kasse
mittels der im Magnetstreifen der ec-Karte gespeicherten Daten eine
Lastschrift, auf welcher der Karteninhaber durch seine Unterschrift
eine Einzugsermächtigung erteilt (vgl. Altenhain JZ 1997, 752,
759 mit Hinweisen zu unterschiedlichen Ausgestaltungen des Verfahrens
in Fn. 86; Rossa CR 1997, 219, 223, 226; Gößmann WM
1998, 1264, 1271; Sprau in Palandt BGB 59. Aufl. § 676 f Rdn.
23, 29 f.; Nobbe in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch Bd. I
§ 63 Rdn. 4 und die im Anhang 7 zu §§ 67, 68
abgedruckten Ziff. 1 und 5 der Bedingungen für die Teilnahme
am POZ-System [Händlerbedingungen]). Zwar ist die
Garantiefunktion (zum Begriff vgl. BGHSt 38, 281, 283 f.), wie der an
"sonstige Karten" angeschlossene Relativsatz in § 152 a Abs. 4
Nr. 1 StGB belegt, Merkmal aller Zahlungskarten (vgl. etwa
Kreß NJW 1998, 633, 641; Hefendehl NStZ 2000, 348, 349); an
die Garantie des Kartenausstellers hat der Gesetzgeber des 6. StrRG
bewußt angeknüpft (BTDrucks. aaO). Daraus folgt aber
keine Einschränkung des Tatbestands; § 152 a StGB
setzt nämlich nicht voraus, daß der Täter
beabsichtigt, die falsche Zahlungskarte gerade im Rahmen des
(vorgeblichen) Garantieversprechens der kartenausgebenden Bank - etwa
als Euroscheckkarte nebst Scheck - einzusetzen.
Dies wird durch die Materialien zum 6. StrRG bestätigt: Der
Gesetzgeber wollte Zahlungskarten "allgemein" einbeziehen, weil er
davon ausging, diese Karten seien gerade wegen ihrer "universelle(n)" -
das heißt also nicht auf Herbeiführung einer
Garantiehaftung beschränkten - "Verwendbarkeit im
Zahlungsverkehr besonders schutzwürdig" (BTDrucks. aaO S. 29
f.). Hinzu kommt, daß die Ausweitung des Tatbestands
gegenüber der ursprünglichen Fassung mit dem Hinweis
auf das "Point of sale-Verfahren" (POS-System; vgl. hierzu
Gößmann in Schimansky/Bunte/Lwowski,
Bankrechts-Handbuch § 68 Rdn. 1 f.) begründet wurde,
der Gesetzentwurf dabei jedoch die zivilrechtliche Konstruktion
bewußt offen ließ (BTDrucks. aaO S. 29).
Entscheidend ist schließlich, daß es zum wirksamen
Schutz des Rechtsguts des § 152 a StGB erforderlich ist, die
Fälschung von Zahlungskarten unabhängig von den
Vorstellungen des Täters über die Art der von ihm zu
nutzenden (vorgeblichen) Funktion des Falsifikats nach § 152 a
Abs. 1 Nr. 1 StGB zu bestrafen; denn die Sicherheit und
Funktionsfähigkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs ist auch
im elektronischen Lastschriftverfahren berührt, weil dieses
Verfahren nach den Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise eine
Form der bargeldlosen Zahlung ist (vgl. Ziff. 1 des Anhangs zu den
Bedingungen für ec-Karten: Bargeldloses Bezahlen ohne
Zahlungsgarantie an automatisierten Kassen mittels Lastschrift
[POZ-System], abgedruckt in WM 1996, 2358). Zudem bringt der
Rechtsverkehr gerade der Euroscheckkarte unabhängig von der
Art ihrer Nutzung generell besonderes Vertrauen entgegen, weil ihr auch
eine Garantiefunktion zukommen kann und sie von den Kreditinstituten
nur nach entsprechender Bonitätsprüfung
ausgehändigt wird. Auch ist der Geldgläubiger
(Händler) im elektronischen Lastschriftverfahren besonders
schutzwürdig, weil er das Risiko der Nichteinlösung
der Lastschrift trägt (Gößmann WM 1998,
1264, 1271; Müller/Wabnitz/Janovsky,
Wirtschaftskriminalität 4. Aufl. 4. Kap. Rdn. 57) und ihm bei
einer Vorgehensweise wie der des Angeklagten eine etwa
erklärte Einwilligung in die Bekanntgabe von Name und
Anschrift des Kontoinhabers nichts nützt.
bb) Einer Anwendung des - durch das 2. WiKG eingefügten und
durch das 6. StrRG neu gefaßten - § 152 a Abs. 1 Nr.
1 StGB steht nicht entgegen, daß der Angeklagte nur eine
ec-Karte manipuliert hat. Zwar verwendet der Tatbestand für
das Tatobjekt den Plural. Entgegen einer in der Literatur vertretenen
Auffassung (Ruß in LK 11. Aufl. § 152 a Rdn. 4: "auf
den ersten Blick verwunderlich"; Rudolphi in SK-StGB § 152 a
Rdn. 6; Puppe in NK § 152 a Rdn. 14 zur a.F.) ist der
Tatbestand aber bereits dann erfüllt, wenn sich die
Tathandlungen auf eine Zahlungskarte beziehen (so auch
Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 152 a Rdn. 4; Stree
in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 152 a
Rdn. 5 zur a.F.). Der Wortlaut der Vorschrift gestattet eine solche
Auslegung: Hierfür spricht bereits, daß das Gesetz
mit dem Plural "Zahlungskarten" in Absatz 1 allein sprachlich an die
Legaldefinition in Absatz 4 anknüpft, in der eine Mehrzahl von
Karten als "Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1" genannt wird.
Darüber hinaus ist der Sprachgebrauch des Gesetzes im Blick
auf die Bezeichnung von Personen, Tatgegenständen, Tatmitteln
und Handlungsarten nicht in dem Sinne eindeutig, daß allein
aus der Verwendung des Plurals verbindlich gefolgert werden
könnte, auch begrifflich sei ausschließlich eine
Mehrzahl gemeint. Das Gegenteil belegen z.B. §§ 174
ff. StGB (sexuelle Handlungen), § 184 StGB (pornographische
Schriften), § 132 a StGB (Amts- oder Dienstbezeichnungen usw.)
sowie § 133 StGB (Schriftstücke oder andere
bewegliche Sachen); nichts anderes gilt für den Sprachgebrauch
des 6. StrRG etwa in § 168 Abs. 1 StGB (Teile des
Körpers), §§ 306, 306 f Abs. 1 und 2 StGB
(Brandstiftungsobjekte, vgl. Tröndle/Fischer aaO §
306 Rdn. 2) sowie § 314 Abs. 1 StGB (Quellen, Brunnen usw.).
Lediglich vereinzelt ist der Plural der alten Fassung durch den
Singular ersetzt worden, ohne daß damit eine sachliche
Änderung beabsichtigt gewesen wäre (§ 225
Abs. 1 StGB n.F., § 223 b Abs. 1 StGB a.F.; s. Bericht des
Rechtsausschusses des BT, BTDrucks. 13/9064 S. 16). Die Rechtsprechung
hat es daher wiederholt abgelehnt, aus der Verwendung des Plurals
begriffliche Folgerungen zu ziehen (RGSt 55, 101, 102 und BGHSt 23, 46,
53 sowie OLG Düsseldorf NJW 1993, 869 zu § 125 Abs. 1
StGB [Menschen, Sachen]; BGH NJW 1995, 1686 zu § 180 a Abs. 1
Nr. 1 StGB [diese]).
Dem wirksamen Schutz des Rechtsguts des § 152 a StGB - die
Sicherheit und Funktionsfähigkeit des bargeldlosen
Zahlungsverkehrs (BTDrucks. 13/8587 S. 29; BGH, Beschluß vom
3. Mai 2000 - 2 StR 69/00, zum Abdruck in BGHSt bestimmt = NJW 2000,
2597, 2598; Ruß aaO § 152 a Rdn. 2;
Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht BT, Teilbd. 2 § 67 Rdn.
47; Wessels/Hettinger, Strafrecht BT 1 23. Aufl. Rdn. 946; a.A. Puppe
aaO § 152 a Rdn. 3 ff. zur a.F.) - trägt nur eine
Auslegung Rechnung, die den Tatbestand auch auf die Fälschung
lediglich einer Zahlungskarte anwendet; denn der bargeldlose
Zahlungsverkehr wird bereits durch die Fälschung einer Karte
nachhaltig gefährdet. Den Materialien zum 2. WiKG und 6. StrRG
kann ein Wille des Gesetzgebers zu einer
Tatbestandseinschränkung dahin, mit § 152 a StGB
solle (nur) die serienweise Herstellung der Falsifikate und ihre
massenhafte Verwendung bekämpft werden, nicht entnommen
werden; allein das von der hier abgelehnten Ansicht vertretene
Erfordernis zweier gefälschter Zahlungskarten würde
diesem Gesichtspunkt ohnehin nicht besser Rechnung tragen (dies
räumt auch Puppe aaO ein). Zudem hat sich der Gesetzgeber bei
der Neufassung des § 152 a StGB eng an § 146 StGB,
der ein vergleichbares Rechtsgut schützt, angelehnt (BTDrucks.
13/8587 S. 30); auch dort genügt die Fälschung eines
Geldstücks oder -scheins (BGH bei Dallinger MDR 1976, 15; RGSt
69, 3 f.; Ruß und Stree, jeweils aaO § 146 Rdn. 10;
Puppe aaO § 146 Rdn. 19).
Die hohe Strafdrohung gebietet (entgegen Ruß aaO §
152 a Rdn. 4 und Puppe aaO § 152 a Rdn. 14) keine
einschränkende Auslegung; der Gesetzgeber hat nämlich
diesen Gesichtspunkt bedacht, sich jedoch - ohne eine
Mindeststückzahl zu erwägen - wegen der
Gefährlichkeit der Tathandlungen für das
geschützte Rechtsgut und des Erfordernisses einer besonderen
Sicherung gegen Nachahmung in § 152 a Abs. 4 Nr. 2 StGB
für einen Verbrechenstatbestand entschieden (BTDrucks. aaO).
Bei geringer Stückzahl ist ohnehin das Vorliegen eines minder
schweren Falles zu prüfen (Tröndle/Fischer aaO
§ 152 a Rdn. 8).
cc) Allerdings ist die Annahme des Landgerichts unzutreffend, der
Angeklagte habe die ec-Karte in allen zehn Fällen
verfälscht. Diese Tathandlung setzt nämlich voraus,
daß der Täter den Inhalt einer echten Karte
verändert; das gilt auch für die in der Karte
elektronisch gespeicherten Daten (Ruß aaO;
Tröndle/Fischer aaO § 152 a Rdn. 4;
Lackner/Kühl aaO § 152 a Rdn. 5;
Maurach/Schroeder/Maiwald aaO § 67 Rdn. 50). So verhielt es
sich indes nur im Fall II 1 der Urteilsgründe, in dem der
Angeklagte "erstmals die Eintragungen auf der ec-Karte" (UA 8)
veränderte; das Ergebnis dieses Vorgangs war eine falsche,
d.h. unechte Euroscheckkarte, weil ihr Inhalt nicht mehr vom
berechtigten, aus der Karte ersichtlichen Aussteller (Postbank)
herrührte (vgl. Rudolphi aaO § 152 a Rdn. 4 a;
Lackner/Kühl aaO § 152 a Rdn. 3). In den weiteren
Fällen liegt daher kein Verfälschen vor. Der
Rechtsfehler gefährdet jedoch den Bestand des Schuldspruchs in
diesen Fällen nicht, weil der Angeklagte hier jeweils eine
Zahlungskarte nachgemacht hat. Zur Auslegung dieses Be-
griffs kann auf § 146 StGB zurückgegriffen werden, an
dem sich, wie ausgeführt, das 6. StrRG ausdrücklich
orientiert hat: Nachmachen ist gleichbedeutend mit Herstellen einer
falschen Zahlungskarte (Ruß aaO; Rudolphi aaO § 152
a Rdn. 6; Tröndle/Fischer aaO § 152 a Rdn. 4; vgl.
auch BGHSt 23, 229, 232). Hierzu zählt auch die Manipulation
an einem durch das (erstmalige) Verfälschen hergestellten
Falsifikat (Ruß aaO § 146 Rdn. 6 a [i.V.m.
§ 152 a Rdn. 4]; Tröndle/Fischer aaO § 146
Rdn. 3 [i.V.m. § 152 a Rdn. 4]; Stree aaO § 146 Rdn.
5). Es beschwert den Angeklagten nicht, daß das Landgericht
nicht geprüft hat, ob er durch die Vorlage der falschen
ec-Karte auch den Tatbestand des § 152 a Abs. 1 Nr. 2 StGB
durch Gebrauchen erfüllt hat.
dd) Der Angeklagte handelte vorsätzlich und zur
Täuschung im Rechtsverkehr. Er beabsichtigte nämlich,
im bargeldlosen Zahlungsverkehr über die Echtheit der Karte
und damit über seine Berechtigung zu täuschen, diese
im Rahmen der in ihr angegebenen Bankverbindung als Zahlungsmittel zu
gebrauchen; soweit jeweils eine Datenverarbeitungsanlage
fälschlich beeinflußt werden sollte, folgt dies aus
§ 270 StGB, der auch im Rahmen des § 152 a StGB
Anwendung findet (vgl. BTDrucks. aaO).
ee) Das Landgericht hat zu Recht Tatmehrheit zwischen den zehn
Fällen der Fälschung von Zahlungskarten angenommen.
Die jeweiligen tatbestandlichen, § 152 a StGB verletzenden
Ausführungshandlungen sind nämlich nicht in einem
für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen
Teil zumindest teilweise identisch (vgl. BGHSt 22, 206, 208; 27, 66,
67); dagegen vermögen der Umstand, daß der
Angeklagte den Entschluß zur Begehung mehrerer Taten
gleichzeitig gefaßt hat, ein einheitliches Ziel oder Motiv,
eine Teilidentität von Vorbereitungshandlungen oder eine
Gleichzeitigkeit von Geschehensabläufen Tateinheit nicht zu
begründen (vgl. BGHSt 33, 163, 165; 43, 317, 319; Rissing-van
Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 18 ff.). Zwar kommt bei
mehreren Fälschungsvorgängen eine natürliche
Handlungseinheit in Betracht (vgl. Ruß aaO § 146
Rdn. 18); deren Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor, weil es an
dem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der einzelnen
Betätigungsakte fehlt, den der Begriff der
natürlichen Handlungseinheit voraussetzt (vgl. BGHSt 43, 312,
315; BGH, Beschluß vom 11. Februar 2000
- 3 StR 486/99, zum Abdruck in BGHSt bestimmt = NJW 2000, 2118, 2119;
BGH NJW 1995, 1766; Tröndle/Fischer aaO vor § 52 Rdn.
2, 2 a, 2 c). Die Gewerbsmäßigkeit
begründet keine (rechtliche) Handlungseinheit (BGHSt 1, 41;
Rissing-van Saan aaO vor §§ 52 ff. Rdn. 57).
c) Die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der in den zehn
abgeurteilten Fällen geschädigten Unternehmen
gemäß § 263 Abs. 1 StGB weist ebenfalls
keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf; allerdings war
der Betrug jeweils bereits mit Aushändigung der Ware - und
nicht erst des Bargeldes beim Umtausch am nächsten Tag, worauf
das Landgericht offenbar abhebt - vollendet (vgl. auch BGHSt 3, 69,
72). Näherer Ausführungen zum Vorliegen eines Irrtums
des Kassenpersonals, das unabhängig von der Benutzung
automatisierter Kassen selbst - vor Übergabe der Ware -
über die Echtheit der Karte getäuscht wurde (vgl. OLG
München JZ 1977, 408, 409 mit zust. Anm. Sieber; Cramer in
Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 263 Rdn.
53; Lackner/Kühl aaO § 263 Rdn. 19;
Tröndle/Fischer aaO § 263 Rdn. 18 b m.w.N.), bedurfte
es - anders als in der in NStZ 2000, 375 abgedruckten
Senatsentscheidung - nicht. Im Blick auf das Risiko des
Händlers im elektronischen Lastschriftverfahren
verhält es sich hier vielmehr ebenso wie bei der Hingabe eines
ungedeckten Schecks (Nack in Müller-Gugenberger/Bieneck,
Wirtschaftsstrafrecht 3. Aufl. § 49 Rdn. 64 und 9; Altenhain
JZ 1997, 752, 759; Rossa CR 1997, 219, 223); daß der Schaden
nicht beim getäuschten Kassenpersonal, sondern beim
Unternehmen eintrat, ist unerheblich (vgl. BGHSt 24, 386, 389). Die
Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe durch den mehrfachen
Einsatz der jeweiligen Fälschung der ec-Karte nur einen Betrug
in natürlicher Handlungseinheit begangen, beschwert ihn
nicht.
d) § 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 263 StGB stehen
zueinander im Verhältnis der Tateinheit. Dies hat der
Bundesgerichtshof zu § 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. bereits
entschieden (BGH NJW 2000, 2597, 2598 m.w.N.). Nichts anderes gilt
für § 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F., da die
Begründung, die erforderliche Täuschungsabsicht
verbinde die Fälschung von Zahlungskarten mit ihrer Verwendung
zu einer deliktischen Einheit, auch für die neue Fassung
zutrifft (ebenso Tröndle/Fischer aaO § 152 a Rdn. 10;
s. auch Ruß aaO § 152 a Rdn. 10; a.A.
Lackner/Kühl aaO § 152 a Rdn. 9).
e) Die Einwendungen der Revision gegen den Strafausspruch gehen fehl.
Das Landgericht hat bei der Zumessung der Einzelstrafen innerhalb des
Strafrahmens für minder schwere Fälle
gemäß § 152 a Abs. 3 Halbs. 2 StGB
keineswegs nur zu Gunsten des Angeklagten sprechende Umstände
aufgeführt, sondern - neben seinen Vorstrafen -
rechtsfehlerfrei den jeweils tateinheitlich begangenen Betrug
strafschärfend berücksichtigt (vgl. BGH, Urteile vom
24. Juli 1990 - 5 StR 218/90 und 28. April 1992 - 1 StR 148/92;
Tröndle/Fischer aaO § 46 Rdn. 22, 38 a). Auch die
Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe hält revisionsrechtlicher
Überpüfung stand. Das Landgericht hat sich
ersichtlich nicht an einer Addition der Einzelstrafen orientiert,
sondern die Gesamtstrafe gemäß § 54 Abs. 1
Satz 2 StGB durch Erhöhung der - allerdings nicht sprachlich
hervorgehobenen (vgl. Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in
Strafsachen 26. Aufl. S. 160) - Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs
Monaten gebildet. Das sehr straffe Zusammenziehen der Einzelstrafen
belegt zudem, daß das Landgericht bei der zusammenfassenden
Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen
Straftaten gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB
den engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang der Taten
nicht übersehen hat (vgl. BGH StV 1993, 302; 2000, 254; NJW
1995, 2234 f.; NStZ 1996, 187). Bereits aus diesem Grunde vermag auch
der Hinweis der Revision auf die Bemerkung des Großen Senats
für Strafsachen, daß der Übergang von der
bisherigen Praxis weitgehender Annahme des Fortsetzungszusammenhangs
zur Anwendung der §§ 53, 54 StGB nicht zur
Erhöhung des allgemeinen Strafenniveaus zu führen
brauche (BGHSt 40, 138, 162), ihr nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Meyer-Goßner Kuckein Athing
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