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BGH, Urteil vom 22. Dezember 2004 - 2 StR 365/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 22.12.2004 - 2 StR 365/04
Nachschlagewerk:     ja      
BGHSt:                    nein
Veröffentlichung:       ja

StGB § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, b und d); § 130 Abs. 3
Zum  Tatbestand des Verharmlosens in einer öffentlichen Versammlung im
Sinne von § 130 Abs. 3 StGB.
BGH, Urteil vom 22. Dezember 2004 - 2 StR 365/04 - Landgericht Erfurt
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 365/04
 vom
22. Dezember 2004
in der Strafsache
gegen


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wegen Volksverhetzung
 
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom
15. Dezember 2004 in der Sitzung am 22. Dezember 2004, an denen teilge-
nommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. h.c. Detter,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
der Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Bundesanwalt
   als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte  
   als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
 
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Erfurt vom 26. April 2004 mit den Fest-
stellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 

 Von Rechts wegen

 

 Gründe:

I.

 Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen vom
Vorwurf eines Vergehens der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 a, Abs. 3,
Abs. 4 StGB) freigesprochen. Ihm lag zur Last, eine Schrift verbreitet zu haben,
in der die Tötung von Juden in Auschwitz verharmlost worden sei.
1. Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen:
 Der Angeklagte war Landesvorsitzender des Landesverbandes Thürin-
gen des Bundes der Vertriebenen und auf Bundesebene dessen Vizepräsident.
Am 9. November 2001 fand in der Stadthalle in A.    der Verbandstag des
Landesverbandes Thüringen statt, auf dem der Angeklagte als Landesvorsit-
zender einen Rechenschaftsbericht zu erstatten hatte. Der von ihm erstellte
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Rechenschaftsbericht lag in schriftlicher Form vor und wurde in fünf vorber eite-
ten Pressemappen im Eingangsbereich der Stadthalle von der Pr essereferentin
des Landesverbandes für geladene Pressevertr eter bereitgehalten. Ausgehän-
digt wurden Pressemappen zunächst an den bei der Rede anwesenden Jour-
nalisten K.   der Thüringer Allgemeinen Zeitung und später an den Reporter
des MDR 1 Radio Thüringen S.  , der die Rede des Angeklagten selbst aber
nicht mit angehört hatte und darüber auch nicht berichtete.
Der Text des Rechenschaftsberichtes war nach den handschr iftlichen Vorga-
ben des Angeklagten von der Zeugin H.  in Maschinenschrift umgesetzt wor-
den. Das Deckblatt des Rechenschaftsberichts enthielt den Vermerk "Sperrfrist:
09.11.2001, 9.30 Uhr . Es gilt das gesprochene Wor t!"
Der Rechenschaftsbericht enthielt folgende Passage:
 "Noch verhindern die Wolken einer bewusst betr iebenen einseitigen Kol-
lektivschuldzuweisung gegenüber unserem Volke den klaren Blick zur
Beurteilung der Verbrechen in der jüngeren europäischen Geschichte und
über die Kriegsschuld an den Kriegen des vergangenen Jahrhunderts.
Dies wird sich bald verändern, da die Lügen über Katyn, über Jebawke
(r ichtig: Jedwabne), über die Opfer in Auschwitz und anderes nicht mehr
länger zu halten sind".
 Der in der Pressemappe enthaltene Rechenschaftsbericht wurde vom
Angeklagten in veränderter Form vor den etwa 200 Delegierten mündlich vor-
getragen. Dabei formulierte er diese Passage wie folgt:
"Noch verhindern die Wolken einer bewusst betr iebenen einseitigen Kol-
lektivschuldzuweisung gegenüber unserem Volke den klaren Blick zur
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Beurteilung der Verbrechen in der jüngeren europäischen Geschichte und
über die Kriegsschuld in den Kriegen des vergangenen Jahrhunderts.
Dies wird sich bald verändern, da die Lügen über Katyn, Jedwabne und
die Aussagen über die Opfer in Auschwitz und anderes nicht mehr länger
zu halten sind. In Auschwitz gab es offensichtlich keine 6 Millionen Opfer,
sondern, wie ich in Polen erfahren habe, sind 930.000 nachgewiesen.
Dabei geht es nicht um die Relativierung des Verbrechens, sondern um
die geschichtliche Wahrheit. Sie kennen meine Einstellung, daß jedes
Opfer eines Verbrechens eines zu viel ist."
 Am 9. November 2001 verfaßte der bei der Rede anwesende Journalist
K.     der Thür inger Allgemeinen Zeitung einen Artikel, in dem er den Ange-
klagten wegen dessen Äußerungen vor den Delegierten, insbesondere in Be-
zug auf die betr effende Passage des Rechenschaftsberichts, scharf angr iff.
2. Das Landger icht hält ein strafbares Verhalten des Angeklagten nicht
für gegeben. Zwar handele es sich bei der Formulier ung in dem von ihm inhalt-
lich zu verantwortenden schriftlichen Rechenschaftsbericht um eine im Rahmen
von § 130 Abs. 2, 3 und 4 StGB str afrechtlich relevante Äußerung, da hier-
dur ch der Holocaust in Auschwitz zumindest verharmlost werde. Die Ausfüh-
rungen seien auch geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, der Angeklag-
te habe aber diesen Bericht weder öffentlich zugänglich gemacht noch verbrei-
tet.
 3. Gegen den Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihr er
auf die Ver letzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Sie ist der Meinung,
das Landgericht habe den Begriff des Verbreitens verkannt. Die vom Angeklag-
 
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ten gewollte Aushändigung der Pressemappe mit seinem Redemanuskript an
Jour nalisten als Grundlage für deren Bericht von seiner Rede erfülle den Tat-
bestand des Verbreitens.
 
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4. Den vom Angeklagten im Rahmen seiner Rede getätigten Äußerun-
gen hat das Landger icht wie bereits die Staatsanwaltschaft in ihrer Abschluß-
verfügung vom 9. Januar 2003 zumindest mangels nachweisbaren  Vor satzes
keine str afrechtliche Relevanz im Rahmen von § 130 Abs. 3 StGB zugemes-
sen.
 II.
 Das Rechtsmittel, das der Generalbundesanwalt vertr itt, führt zur Aufhe-
bung des Urteils.
 1. Die Strafkammer hat zwar unter  den gegebenen Umständen im Er-
gebnis in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in der Verteilung der Pr es-
seer klärung an zwei Journalisten kein Vergehen der Volksverhetzung nach
§ 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a), Abs. 3, 4 StGB gesehen. Nach diesen Vorschrif-
ten macht sich strafbar , wer Schriften verbreitet, die eine unter der Herrschaft
des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 VStGB be-
zeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stö-
ren, leugnet oder verharmlost.
Der Begriff "Verbreiten" wird in mehrer en Straftatbeständen des StGB verwen-
det (vgl. u.a. §§ 86, 86 a, 184, 186 StGB). Der Gesetzgeber hat den Begriff
nicht näher abgegrenzt. Er unterliegt deshalb der Auslegung, wobei insbeson-
der e auf den Grundgedanken der jeweiligen Vorschrift abzustellen ist. Im Rah-
men von § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) StGB bedeutet "Verbreiten" die mit einer
körperlichen Weitergabe der Schrift verbundene Tätigkeit, die darauf gerichtet
ist, die Schrift ihrer Substanz nach einem größeren Personenkreis zugänglich
zu machen, wobei dieser nach Zahl und Individualität so groß sein muß, daß er
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für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist. Dabei reicht schon die Weitergabe
eines Exemplars der Schrift aus, wenn dies mit dem Willen geschieht, der
Empfänger werde die Schrift durch körperliche Weitergabe einem größeren
Personenkreis zugänglich machen oder wenn der Täter mit einer Weitergabe
an eine gr ößere nicht mehr zu kontrollierende Zahl von Personen rechnet (Ket-
tenverbreitung). Bei der  Aushändigung einer Vielzahl gleicher Exemplare an
verschiedene Abnehmer (Mengenverbreitung) wird bereits verbreitet, wenn der
Täter das erste Exemplar einer Mehrzahl von ihm zur Verbreitung bestimmter
Schriften an einen einzelnen Bezieher abgegeben hat. Voraussetzung ist aber
immer, daß an einen größeren und nicht (vom Täter) kontrollierbaren Per so-
nenkreis weitergegeben wird oder weitergegeben werden soll. Die Weitergabe
an einzelne bestimmte Dritte allein ver mag das Merkmal des Verbreitens nicht
zu erfüllen, wenn nicht feststeht, daß der Dritte seinerseits die Schrift an weite-
re Personen überlassen wird. Entscheidend ist, daß die Schrift, nicht etwa bloß
ihr geistiger Inhalt, so vielen Personen zugänglich gemacht wird, daß es sich
bei den Empfängern um einen für den Täter nicht mehr kontrollierbar en Per so-
nenkreis handelt (vgl. dazu BGHSt 13, 257, 258; 18, 63, 64; 19, 63, 71; 47, 55,
59; BGH MDR 1966, 687; BGH NJW 1999, 1979, 1980 insoweit in BGHSt 45,
41 nicht abgedr uckt; BayObLG NStZ 1983, 120 ff. m. Anm. Keltsch; 1996, 436,
437; 2002, 258, 259 m. Anm. Schröder JZ 2002, 412 f.; OLG Frankfurt StV
1990, 209; Thüring. OLG NStZ 2004, 628 ff. [ betrifft den hier abzuurteilenden
Sachverhalt]).
 Das vom Angeklagten verfaßte und in die Pr essemappe aufgenommene
Redemanuskript war eine Schrift im Sinne von § 130 StGB (vgl. dazu BGHSt
13, 375, 376), das Manuskript war nicht nur an eine Person gerichtet und nicht
nur für einen einzelnen Empfänger bestimmt, sondern sollte an alle interessier-
ten Journalisten, die an der Versammlung teilnehmen wollten, verteilt werden.
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Tatsächlich ist der in der Pr esseerklärung enthaltene schriftliche Rechen-
schaftsbericht als solcher nicht verbreitet worden, sondern nur dessen Inhalt
war im Zusammenhang mit der Rede des Angeklagten Gegenstand der Veröf-
fentlichung in der Thüringer Zeitung. Das allein genügt aber nicht für ein
"Verbreiten" im Sinne von § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) StGB. In der Weiterga-
be von zwei Pressemappen selbst liegt nach den getroffenen Feststellungen
noch kein Verbreiten, da weder eine Ketten- noch eine Mengenverbreitung vor-
liegen.
 2. Das Landgericht hat jedoch den Umstand, daß fünf Pressemappen
ber eitgehalten wurden und nach den getroffenen Feststellungen zu dem Ver-
bandstag an Vertreter von verschiedenen Zeitungen, Agenturen, des Fernse-
hens und des Rundfunks Einladungen verschickt worden waren, nur unzurei-
chend rechtlich bewertet.
a) Es hat ein Zugänglichmachen i.S.v. § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b)
StGB fehlerhaft abgelehnt, weil das Merkmal der Öffentlichkeit nicht erfüllt sei.
Zugänglichmachen bedeutet, einem anderen die Möglichkeit zu eröffnen, sich
durch sinnliche Wahrnehmung vom Inhalt der Schrift Kenntnis zu verschaffen.
Dies kann entweder durch Wahrnehmung des Erzeugnisses in seiner Substanz
oder in seinem Inhalt geschehen (BGH NJW 1976, 1984; Lackner/Kühl StGB
25. Aufl. Rdn. 5; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. Rdn. 10; Lenckner/Perron in
Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. Rdn. 9 jew. zu § 184). Das Zugänglichma-
chen muß allerdings öffentlich erfolgen und ist dann gegeben, wenn die Mög-
lichkeit der Wahrnehmung durch eine unbestimmte Vielzahl von - innerlich
nicht notwendigerweise verbundenen - Personen eröffnet ist (Lackner/Kühl
aaO Rdn. 6; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 6 jew. zu § 74 d) . Ein solcher Sachver-
 
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halt liegt hier nahe. Soweit das Landgericht (UA S. 16) eine Anwendung dieser
Begehungsalternative abgelehnt hat, weil zu dem Verbandstag neben den De-
legierten nur Pressevertreter zugelassen waren, nicht aber sonstige Öffentlich-
keit und der Bericht nur auf Anforderung und nur an einen ganz bestimmten,
eng begr enzten Per sonenkr eis persönlich ausgegeben wurde, hat es nicht be-
dacht, daß die Pressevertreter ein Teil der Öffentlichkeit sind (vgl. BGHSt 34,
329, 332; 47, 278, 282) und dadurch eine unbestimmte Zahl von Personen von
den Manuskripten Kenntnis nehmen konnten.
b) Die Tatbestandsalternative des „ Vorrätighaltens zum Zwecke der
Verbreitung“ i S.v. § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d) StGB hat es überhaupt nicht
geprüft. Diese Prüfung lag hier aber nach der Ablehnung eines "Verbreitens"
i.S.v. § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) StGB wegen der Weitergabe nur zweier
Exemplare nahe, da fünf Pressemappen bereit lagen und etwa 15 Pressever-
treter eingeladen waren ( UA S. 11; vgl. zum Vor rätighalten: Lackner/Kühl aaO
Rdn. 5; Lenckner/Perron aaO Rdn. 46 jew. zu § 184 StGB).
3. Dazu kommt, daß das Landger icht den zur Aburteilung stehenden
Sachverhalt nicht in seinem gesamten Umfang beurteilt hat. Es hat nämlich nur
am Rande erörtert, ob die Rede des Angeklagten auf der Vertreter versamm-
lung den Tatbestand des § 130 Abs. 3 StGB erfüllt, und - wie die Staatsanwalt-
schaft - ohne nähere Begründung ein vorsätzliches Handeln verneint (UA
S. 21). Nach § 130 Abs. 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstr afe bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus
begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des VStGB bezeichneten Art in einer
Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stör en, öffentlich oder in
einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost. Nach den bisherigen Fest-
 
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stellungen könnten die mündlichen Äußerungen des Angeklagten die Alter nati-
ve "in einer Versammlung verharmlosen" im Rahmen von § 130 Abs. 3 StGB
erfüllen.
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a) Das Landgericht war gehalten, den dur ch die zugelassene Anklage
abgegrenzten Prozeßstoff erschöpfend zu behandeln (st. Rspr. BGHSt 25, 72,
75, 76; 32, 215, 216 m.w.N.; vgl. BGH wistra 2004, 272). Die Äußerungen des
Angeklagten in der Versammlung, die auch in der Anklage im wesentlichen Er-
gebnis der Ermittlungen ausdrücklich er wähnt sind, stellen zusammen mit dem
verteilten Redemanuskript einen einheitlichen Vor gang dar. Denn das in der
Pressemappe enthaltene Redemanuskript sollte als Hilfe bei der Berichterstat-
tung über diese Rede dienen. Daß die Staatsanwaltschaft in ihrer Abschlußver-
fügung vom 9. Januar 2003 einen hinreichenden Tatverdacht für eine Anklage-
erhebung bezüglich der mündlichen Äußerungen aus subjektiven Gründen ver-
neint hat, steht dem nicht entgegen, eine möglicherweise zu beachtende "(Teil-
) Einstellung" ist insoweit nicht erfolgt.
 b) Die Äußerungen beziehen sich, dafür steht schon das Synonym
"Auschwitz", auf unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene
Handlungen der in § 6 Abs. 1 VStGB bezeichneten Art (vgl. Lackner/Kühl aaO
Rdn. 8 a zu § 130; allgemein zum Leugnen des Holocaust EGMR NJW 2004,
3691 ff.).
 c) Sie wurden in einer Versammlung getätigt. Daß es sich um eine Ver-
treterversammlung eines Verbandes mit einer  beschränkten Anzahl von Teil-
nehmern gehandelt hat, steht dem nicht entgegen. Denn zur Erfüllung des
Merkmals „Versammlung“ genügt eine räumlich zu einem bestimmten Zweck
vereinigte Personenmehrheit, dabei kann es sich auch um einen begrenzten
Personenkreis handeln (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 80 a Rdn. 4; Lackner/Kühl
aaO Rdn. 2 zu § 80 a; Bubnoff in LK 11. Aufl. Rdn. 14 zu § 111 jew. m.w.N.).
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 d) Der Angeklagte hat nach den bisher igen Feststellungen auch ver-
har mlost. Ein Verharmlosen liegt vor, wenn der Äußernde die Anknüpfungstat-
sachen für die Tatsächlichkeit der NS-Gewalttaten herunter spielt, beschönigt
oder in ihrem wahren Gewicht verschleiert (BGHSt 46, 36, 40; 47, 278): Nicht
erforder lich ist das Bestreiten des Völkermordes als historisches Gesamtge-
schehen, es genügen ein "Herunterrechnen der Opferzahlen“ und sonstige
Formen des Relativierens oder Bagatellisierens seines Unrechtsgehalts (vgl.
BT-Drucks. 9/2090 S. 7, 8; 10/1286 S. 9; BGHSt 46, 36, 40; Tröndle/Fischer
aaO Rdn. 31; Bubnoff aaO Rdn. 44; Lenckner in Schönke/Schröder, aaO
Rdn. 21 jeweils zu § 130; vgl. auch Wandres; Die Strafbarkeit des Auschwitz-
Leugnens 2000 S. 230 ff.; 245 ff.; König/Seitz NStZ 1995, 1, 3; Stegbauer NStZ
2000, 281, 285), wobei es sich dann um eine abgeschwächte Form des Leug-
nens handelt ("teilweises Leugnen" vgl. Wandres aaO S. 230; Stegbauer NStZ
2000, 284). Ein solches Relativieren und Bagatellisieren liegt hier vor. Das NS-
Gewalt- und Massenvernichtungsunrecht im Konzentrationslager Auschwitz ist
eine geschichtliche Tatsache. Demgegenüber geht die Aussage der einschlä-
gigen Textpassage der Rede des Angeklagten erkennbar dahin, daß es nicht in
dem geschichtlich aner kannten Umfang zu dem Massenmord in Auschwitz ge-
kommen sei. Die Zahl der Opfer müsse vielmehr in so erheblicher Weise nach
unten korrigiert werden, daß es in diesem Zusammenhang als angebracht er-
scheine, der bisherigen Geschichtsschreibung bewußt betriebene einseitige
Kollektivschuldzuweisung gegenüber dem deutschen Volk und den Gebrauch
von Lügen zu bescheinigen. Der Kontext der Rede zeigt somit ein umfassen-
des Herunterspielen der Opferzahlen durch den Angeklagten, nicht nur ein
zahlenmäßiges Infragestellen im Randbereich der geschichtlich feststehenden
Größenordnung.
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In der Rede findet sich zwar auch eine beschwichtigende Bekundung ("dabei
geht es nicht um die Relativierung des Verbrechens, sondern um die geschicht-
liche Wahr heit"). Damit wird aber die verharmlosende Hauptaussage des An-
geklagten, die Aussagen über die Zahl der Opfer in Auschwitz entspreche nicht
der Wahrheit, nicht in Frage gestellt. Im Vordergrund bleibt das Leugnen der
geschichtlichen Wahrheit durch das bewußte Infragestellen der Opferzahlen.
Denn dem Angeklagten ging es ersichtlich nicht um ein "Zahlenspiel". Sinn sei-
ner Ausführungen war es, "die Lügen über Katyn, über Jedwabne, die Aussa-
gen über die Opfer in Auschwitz" anzuprangern. Der Angeklagte wollte den
Eindruck erwecken, daß eine zutreffende Beurteilung der Verbrechen, also ins-
besondere auch der nationalsozialistischen Verbrechen in Auschwitz, bisher
dur ch "bewußt betriebene einseitige Kollektivschuldzuweisung" und "Lügen"
nicht möglich gewesen sei. Dies impliziert die Aussage, daß die bisherigen als
gesichert geltenden Erkenntnisse über Anzahl und Schicksal der Opfer im Kon-
zentrationslager Auschwitz das Ergebnis einer bewußten und gewollten Ge-
schichtsfälschung seien, deren Richtigstellung zu einer entscheidend günstige-
ren Beurteilung nationalsozialistischer Unrechtstaten führen werde.
 e) Die Rede des Angeklagten war auch geeignet, den öffentlichen Frie-
den zu stören. Gestört ist der öffentliche Frieden unter anderem dann, wenn
das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert
wird (BGHSt 34, 329, 331; 46, 212, 218; vgl. auch Tröndle/Fischer aaO
Rdn. 14 aE; Bubnoff aaO Rdn. 13 und 46 jeweils zu § 130 StGB), die Äußerun-
gen "auf die Betroffenen als Ausdruck unerträglicher Mißachtung wirkt" (BT-
Drucks. 9/2090 S. 7). Geeignetheit zur Friedensstörung liegt nach dem Sinn
des Gesetzes aber nur dann vor, wenn die Äußerung vernünftiger weise eine
der angeführten Reaktionen erwarten lassen muß (BT- Drucks. 9/2090 S. 8).
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Daß die Äußerungen des Angeklagten vor der Vertreterversammlung diese
Wirkung hatten, zeigen schon die scharfen Angr iffe des anwesenden Journalis-
ten in seinem Bericht in der Thüringer Allgemeinen Zeitung über die Rede des
Angeklagten (vgl. zur Beobachtung durch die Pr esse: BGHSt 47, 278, 282; vgl.
auch BGHSt 34, 329, 332) und die Reaktion einiger Versammlungsteilnehmer
(UA S. 21).
 f) Auch die subjektive Seite ist zumindest in Gestalt des bedingten Vor-
satzes (vgl. Lackner/Kühl aaO Rdn. 12 zu § 130) entgegen der Ansicht des
Landgerichts nach dem bisherigen Beweisergebnis naheliegend. Im Falle des
"Verharmlosens" muß sich der Vorsatz auf die Unwahrheit der mit der Verharm-
losung verbundenen Tatsachenbehauptungen sowie auf die gänzliche Unan-
gemessenheit der geäußerten Wertungen erstrecken (vgl. Tröndle/Fischer aaO
§ 130 Rdn. 34 aE; vgl. auch Wandres aaO S. 230 f.) . Die bisherigen Feststel-
lungen sprechen dafür, daß dem Angeklagten - unabhängig von seiner persön-
lichen Überzeugung (BGH NStZ 1995, 128 f.; vgl. auch Stegbauer NStZ 2000,
281, 286) - die Tragweite seiner Äußerungen bewußt und ihr Inhalt auch ge-
wollt war. Gerade die Einschränkung "dabei geht es nicht um die Relativierung
des Ver brechens, sondern um die geschichtliche Wahrheit" zeigt, daß es dem
Angeklagten darauf ankam, seinen Zuhör en bewußt zu machen, daß es sich
bei der Zahl der Opfer in Auschwitz neben den "Lügen über Katyn, Jedwabne"
um eine ( weitere) "Lüge" handelte, um die nach seiner Ansicht "einseitig be-
triebene Kollektivschuldzuweisung" zu begründen. Zu berücksichtigen ist in
diesem Zusammenhang zudem, daß die Ausführungen des Angeklagten über
Katyn, Jedwabne und Auschwitz in dem Rechenschaftsbericht des
Landesvorsitzenden eines Landesverbands des Bundes der Vertriebenen
ersichtlich fehl am Platze waren, was auch Delegierte selbst bemängelten (UA
S. 21).
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 Die Sache muß deshalb neu verhandelt werden.

Rissing-van Saan         Detter           Otten

         Rothfuß          Roggenbuck



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