BGH,
Urt. v. 23.2.2006 - 4 StR 405/05
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 405/05
vom 23.2.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
23.02.2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am
Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz,
Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanović, Richter am
Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das
Urteil des Landgerichts Dessau vom 28. April 2005 werden verworfen. 2.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen seines
Rechtsmittels aufzuerlegen; er hat jedoch die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels
der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das
Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit
Todesfolge zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen dieses
Urteil wenden sich der Angeklagte und - zu seinen Ungunsten - die
Staatsanwaltschaft mit ihren jeweils auf die Rüge der
Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen. Der
Angeklagte beanstandet, dass das Landgericht das Vorliegen eines minder
schweren Falles nach § 227 Abs. 2 StGB verneint und die
Voraussetzungen der Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs.
2 JGG angenommen hat. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer auf
den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, die vom
Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, die Höhe der
verhängten Jugendstrafe und deren Aussetzung zur
Bewährung. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg. 1
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1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen
getroffen: 2 Der damals 18 Jahre alte Angeklagte suchte am Tattag die
Auseinandersetzung mit einem früheren Klassenkameraden, weil
ihm zugetragen worden war, dieser habe sich abfällig
über ihn geäußert. Nach kurzem
Streitgespräch versetzte der Angeklagte, der bislang nicht
durch aggressives Verhalten aufgefallen und deutlich kleiner und
schmächtiger war als sein Kontrahent, diesem mindestens acht
heftige Faustschläge. Der letzte Schlag traf den
Geschädigten im Bereich der Schläfe und bewirkte eine
Rotation des Kopfes. Dadurch kam es zu einer Verletzung des
Rückenmarks, was zum unmittelbaren Atem- und Herzstillstand
und zum Gehirntod führte. Der Herztod trat drei Tage
später ein. 3 2. Die Revision des Angeklagten deckt keinen
diesen benachteiligenden Rechtsfehler auf. Wie der Generalbundesanwalt
in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend ausgeführt
hat, lag die Annahme eines minder schweren Falles
gemäß § 227 Abs. 2 StGB angesichts der aus
nichtigem Anlass erfolgten massiven Vorgehensweise des Angeklagten
gegen den Geschädigten fern. Auch die
Urteilsausführungen zur Schwere der Schuld im Sinne des
§ 17 Abs. 2 JGG halten revisionsrechtlicher Prüfung
stand. 4 3. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat ebenfalls keinen
Erfolg. Ihre Beanstandungen zum Strafausspruch und zur Entscheidung
über die Aussetzung der erkannten Jugendstrafe zur
Bewährung decken keinen den Angeklagten
begünstigenden Rechtsfehler auf. Auch insoweit verweist der
Senat zur 5
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Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts.
Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanović Ernemann |