BGH,
Urt. v. 23.5.2002 - 1 StR 372/01
1 StR 372/01
StGB § 331 Abs. 1 aF
Der Tatbestand der Vorteilsannahme (hier in der Fassung vor der
Änderung durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom
13. August 1997) unterliegt einer Einschränkung des
Anwendungsbereichs für diejenigen Fälle, in denen es
die hochschulrechtlich verankerte Dienstaufgabe des
Amtsträgers ist, sog. Drittmittel für Lehre und
Forschung - und damit zugleich auch Vorteile im Sinne des Tatbestandes
- einzuwerben. Dem Schutzgut des § 331 Abs. 1 StGB (Vertrauen
in die Sachgerechtigkeit und "Nicht-Käuflichkeit" der
Entscheidung) wird auf diesem Felde schon dadurch angemessen Rechnung
getragen, daß das im Hochschulrecht vorgeschriebene Verfahren
für die Mitteleinwerbung (Anzeige und Genehmigung) eingehalten
wird.
BGH, Urteil vom 23. Mai 2002 - - LG Heidelberg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
23. Mai 2002
in der Strafsache gegen
wegen Vorteilsannahme
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat aufgrund der Verhandlung
am 15. Mai 2002 in der Sitzung vom 23.Mai 2002, an denen teilgenommen
haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof Nack, Dr. Wahl, Schluckebier, Dr.
Kolz, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der
Bundesanwaltschaft, der Angeklagte in Person, Rechtsanwalt und
Rechtsanwältin als Verteidiger, Justizangestellte als
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
I.1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft,
soweit diese zu Gunsten des Angeklagten wirkt, wird das Urteil des
Landgerichts Heidelberg vom 28. März 2001 aufgehoben
a) im Falle II. 6. a) der Urteilsgründe (Verurteilung wegen
Untreue; Überweisungsauftrag vom 28. September 1990);
insoweit wird der Angeklagte freigesprochen;
die ausscheidbaren Verfahrenskosten und die dem Angeklagten insoweit
erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen;
b) in den Fällen II. 6. b), c), d), e) und f) der
Urteilsgründe, soweit der Angeklagte wegen tateinheitlich
begangener Untreue verurteilt worden ist;
c) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache, soweit sie noch nicht
erledigt ist, zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete
Urteil, soweit sie zu Ungunsten des Angeklagten eingelegt ist, wird
verworfen.
Die dadurch dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen hat die
Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in sechs
Fällen, davon in fünf Fällen jeweils in
Tateinheit mit Vorteilsannahme, zu einer Gesamtgeldstrafe von 200
Tagessätzen von je 1.000 DM verurteilt. Hiergegen richten sich
die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Die
Staatsanwaltschaft beanstandet die Verletzung sachlichen Rechts und
erstrebt eine Verurteilung des Angeklagten auch wegen Bestechlichkeit
anstelle derjenigen wegen Vorteilsannahme. Ihr zu Ungunsten des
Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel ist unbegründet. Die
Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von
Verfahrensrecht und von sachlichem Recht; sie hat Erfolg, soweit der
Angeklagte auch wegen Untreue verurteilt worden ist und führt
deshalb in einem Falle zum Freispruch, im übrigen zum Wegfall
der tateinheitlichen Verurteilung wegen Untreue sowie zur Aufhebung des
gesamten Rechtsfolgenausspruchs.
A.
Der Verurteilung des Angeklagten liegt zugrunde, daß er als
Ärztlicher Direktor einer Klinikabteilung von einer Firma
für medizintechnische Produkte, die seine Abteilung
belieferte, umsatzabhängige Zuwendungen gutgebracht bekam und
deren Auszahlung in sechs Teilbeträgen auf das Konto eines auf
seine Initiative gegründeten Fördervereins
für seine Abteilung veranlaßte. Die Mittel wurden
unter Umgehung der Universitätsverwaltung für Zwecke
der Wissenschaft und Forschung sowie zur Gerätebeschaffung und
-wartung verwandt. Das Landgericht sieht in den Zuwendungen
umsatzbezogene Rückvergütungen, die dem Klinikum als
Kostenträger zugestanden hätten. Die Zuwendungen an
den Angeklagten seien als Gegenleistung für dessen
Beschaffungsentscheidungen zu werten, die er jedoch nicht pflichtwidrig
getroffen habe.
I.
Der Angeklagte ist ordentlicher Professor an der Universität
Heidelberg und Ärztlicher Direktor der Abteilung Herzchirurgie
des Universitätsklinikums. Er hat die damit verbundenen
Aufgaben in Forschung und Lehre zu erfüllen; im Rahmen seiner
Abteilung ist er auch für die Krankenversorgung
verantwortlich. Ihm obliegen die Organisation der Dienstpläne,
die Entscheidung über den Einsatz der Geräte und
Einrichtungen der Herzchirurgie sowie die Bewirtschaftung der
zugewiesenen Haushalts- und Betriebsmittel. Zu seinen Dienstaufgaben
gehört weiter die Einwerbung sogenannter Drittmittel
für die Forschung.
Die Medizintechnikfirma M. GmbH belieferte das
Universitätsklinikum Heidelberg mit medizintechnischen
Produkten, vor allem Herzklappen, Herzschrittmachern und
Defibrillatoren. Innerhalb der Herzchirurgie trug der Angeklagte
aufgrund seiner Stellung die Verantwortung für die Auswahl und
den Einsatz der dort implantierten Herzklappen und Herzschrittmacher.
Deren eigentliche Bestellung sowie der Abschluß
entsprechender Rahmenverträge mit den Lieferanten oblag der
Materialverwaltung der Universität, die auf der Grundlage der
Vorgaben der medizinischen Abteilungen die bestmöglichen
Konditionen mit den Lieferanten auszuhandeln hatte.
Im Jahr 1988 vereinbarte der Angeklagte mit Mitarbeitern der Firma M.
GmbH, daß diese ihm in der Folgezeit "Boni" in Höhe
von fünf Prozent auf den getätigten Umsatz
gewähre und auf einem bei dem Unternehmen geführten
"Bonus-Konto" gutbringe. Die aufgelaufenen "Boni" sollten ihm sodann
zur Verfügung stehen. Durch die Annahme dieser Zuwendungen
wollte sich der Angeklagte nicht selbst bereichern. Er war allein
darauf bedacht, für seine Forschungsvorhaben eine
zusätzliche Geldquelle zu erschließen. Da er
Effizienz und Umfang der Förderung dieser Vorhaben aufgrund
seiner bisherigen Erfahrung mit der Verwendung seines offiziellen
Forschungsbudgets und des bei der Universitätsverwaltung
für ihn geführten Drittmittelkontos
gefährdet sah, falls die Zuwendungen an die
Universitätsverwaltung gelangt wären,
gründete er einen Verein "Freunde und Förderer der
Herzchirurgie Heidelberg", dessen erster Vorsitzender er war und dem
ganz überwiegend Mitarbeiter von ihm angehörten. In
der Zeit zwischen September 1990 und August 1992 veranlaßte
er aufgrund der mit der Firma M. GmbH getroffenen Vereinbarung
insgesamt sechs Zahlungen dieser Medizintechnikfirma - die von dem dort
geführten "Bonus-Konto" erfolgten - in Höhe von
insgesamt ca. 162.000 DM zugunsten dieses Vereines. Entsprechend dem
Vereinszweck wurden mit dessen Mitteln - von denen die durch die Firma
M. gezahlten Zuwendungen sich im Zeitraum von Juni 1990 bis August 1992
auf etwa 43 Prozent beliefen - Mitarbeitern der Herzchirurgie Auslagen
für Kongreßreisen ersetzt, die Beschaffung und
Wartung von büro- und medizintechnischen Geräten
finanziert, Probanden in verschiedenen Studien bezahlt sowie
Aushilfslöhne für geringfügig
Beschäftige finanziert, die in unterschiedlichen
Forschungsprojekten tätig waren.
Im einzelnen kam es zu folgenden Zahlungen:
- am 28. September 1990 wurden bis dahin aufgelaufene "Boni" in
Höhe von ca. 70.000 DM an den Förderverein
überwiesen,
- am 16. Mai 1991 ca. 30.000 DM,
- am 4. Juli 1991 folgte eine Überweisung in Höhe von
etwa 2.900 DM,
- am 11. Mai 1992 eine Überweisung in Höhe von ca.
48.000 DM,
- am 13. Juli 1992 eine solche in Höhe von 4.700 DM und
- am 19. August 1992 eine Überweisung von etwa 6.000 DM.
Zum Teil erhielt die Firma M. GmbH Spendenquittungen. Der Angeklagte
bedankte sich für die Unterstützung seiner
Forschungsvorhaben.
Neben diesen der Aburteilung zugrundeliegenden Zahlungen beglich die
Firma M. vor dem in Rede stehenden Zeitraum Rechnungen für die
Beschaffung medizinischen Geräts für die Abteilung
des Angeklagten in Höhe von etwa 44.000 DM sowie für
die Beschaffung einer EDV-Anlage für die Herzchirurgie in
Höhe von ca. 53.000 DM. Zudem übermittelte sie zum
Jubiläum der Herzchirurgie einen Scheck in Höhe von
5.000 DM. Nach dem Tatzeitraum kam es zu weiteren Zuwendungen der Firma
M. an die Herzchirurgie Heidelberg, allerdings bei geänderter
Förderpraxis. Die Firma übernahm Rechnungen
für medizinische Geräte: im Januar 1993 für
die Anschaffung einer EDV-Anlage im Wert von 75.000 DM; im Oktober 1993
für die Beschaffung eines Fluoreszenzphotometers in
Höhe von ca. 48.000 DM, im November 1993 für die
Beschaffung eines Zellseperators im Wert von etwa 10.000 DM, und in der
zweiten Jahreshälfte 1993 stellte die Firma M. für
die Reparatur eines Elektronenmikroskops 48.000 DM bereit. Diese
Zahlungen liegen der Aburteilung nicht zugrunde. Insoweit hat die
Strafkammer das Verfahren nach § 154 StPO eingestellt.
Mit ihren Zuwendungen verfolgte die Firma M. GmbH das Ziel, ihre
Umsätze zu steigern und zu sichern. Für die
"entscheidungsrelevanten Mitarbeiter" ihrer Kunden wurden deshalb die
sogenannten Bonuskonten verwaltet. Die Finanzabteilung der Firma
bestand darauf, die Gelder - mochte auch der Begünstigte
über die nähere Verwendung bestimmen - der Forschung
und in diesem Zusammenhang entweder der Universität selbst
oder einer ihr zugehörigen Institution zukommen zu lassen. Die
"Bonusgutschrift" hätte deshalb auch einem Drittmittelkonto
des Angeklagten bei der Universität zugeführt werden
können. Der Angeklagte entschied sich indessen dafür,
den Förderverein zu gründen und die Geldzahlungen der
Firma M. über diesen abzuwickeln.
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung u.a. dahin eingelassen,
die Umgehung der Universitätsverwaltung sei "ohne
Hintergedanken" erfolgt, um die Gelder effizient und unproblematisch
einsetzen zu können. Die von ihm praktizierte Form der
Kooperation sei üblich gewesen. Die Einwerbung von
Drittmitteln sei seitens der Politik nachhaltig gefordert und
angesichts der unzureichenden Förderung durch das Land
essentiell gewesen. Soweit der Angeklagte geltend gemacht hat, eine
Bonusvereinbarung habe er mit der M. GmbH nicht getroffen gehabt, die
Zuwendungen seien als Kostenerstattung für die
Cardiomyoplastie-Forschung gedacht gewesen, hat das Landgericht seine
Einlassung als widerlegt erachtet.
II.
Das Landgericht hat den Tatbestand der Untreue als erfüllt
angesehen. Der Angeklagte habe eine Vermögensbetreuungspflicht
für die Universität und seinen Dienstherrn gehabt.
Die günstige Bewirtschaftung der Kosten seiner Abteilung sei
wesentlicher Teil seines Pflichtenkreises. Der Universität sei
ein Vermögensnachteil entstanden, weil er eine
kostengünstigere Beschaffung durch die Vereinnahmung der
Zuwendungen für den Förderverein vereitelt habe. Bei
den Boni handele es sich um umsatzbezogene
Rückvergütungen, die dem Klinikum als
Kostenträger zugestanden hätten. Der Angeklagte habe
zudem die Mittel der Verfügungs- und
Entscheidungsmöglichkeit der Universitätsverwaltung
entzogen und irreparabel in die Haushaltshoheit der
Universität eingegriffen.
Überdies sei der Tatbestand der Vorteilsannahme in seiner bis
zum 19. August 1997 geltenden Fassung gegeben. Daß die
Zuwendungen an den Förderverein erfolgt seien, sei
unerheblich. Sie seien jedenfalls wirtschaftlich auch dem Angeklagten
zugute gekommen und hätten für ihn selbst eine
Besserstellung zur Folge gehabt. Dabei stellt das Landgericht auch auf
die Rechtsprechung ab, derzufolge bei kleinen Vereinen als
Zuwendungsempfängern sich solche Leistungen auch auf das
einzelne Mitglied auswirken und deshalb ein eigenes,
persönliches Interesse des Mitgliedes daran bestehe
(Bezugnahme auf BGHSt 33, 336, 340; 35, 128, 135). Überdies
habe der Angeklagte den Förderverein gerade deshalb
gegründet, um unabhängig von den Vorgaben des
Drittmittelrechts über die Gelder verfügen zu
können.
Eine teleologische Einengung des Vorteilsbegriffs im Blick auf die
grundrechtlich in Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG verbürgte
Forschungsfreiheit und wegen der hier erfolgten Verwendung der
Zahlungen zur Finanzierung der Forschung komme nicht in Betracht.
Diesen Belangen könne durch das geltende Drittmittelrecht
bereits ausreichend Rechnung getragen werden. Die Zuwendungen seien
auch für die Diensthandlungen des Angeklagten erfolgt,
nämlich für seine Mitwirkung bei der Auswahl der zu
beziehenden medizintechnischen Produkte. Durch die prozentuale
Verknüpfung mit dem Umsatz sei zugleich eine hinreichende
Konkretisierung zwischen Vorteil und Diensthandlung gegeben.
Eine Verurteilung des Angeklagten wegen Bestechlichkeit hat die
Strafkammer indessen abgelehnt. Sie vermochte nicht festzustellen,
daß der Angeklagte sich hinsichtlich der Auswahl der in
seiner Abteilung verwendeten medizintechnischen Implantate
gegenüber der Firma M. GmbH bereit gezeigt hätte,
sich durch die Zuwendungen beeinflussen zu lassen. Daß der
Angeklagte bei der Behandlung der Zuwendungen eine Untreue begangen
habe, sei für die vom Tatbestand der Bestechlichkeit
geforderte Pflichtwidrigkeit außer Betracht zu lassen. Die
hier erforderliche Pflichtwidrigkeit müsse sich gerade auf
diejenige Dienstpflicht beziehen, für die die Zuwendung
erbracht worden sei.
Die Strafkammer ist weiter davon ausgegangen, daß die bei der
ersten vom Angeklagten veranlaßten Zahlung tateinheitlich mit
der Untreue verwirklichte Vorteilsannahme der absoluten
Verjährung unterfällt. Deshalb hat sie lediglich bei
den folgenden Zahlungen den Angeklagten jeweils wegen Untreue in
Tateinheit mit Vorteilsannahme für schuldig erachtet.
B.
Zur Revision des Angeklagten:
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue hält
rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die im Urteil getroffenen
Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte keine ihm
obliegende Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des §
266 Abs. 1 StGB verletzt hat. Das Landgericht hat Inhalt und Reichweite
der Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten unzutreffend
bestimmt und in diesem Zusammenhang die Zuwendungen rechtlich
fehlerhaft eingeordnet; diese erweisen sich nicht als
Rückvergütungen auf Kaufpreise, sondern standen nach
dem rechtserheblichen Wollen der an der zugrundeliegenden Absprache
Beteiligten dem Angeklagten zu. Schon dies führt zur Aufhebung
sowohl des Schuldspruchs als auch des Strafausspruchs und zum
Freispruch des Angeklagten im Falle II. 6. a) der
Urteilsgründe. Darüber hinaus leiden die
Ausführungen des Landgerichts zum Vermögensnachteil
und zur subjektiven Tatseite der Untreue - auch auf der Grundlage der
Annahme einer Treupflichtverletzung - unter
Erörterungsmängeln, die ebenso die Aufhebung des
Schuldspruchs wegen Untreue geboten hätten. Die
Würdigung des Verhaltens des Angeklagten als Vorteilsannahme
begegnet hingegen im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen
Bedenken. Jedoch ist der für die Strafzumessung erhebliche
Schuldumfang insoweit aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht
hinreichend sicher bestimmbar.
I.
Der Schuldspruch wegen Untreue (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB) kann
keinen Bestand haben.
1. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß der
Angeklagte eine Vermögensbetreuungspflicht nicht verletzt hat.
Die Strafkammer geht zwar zutreffend davon aus, daß dem
Angeklagten als ordentlichem Hochschulprofessor und Ärztlichem
Direktor einer Abteilung des Universitätsklinikums an sich
eine solche Vermögensbetreuungspflicht oblag. Bei genauer
Bestimmung des damit verbundenen Pflichtenkreises und richtiger
Einordnung des Rechtscharakters der Zuwendungen auf der Grundlage der
getroffenen Feststellungen zeigt sich aber, daß gerade die in
Rede stehenden Verfügungen des Angeklagten nicht seiner
Treuepflicht im Sinne des Tatbestandes unterfielen. Aus den
Urteilsgründen ergibt sich ohne weiteres, daß die
Zuwendungen nach dem Willen der an der zugrunde liegenden Vereinbarung
Beteiligten nicht der Universität, sondern dem Angeklagten
zugedacht waren, auch wenn sie mit einer Verwendungsauflage versehen
waren. Sie hatten den Charakter einer Provision oder personengebundenen
Spende. Die Feststellungen bieten zudem keinen Anhalt dafür,
daß der Angeklagte treuwidrig zu Lasten der
Universität Einfluß auf die Gestaltung der Preise
genommen hätte, namentlich die Vereinbarung
überhöhter Preise bewirkt oder die
Möglichkeit zur Erzielung günstigerer Preise
vereitelt hätte.
a) Der Treubruchtatbestand setzt voraus, daß die verletzte
Pflicht innerhalb der vom Treugeber verliehenen Herrschaftsmacht
anzusiedeln ist, über das fremde Vermögen zu
verfügen und es zu betreuen (Identität der zu
betreuenden und der geschädigten Vermögensinteressen;
vgl. Schünemann in LK 11. Aufl. § 266 Rdn. 101). In
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß
Beziehungen, die sich insgesamt als Treueverhältnis im Sinne
des § 266 Abs. 1 StGB darstellen, Verpflichtungen enthalten
können, deren Einhaltung nicht vom Untreuetatbestand
geschützt ist. Maßgebend für die Bestimmung
der Vermögensbetreuungspflicht sind Inhalt und Umfang der sog.
Treuabrede, wie sie sich aus dem zugrunde liegenden rechtlichen
Verhältnis, den getroffenen Vereinbarungen und deren Auslegung
ergibt. So hat etwa ein im Außenverhältnis
Vertretungsberechtigter ebenso wie ein interner
Entscheidungsträger mit bestimmendem Einfluß auf
Vergabeentscheidungen und Auftragserteilungen im Rahmen seiner
Obliegenheiten selbstverständlich auf günstige
Vertragsabschlüsse für den Treugeber hinzuwirken.
Hingegen ist die Pflicht, persönliche Provisionen oder gar
Schmiergelder an den Geschäftsherren herauszugeben (§
667 BGB) grundsätzlich keine spezifische Treuepflicht. Sie
unterscheidet sich nicht von sonstigen Herausgabe- und
Erstattungspflichten (dazu BGH NStZ 1986, 361; wistra 1991, 138; BGHR
StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 19, 35, 40). Anders kann es sich
allenfalls dann verhalten, wenn ein Anspruch, auch ein
Provisionsanspruch, dem Treugeber selbst zusteht, die Forderung aber
treuwidrig vom Treunehmer vereinnahmt wird (BGHR StGB § 266
Abs. 1 Nachteil 40). Entsprechendes gilt nach Auffassung des Senats
auch für Beamte (siehe auch OVG Koblenz DVBl 2001, 752; BayVGH
ZBR 1992, 29; zu unbefugt von einem Beamten angenommenen Vorteilen vgl.
weiter BGHSt 30, 46, 48). Verstößt ein Beamter gegen
seine allgemeine beamtenrechtliche Treuepflicht, so begründet
das nicht ohne weiteres eine vermögensbezogene Treuwidrigkeit
im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB. 54
b) Eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht des
Angeklagten im Zusammenhang mit dem Aushandeln und Vereinbaren der
Kaufpreise für die medizintechnischen Produkte hat das
Landgericht nicht festgestellt. Das begegnet keinen rechtlichen
Bedenken. Nach dem im Urteil mitgeteilten Aufgaben- und Pflichtenkreis
des Angeklagten hatte dieser als Ärztlicher Direktor die
zugewiesenen Haushalts- und Betriebsmittel zu bewirtschaften und damit
die sächlichen und personellen Mittel seiner Abteilung
zweckentsprechend einzusetzen. Insoweit unterlag er sicher einer
Vermögensbetreuungspflicht. Schon hinsichtlich des Abschlusses
von Kaufverträgen über die Beschaffung von
medizintechnischen Produkten versteht sich die Annahme einer
Treupflicht nicht von selbst. Denn dies war Sache der
Materialverwaltung der Universität, die auch die Preise
auszuhandeln hatte. Soweit der Angeklagte hieran mittelbar beteiligt
war, weil er die zu beschaffenden Produkte auswählte, kam ihm
allerdings ein bestimmender Einfluß auf die Auftragsvergabe
zu. Das rechtfertigt es, ihn auch insoweit für verpflichtet zu
erachten, die Vermögensinteressen der Universität
wahrzunehmen (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 19). Der
Angeklagte hätte also insoweit treuwidrig gehandelt, wenn er
mittelbar dazu beigetragen hätte, überhöhte
Preise zu akzeptieren, oder wenn er die Materialverwaltung der
Universität nicht in den Stand gesetzt hätte, noch
günstigere Preise auszuhandeln, obgleich seines Wissens die
Firma M. GmbH zu deren Gewährung bereit gewesen wäre.
Das war aber nicht der Fall: Die Urteilsgründe ergeben in
ihrem Zusammenhang, daß hier gerade keine
überhöhten Preise vereinbart wurden, um die in Rede
stehenden Zuwendungen zu speisen (sog. kick-back-Fall), und
daß die Preise auch ohne die Zuwendungen nicht noch niedriger
ausgefallen wären (vgl. dazu BGHR StGB § 266 Abs. 1
Nachteil 19). Das Landgericht ist zwar der Ansicht, der Angeklagte habe
eine kostengünstigere Beschaffung durch Vereinnahmung der
Zuwendungen für den Förderverein vereitelt. Damit
meint es aber, daß sich die Einnahme der Zuwendungen durch
die Universität im Ergebnis kostenreduzierend ausgewirkt
hätte. Von der Erzielbarkeit günstigerer Preise geht
auch die Strafkammer nicht aus. Nach der in der
Beweiswürdigung wiedergegebenen, vom Landgericht als glaubhaft
erachteten Aussage des Zeugen S. von der Materialverwaltung der
Universität war es diesem nicht möglich gewesen, eine
umsatzabhängige Rückvergütung zu erreichen.
Ihm war mitgeteilt worden, die der Universität Heidelberg
angebotenen Preise seien bereits günstiger als die
Listenpreise (UA S. 37, 38). Firmenintern wurden die Zuwendungen bei
der M. GmbH dem Budget der jeweiligen Abteilung weiterbelastet, was
sich letztlich zu Lasten der Provisionen der Mitarbeiter der Abteilung
auswirkte (UA S. 16 oben). Auch das verdeutlicht, daß die
Zahlungen nicht zu einer Verteuerung der Produkte führten.
c) Die Vereinnahmung der Zuwendungen durch den Angeklagten für
den Förderverein und deren Nichtabführung an die
Universität unterfiel nicht der qualifizierten
Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten. Diese Zahlungen
sollten nicht der Universität selbst als Vertragspartner der
Firma M. GmbH zukommen; die Universität sollte insoweit nicht
Berechtigte sein. Die Zuwendungen waren vielmehr von der M. GmbH dem
Angeklagten persönlich zugedacht, wiewohl mit der generellen
Zweckbestimmung, sie "für die Universität oder eine
ihr zugehörige Institution" zu verwenden. Es handelt sich der
Sache nach um eine Provision für den eigentlichen
Entscheidungsträger bei der Vergabe von Aufträgen
oder eine personengebundene Spende, nicht aber - wie das Landgericht
meint - um eine Rückerstattung auf den Kaufpreis, die dem
Vertragspartner, der Universität zugestanden hätte.
Das Landgericht beurteilt die Zahlungen als umsatzbezogene
Rückvergütungen, bezeichnet sie als
"kostenreduzierenden Faktor", der zu den Erträgen der
Universität gehöre. Dabei stützt es sich auf
die Umsatzabhängigkeit, aber auch auf die Bezeichnung der
gutgebrachten Beträge als "Boni". Das erweist sich als nicht
tragfähig. Im Gegenteil: Anerkannten zivilrechtlichen
Auslegungsgrundsätzen folgend ergibt sich aus den
Urteilsgründen zwingend, daß die Zuwendungen nach
dem rechtserheblichen Wollen der an der Absprache insoweit Beteiligten
in die Herrschaftsmacht des Angeklagten als Begünstigtem
fallen sollten (vgl. zur Auslegung von Willenserklärungen,
auch unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens und der
Interessenlage der Beteiligten: § 133 BGB;
MünchKomm/Mayer-Maly/Busche 4. Aufl. § 133 Rdn. 8,
46, 48, 56). "Zuwendungsempfänger" (UA S. 15) der Zahlungen
von sogenannten "Bonuskonten" sollten nach dem Willen der
Verantwortlichen der Firma M. GmbH die maßgeblichen,
für die Beschaffungsentscheidungen intern verantwortlichen
Chefärzte sein. Unter deren Namen wurden die sogenannten
"Bonuskonten" bei M. geführt. Diesen sollten die
Beträge "als Begünstigten zur Verfügung
stehen" (UA S. 15 unten). Mit ihnen - nicht mit der die
Vertragsverhandlungen führenden Materialverwaltung der
Universität - wurden die entsprechenden Vereinbarungen
getroffen (UA S. 15). Dafür, daß der Angeklagte bei
der "Bonus"-Vereinbarung sowie bei der Veranlassung und Inempfangnahme
der Zuwendungen als Vertreter der Universität und nicht im
eigenen Namen handeln wollte, fehlt jeglicher Anhalt. Dazu
wäre er im Außenverhältnis - wie sich aus
der im Urteil beschriebenen Aufgabenverteilung ergibt - auch nicht
berufen gewesen. Zwar kam die Auszahlung der Beträge auf ein
privates Konto des Angeklagten nicht in Betracht, weil diese "der
Forschung und in diesem Zusammenhang entweder der Universität
selbst oder einer der Universität zugehörigen
Institution" zukommen sollten. Der "Begünstigte" - also der
Angeklagte - sollte aber "über die nähere Verwendung
bestimmen" und "über das Geld verfügen"
können (UA S. 22 unten). Schon dies belegt, daß hier
keine Rückvergütungsansprüche des
Vertragspartners begründet werden sollten, sondern eine
Absprache über eine - wenn auch umsatzabhängige und
mit einer allgemeinen Verwendungsmaßgabe versehene -
Provision oder Spende in Rede stand, die dem Angeklagten selbst
("Begünstigter") zugedacht war. Dem entspricht, daß
es - wie bereits erwähnt - dem Zeugen S. von der
Materialverwaltung der Universität bei seinen
Preisverhandlungen mit M. nicht möglich war, eine
umsatzabhängige Rückvergütung zu erreichen
(UA S. 37).
Auch für die rechtliche Einordnung der Zuwendungen ist - unter
den Gesichtspunkten der Interessenlage und des Gesamtverhaltens - nicht
ohne Bedeutung, daß diese firmenintern bei der M. GmbH dem
Budget der jeweiligen Firmenabteilung weiterbelastet wurden, was sich
letztlich zu Lasten der Provisionen der Mitarbeiter der Abteilung
auswirkte (UA S. 16 oben). Der Sache nach wurden mithin intern
(für die Mitarbeiter) vorgesehene Provisionen gleichsam nach
außen verschoben und als - wenn auch in allgemeiner Weise
verwendungsgebundene - Provision an Externe ausgekehrt. All dies
belegt, daß der Angeklagte nicht etwa Forderungen seines
Dienstherrn treuwidrig vereinnahmt hat; die Zuwendungen hatten den
Charakter einer personengebundenen Provision oder Spende und wurden
damit nicht von seiner qualifizierten
Vermögensbetreuungspflicht erfaßt. Das Verhalten des
Angeklagten mag insoweit unter dem Gesichtspunkt eines
Verstoßes gegen seine dienst- und beamtenrechtlichen
Pflichten an anderer Stelle zu würdigen sein (vgl. §
73 Sätze 2 und 3, § 74 Satz 2 LBG BW, jeweils in
Verbindung mit § 61 Abs. 1 Satz 1 UG BW); Untreue ist es nicht.
2. Der Schuldspruch wegen Untreue kann dessen ungeachtet auch im Blick
auf das Erfordernis eines Vermögensnachteils nicht bestehen
bleiben. § 266 Abs. 1 StGB schützt als ein
Vermögensdelikt nur das Vermögen des
Geschäftsherrn oder Treugebers als ganzes, nicht seine
Dispositionsbefugnis. Ob ein Vermögensnachteil eingetreten
ist, muß grundsätzlich durch einen Vergleich des
gesamten Vermögens vor und nach der beanstandeten
Verfügung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten
geprüft werden (BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 39
m.w.Nachw.; vgl. auch Schünemann in LK aaO Rdn. 137 f., 148,
149). Deshalb hätte differenziert erörtert werden
müssen, daß der Angeklagte die Zuwendungen in seinem
dienstlichen Aufgabenfeld verwandt hat und diese
möglicherweise auch der Universität - jedenfalls
teilweise - zugute gekommen sind. Eine solche kompensatorische
Betrachtung setzt zwar grundsätzlich voraus, daß die
ungetreue Verfügung Vermögenseinbuße und
Kompensation zugleich hervorbringt. Eine Ausnahme von diesem
Gleichzeitigkeitserfordernis kann indessen dann angebracht sein, wenn -
bei wirtschaftlicher Betrachtung - nach einem vernünftigen
Gesamtplan mehrere Verfügungen erforderlich sind, um den
ausgleichenden Erfolg zu erreichen (vgl. Schünemann in LK aaO
Rdn. 137) und eine konkrete, schadensgleiche Gefährdung des zu
betreuenden Vermögens ausscheidet.
3. Schließlich wird die Würdigung des Landgerichts
zur subjektiven Tatseite der Untreue den Anforderungen nicht in jeder
Hinsicht gerecht. Wegen der grundsätzlichen Weite des
Untreuetatbestandes in der Treubruchalternative sind an die Annahme von
Vorsatz nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes strenge Anforderungen zu stellen, wenn nur
bedingter Vorsatz in Frage steht und der Täter nicht
eigennützig gehandelt hat (vgl. BGH NJW 1975, 1234, 1236; NJW
1983, 461; 1984, 800, 801; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 38;
Schünemann in LK aaO Rdn. 151). Der Täter
muß sich nicht nur der Pflichtwidrigkeit seines Tuns, sondern
auch und gerade des dadurch bewirkten Nachteils für das zu
betreuende Vermögen bewußt sein (BGHR StGB
§ 266 Abs. 1 Nachteil 38 mit weiteren
Rechtsprechungsnachweisen). Die hierzu vom Landgericht angestellten
Erwägungen hätten im Blick darauf, daß der
Angeklagte sich nicht selbst bereichern wollte, sondern allein darauf
bedacht war, für seine Forschungsvorhaben eine
zusätzliche Geldquelle zu erschließen (UA S. 19),
alle insoweit bedeutsamen Umstände einbeziehen
müssen, die sich aus dem Urteil ergeben (vgl. dazu UA S. 9,
17/18, 19, 68/69). Der Senat weist in diesem Zusammenhang nur darauf
hin, daß der Stand von Diskussion und Erkenntnis
über erlaubte und nicht erlaubte Abwicklungswege im
Tatzeitraum ebenso zu bedenken gewesen wäre wie der Beweggrund
des Angeklagten, die Effizienz der Förderung zu sichern.
Für seine innere Haltung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ist
schließlich nicht völlig unbedeutend, daß
er ein auf seinen Namen eingerichtetes Drittmittelkonto mit
Beträgen in namhafter Höhe aus seiner
Privatliquidation speiste.
II.
Die Würdigung des Handelns des Angeklagten als Vorteilsannahme
(§ 331 Abs. 1 aF) begegnet hingegen im Ergebnis keinen
durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere hat das Landgericht
die vom Tatbestand vorausgesetzte Beziehung zwischen Vorteil und
Diensthandlung zu Recht bejaht.
Allerdings muß der Tatbestand (§ 331 Abs. 1 StGB) im
Blick auf die hochschulrechtlich verankerte Dienstaufgabe eines
Hochschullehrers zur Einwerbung von Drittmitteln einschränkend
ausgelegt werden, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Regelt
wie hier das Landeshochschulrecht (§ 8 Abs. 2, § 119
Abs. 2, Abs. 3 Nr. 5 UG BW idF. vom 30. Oktober 1987, GVBl S. 545) und
damit eine spezielle gesetzliche Vorschrift die Einwerbung von
zweckbestimmten Mitteln durch einen Amtsträger, die sich
i.S.d. § 331 Abs. 1 StGB als Vorteil darstellen und bei denen
ein Beziehungsverhältnis zu einer Diensthandlung besteht, so
ist das durch den Straftatbestand geschützte Rechtsgut, das
Vertrauen in die Sachgerechtigkeit und "Nicht-Käuflichkeit"
dienstlichen Handelns, dann nicht in dem vom Gesetzgeber
vorausgesetzten Maße strafrechtlich schutzbedürftig,
wenn das in jenem Gesetz vorgesehene Verfahren eingehalten, namentlich
die Annahme der Mittel angezeigt und genehmigt wird. Auf diese Weise
wird die Durchschaubarkeit (Transparenz) des Vorganges hinreichend
sichergestellt, den Kontroll- und Aufsichtsorganen eine
Überwachung ermöglicht und so der Notwendigkeit des
Schutzes vor dem Anschein der "Käuflichkeit" von
Entscheidungen des Amtsträgers angemessen Rechnung getragen.
Zudem werden Strafrecht und Hochschulrecht so auf der Tatbestandsebene
in einen systematischen Einklang gebracht und ein Wertungsbruch
vermieden.
Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte das hochschulrechtlich
vorgeschriebene Verfahren zur Behandlung von Drittmitteln jedoch nicht
eingehalten. Deshalb hat seine Verurteilung wegen Vorteilsannahme im
Ergebnis Bestand. Der Schuldumfang muß indessen neu
festgestellt werden, weil das Landgericht das Ausmaß des
tatbestandsmäßigen Vorteils des Angeklagten verkannt
hat. Der Strafausspruch unterliegt daher auch aus diesem Grunde der
Aufhebung.
1. Das Landgericht hat mit Recht die zur Tatzeit geltende Fassung des
Tatbestandes angewandt, die voraussetzt, daß ein Vorteil
für den Täter selbst in Rede steht und dieser "als
Gegenleistung für eine Diensthandlung" gefordert oder
angenommen wird (anders nunmehr § 331 Abs. 1 StGB idF des
Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997,
BGBl I S. 2036, der zufolge Begünstigter auch ein "Dritter"
sein kann und der Vorteil "für die Dienstausübung"
gefordert, versprochen oder angenommen worden sein muß).
Rechtlich zutreffend hat es den Angeklagten aufgrund seiner Stellung
auch als Amtsträger im Sinne des Tatbestandes behandelt.
2. Im Ergebnis hat die Strafkammer überdies die Annahme eines
Vorteils durch den Angeklagten rechtsfehlerfrei bejaht.
Unter einem Vorteil im Sinne der alten Fassung des Tatbestandes ist
jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträger keinen
Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur
persönliche Lage objektiv verbessert. Dazu mußte die
Leistung für den Amtsträger selbst eine solche
Besserstellung zur Folge haben, wobei eine immaterielle Verbesserung
der Lage genügen kann. Soweit gerade im Blick auf eine
berufliche Stellung ein solcher Vorteil immaterieller Art in Betracht
zu ziehen ist, muß dieser allerdings einen objektiv
meßbaren Inhalt haben und den Amtsträger in
irgendeiner Weise tatsächlich besser stellen (vgl. dazu nur
BGH NJW 1985, 2654, 2656; BGHSt 31, 264, 279 f.; 35, 128, 133 f.). Ob
dazu schon die bloße "Befriedigung des Ehrgeizes" oder die
Erhaltung oder Verbesserung von "Karrierechancen" genügen
kann, wie dies vereinzelt vertreten wird (vgl. nur Jescheck in LK 11.
Aufl. § 331 Rdn. 9 m.w.Nachw.), kann hier dahingestellt
bleiben, weil das Landgericht darauf nicht abgehoben hat und sich
solches auch aus den Feststellungen nicht ergibt. Es erscheint dem
Senat zudem eher fernliegend. Ansehensmehrung und Steigerung der
wissenschaftlichen Reputation des Angeklagten hier als Vorteil im Sinne
des § 331 Abs. 1 StGB begreifen zu wollen, hieße ihm
letztlich anzulasten, daß er seine forschungs- und
klinikbezogenen Aufgaben möglichst gut zu erfüllen
versuchte; eine solche Betrachtung würde den Bereich der
objektiven Meßbarkeit oder Darstellbarkeit eines Vorteils
verlassen und ins Unbestimmte abgleiten.
Das Landgericht knüpft bei der Bemessung des Vorteils daran
an, daß der Angeklagte als Vorsitzender des
Fördervereins maßgeblichen Einfluß auf die
weitere Verwendung der Gelder nehmen konnte. Es orientiert sich dabei
an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Fällen
bestimmungsgemäßer Weitergabe von Vorteilen durch
Mitglieder von Personenvereinigungen, in denen ein
persönlicher Vorteil auch dann gegeben sein kann, wenn er dem
Begünstigten nur mittelbar zugute kommt. Wann diese
Voraussetzung bei Mitgliedern einer Personenvereinigung im Hinblick auf
Zuwendungen an diese vorliegt, ist nach der zitierten Rechtsprechung
eine Frage des Einzelfalles, zu deren Beurteilung insbesondere das
persönliche Interesse des jeweiligen Mitgliedes an dem der
Vereinigung gewährten Vorteil von Bedeutung sein kann (BGHSt
33, 336, 340; 35, 128, 135). Diese Rechtsprechung betrifft politische
Parteien und Sportvereine. Sie ist auf den vorliegenden Sachverhalt
nicht ohne weiteres übertragbar. Der Förderverein hat
hier nicht als solcher Bedingungen für seine Vereinsmitglieder
oder Vereinsverantwortlichen geschaffen, die vermittelt über
den Vereinszweck letztlich eine Besserstellung des Angeklagten
innerhalb des Vereins bewirkten. Der Verein war lediglich eine Art
Durchlaufstation für Geldzuwendungen um - von vornherein
geplant - die Arbeits- und Forschungsbedingungen des Angeklagten und
die seiner Abteilung zu verbessern. Deshalb läßt der
Senat offen, ob auf die Erlangung der Verfügungsbefugnis
abgestellt werden konnte. Er hebt auf den dem Angeklagten selbst
mittelbar zugute gekommenen Vorteil, auf die letztlich bewirkte
Verbesserung seiner Arbeits- und Forschungsbedingungen ab. Denn nur das
kann unter den besonderen Umständen des Falles für
die Bemessung des Unrechtsgehalts und die Strafzumessung bestimmend
sein.
Hinsichtlich dieses Vorteils hat das Landgericht indessen nur ganz
allgemeine Feststellungen getroffen. Nutzte der Angeklagte die Mittel,
um Auslagen für Kongreßreisen von Mitarbeitern der
Herzchirurgie zu ersetzen, büro- und medizintechnische
Geräte zu beschaffen und warten zu lassen, Probanden in
verschiedenen Studien zu bezahlen sowie Aushilfslöhne
für geringfügig Beschäftigte zu finanzieren,
die in unterschiedlichen Forschungsprojekten tätig waren, so
ergibt sich, daß jedenfalls "dem Grunde nach" eine objektiv
meßbare Verbesserung seiner persönlichen
Wirkungsmöglichkeiten eintrat. Daß darin ein Vorteil
im Sinne des Tatbestandes liegt, hat auch die Revision in der
Hauptverhandlung nicht mehr in Abrede gestellt.
Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen
läßt sich allerdings das Maß der
mittelbaren Vorteile, die dem Angeklagten selbst zugute kamen, nicht
genauer bestimmen und auch nicht mit den unmittelbaren Vorteilen
anderer abgleichen, die mit dem Mitteleinsatz verbunden waren. Dessen
bedarf es aber, um den Schuldumfang genügend zu umgrenzen und
auf dieser Grundlage gegebenenfalls eine Strafe für die im
Kern ersichtlich ganz überwiegend fremdnützige
Vorteilsannahme tragfähig zumessen zu können. Die
Sache muß deshalb auch aus diesem Grunde neu verhandelt und
entschieden werden.
3. Das vom Tatbestand vorausgesetzte, auch als Unrechtsvereinbarung
charakterisierte Beziehungsverhältnis zwischen Vorteil und
Diensthandlung hat das Landgericht rechtsfehlerfrei dargetan. Die
hochschulrechtlich verankerte Dienstaufgabe des Angeklagten, zur
Förderung von Forschung und Lehre Drittmittel einzuwerben,
gebietet auf diesem Felde allerdings eine Einschränkung des
Anwendungsbereichs der Strafvorschrift. Nur so lassen sich auf der
Tatbestandsebene die in Rede stehenden gesetzlichen Regelungen in einen
systematischen Einklang bringen. Voraussetzung für eine solche
Einschränkung des Tatbestandes der Vorteilsannahme ist aber,
daß es sich bei den einzuwerbenden Drittmitteln nicht nur der
Sache nach um Fördermittel für Forschung und Lehre
handelt, sondern daß diese auch dem im Drittmittelrecht
vorgeschriebenen Verfahren unterworfen werden (Anzeige und
Genehmigung). Das war hier nicht geschehen.
a) Wesentlich für die Annahme eines
Beziehungsverhältnisses ist nach der zur Tatzeit geltenden
engeren Fassung des Tatbestandes die - ausdrücklich oder
konkludent getroffene - Vereinbarung, in der Amtsträger und
Vorteilsgeber sich über die Gewährung eines Vorteils
an den Empfänger als Gegenleistung für eine von ihm
vorzunehmende oder vorgenommene Diensthandlung einig werden. Dabei
dürfen die Anforderungen an die Bestimmtheit der zu
entgeltenden Diensthandlung nicht überspannt werden. Es reicht
aus, wenn Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer sich bei der
Gewährung und Annahme des Vorteils für ein
künftiges dienstliches Verhalten über die Art der
vergüteten Dienste einig sind, auch wenn sie keine genauen
Vorstellungen davon haben, wann, bei welcher Gelegenheit und in welcher
Weise der Amtsträger die Vereinbarung einlösen will.
Die einvernehmlich ins Auge gefaßten Diensthandlungen
brauchen daher ihrem sachlichen Gehalt nach nur in groben Umrissen
erkennbar und festgelegt zu sein. Einem Schuldspruch wegen
Vorteilsannahme nach der alten Fassung des Tatbestandes wird indessen
der Boden entzogen, wenn Zuwendungen an den Amtsträger, denen
keine konkrete Unrechtsvereinbarung (Gegenleistung für eine
bestimmte Diensthandlung) zugrunde liegt, nur mit Rücksicht
auf die Dienststellung des Empfängers, aus Anlaß
oder bei Gelegenheit einer Amtshandlung oder lediglich deshalb
erfolgten, um das allgemeine Wohlwollen des Amtsträgers zu
erlangen (vgl. nur BGHSt 32, 290, 291; BGH NStZ 1984, 24; 1994, 277,
BGH, Beschl. v. 28. April 1994 - 1 StR 173/94). Liegt es aber so wie
eingangs dargelegt, besteht das vom Tatbestand geforderte
Beziehungsverhältnis (sogenannte Unrechtsvereinbarung). Das
hat die Strafkammer hier auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien
Beweiswürdigung angenommen.
b) Dieses "unrechte" Beziehungsverhältnis entfällt
nicht schon deshalb, weil die als Gegenleistung gewährten
Vorteile für Wissenschaft und Forschung verwendet werden. Eine
solche Betrachtung, die der Revision vorschwebt und die für
das Feld der Wissenschaft und Forschung zu einem
einschränkenden Verständnis des Tatbestandes
führen soll, hält zwar auch der Senat im Grundsatz
für geboten. Es gilt, Wertungsbrüche zu vermeiden,
die sonst durch die hochschulrechtlichen Regelungen ausgelöst
werden können, welche die Annahme von Drittmitteln zur
Forschungsfinanzierung vorsehen (vgl. § 25 HRRG, § 59
Abs. 2 UG BW idF vom 30. Oktober 1987, GVBl S. 545) und deren
Einwerbung nach den Urteilsfeststellungen auch als Dienstaufgabe des
Angeklagten angesehen wurde (UA S. 7). Die aus systematischen
Gründen und im Interesse der Einheit der Rechtsordnung deshalb
vorzunehmende Einschränkung des Anwendungsbereichs setzt aber
nicht nur voraus, daß Fördermittel von
Produktlieferanten eingeworben werden, die dem sachlichen Gehalt nach
eben Drittmittel sind und der Förderung von Forschung und
Lehre dienen. Erforderlich ist weiter im Interesse des Schutzgutes der
Strafvorschrift (Vertrauen in die Sachgerechtigkeit der Entscheidungen)
die Offenlegung, die Anzeige der Mitteleinwerbung und ihre Genehmigung
in dem hochschulrechtlich dafür vorgesehenen Verfahren.
aa) Die Notwendigkeit der genannten einschränkenden Auslegung
für diesen Bereich ergibt sich aus folgendem: Das
badenwürttembergische Universitätsgesetz sah und
sieht - wie entsprechende Gesetze anderer Länder auch - vor,
daß für die Forschung und die Lehre Zuwendungen
Dritter angenommen werden dürfen. Dies setzt indessen die
Einhaltung bestimmter Regularien voraus, insbesondere die vorherige
Anzeige beim Verwaltungsrat der Universität (vgl. § 8
Abs. 2, § 59 Abs. 2, § 119 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 5 UG BW
in der zur Tatzeit geltenden Fassung). Solche Fördermittel
Dritter sind, auch wenn sie nicht dem hochschulrechtlichen Verfahren
gemäß behandelt werden, der Sache nach auch bei
zweckgerechter Verwendung zugleich in der Regel materielle Vorteile. An
der Bewertung der Zuwendung als Vorteil und als Gegenleistung im Rahmen
des tatbestandlichen Beziehungsverhältnisses im Sinne
herkömmlichen Verständnisses vermag sich durch den
Einsatz der Mittel für Wissenschaft und Forschung nichts zu
ändern. Da dort, wo Produktlieferanten Forschung und Lehre
durch Zuwendungen fördern oft die Höhe der
Förderung auch von Umfang und Intensität der
geschäftlichen Beziehung zum Zuwendungsempfänger
abhängt, bis hin zu Umsatzorientierung oder gar zur
Umsatzabhängigkeit, kann sich für den
Hochschullehrer, der dienstlich zur Einwerbung solcher Mittel
angehalten ist, ein Spannungsfeld zum strafbewehrten Verbot der
Vorteilsannahme ergeben. Straftatbestand und die hochschulrechtlich
verankerte Aufgabe der Drittmitteleinwerbung sind deshalb in einen
Einklang zu bringen, der dem Gedanken der Rechtssicherheit und dem
Schutzgut der Strafvorschrift angemessen Rechnung trägt.
bb) Der Wertungsgleichklang zwischen hochschulrechtlicher
Aufgabenstellung und der Strafvorschrift über die
Vorteilsannahme ist auf der Tatbestandsebene, nicht auf der
Rechtfertigungsebene zu suchen. § 331 Abs. 3 StGB sieht zwar
eine Rechtfertigung des Vorteilsnehmers durch die Genehmigung des
Vorteilsversprechens oder der Vorteilsannahme vor (zur Bewertung dieser
Vorschrift als Rechtfertigungsgrund vgl. nur Jescheck in LK 11. Aufl.
§ 331 Rdn. 16; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl.
§ 331 Rdn. 32, jew. m.w.Nachw.). Die Rechtfertigungsbestimmung
greift indes dann nicht, wenn die eingeworbenen Mittel gefordert worden
sind. Der Senat hält es deshalb für
vorzugswürdig, bei der Auslegung des vom Tatbestand
vorausgesetzten Beziehungsverhältnisses zwischen Vorteil und
Diensthandlung zu berücksichtigen, daß dieses
Beziehungsverhältnis auch durch eine vom Dienstherrn an sich
erwünschte und grundsätzlich
genehmigungsfähige Einwerbung von Drittmitteln
beeinflußt und mit geprägt wird. Im Vordergrund
steht nach Maßgabe der spezifischen gesetzgeberischen Wertung
für diesen Bereich dann nicht, daß die
Fördermittel "als Gegenleistung" für eine
Diensthandlung (oder, nach neuem Recht, "für die
Dienstausübung") gewährt werden, sondern
daß sie zur Förderung von Forschung und Lehre
eingeworben, angenommen und eingesetzt werden.
cc) Allerdings erfordert dies, daß das für die
Einwerbung solcher Drittmittel hochschulrechtlich vorgeschriebene
Verfahren eingehalten und nicht umgangen wird. Der Schutz des
Rechtsguts, dem der Straftatbestand der Vorteilsannahme zu dienen
bestimmt ist, gebietet das Anzeigen und Genehmigenlassen des Vorteils.
Das Vertrauen der Allgemeinheit in die "Nicht-Käuflichkeit"
von dienstlichen Handlungen und in die Sachlichkeit der Entscheidungen
der Amtsträger, kurz: in die Lauterkeit des
öffentlichen Dienstes (vgl. zur Beschreibung des Rechtsguts
BGHSt 15, 88, 96 f.; 30, 46, 48; vgl. weiter Jescheck in LK aaO vor
§ 331 Rdn. 17;Tröndle/Fischer aaO § 331 Rdn.
3 m.w.Nachw.) ist gerade im Bereich der von Amtsträgern
ausgeübten medizinischen Forschung und wahrgenommenen
klinischen Versorgung in besonderer Weise schutzbedürftig,
weil sich - wie der vorliegende Fall verdeutlicht - hier die
Verantwortung für Auswahl und Beschaffung medizintechnischer
Produkte und von Medikamenten einerseits sowie die Verantwortung
für die Einwerbung von Forschungsmitteln Dritter andererseits
personell oft nicht trennen lassen wird (sog. Trennungsprinzip). Gerade
hier soll auch der Patient, der sich in eine
Universitätsklinik oder in eine sonst von einem
Amtsträger geleitete Klinik begibt, das Vertrauen haben
können, daß die Auswahl eines etwa zu
implantierenden medizintechnischen Produkts allein nach medizinischen
Kriterien, allenfalls bei gleicher Eignung auch unter weiteren
aufgabengerechten Gesichtspunkten erfolgt. Es liegt darüber
hinaus auch im Interesse der jeweiligen Verantwortungsträger,
ihre Unbefangenheit bei der jeweiligen Entscheidung zu
schützen und die abstrakte Gefahr einer unbewußten
Beeinflussung der Auswahlentscheidung durch etwaige hohe, gar direkt
umsatzabhängige Gewährung von Forschungsmitteln durch
bestimmte Produktlieferanten unter Vernachlässigung
medizinischer Gesichtspunkte zu minimieren. Das kann nach Lage der
Dinge nur durch ein größtmögliches
Maß an Durchschaubarkeit (Transparenz) und durch die
Gewährleistung von Kontrollmöglichkeiten
sichergestellt werden. Eine solche Kontrolle wird durch Dokumentation
und institutionalisierte Befassung von Aufsichtsinstanzen, namentlich
über Anzeige- und Genehmigungspflicht erreicht. Damit wird
einem Interessenkonflikt von vornherein entgegengewirkt.
Bei dieser Gesetzesauslegung im Sinne der Einheit der Rechtsordnung
wird derjenige Forscher, der Drittmittel einwirbt und damit wie
hochschulrechtlich und beamtenrechtlich vorgegeben verfährt,
kaum je Gefahr laufen, in den Verdacht der Vorteilsannahme zu geraten.
Verläßliche Richtschnur werden ihm auch in einem
nicht-juristischen Sinne die allgemeinen Regeln der Lauterkeit und
Offenheit bieten. Im übrigen wird es - gerade auch nach der
Erweiterung des Anwendungsbereichs der Bestechungsdelikte im Jahr 1997
- aus fürsorglichen, aber auch aufsichtlichen
Erwägungen Sache der Universitätsverwaltungen und der
Kultusverwaltungen sein, ihre Drittmittel einwerbenden Hochschullehrer
zu beraten und in geeigneten Fällen auch von der Verwaltung
der Mittel durch die Universität abzusehen (vgl. § 59
Abs. 2 Satz 4 UG BW).
dd) Das von der Revision vorgeschlagene Verständnis des
Beziehungsverhältnisses zwischen Diensthandlung und Vorteil
als Gegenleistung für gesetzlich besonders geregelte Bereiche
wie die Forschungsförderung, das nicht auf einer Offenlegung
in einem bestimmten, dafür eigens vorgesehenen Verfahren
besteht, hätte demgegenüber im Blick auf die in Rede
stehenden Rechtsgüter nicht hinnehmbare Nachteile. Es
brächte erhebliche Unsicherheiten für die Beteiligten
mit sich. Zudem würde es tendenziell die Entwicklung einer Art
Drittelmittel-Schattenwirtschaft fördern, weil die Einwerbung
und Verwendung solcher Zuwendungen an der
Universitätsverwaltung vorbei und ohne Offenlegung dann nicht
tatbestandsmäßig im Sinne des § 331 Abs. 1
StGB wäre. Das liefe - wie der Senat bereits hervorgehoben hat
- dem Schutzanliegen des Tatbestandes gerade in dem hier in Rede
stehenden besonders schutzwürdigen Bereich zuwider. Es ginge
weiter mit einer entsprechenden Einschränkung für den
Tatbestand der Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 StGB) einher. Das
könnte dazu führen, daß bei nicht
angezeigter und genehmigter Einwerbung von Zuwendungen und deren
sachlicher Verwendung für Wissenschaft und Forschung selbst
eine daran geknüpfte pflichtwidrige Diensthandlung nicht nach
§ 332 Abs. 1 StGB strafbar wäre.
3. Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen hat die Strafkammer
ersichtlich rechtsfehlerfrei festgestellt. Das gilt auch für
den Vorsatz hinsichtlich des Vorteils, bei dem es sich nicht um ein
normatives, sondern ein tatsächliches Merkmal handelt. Der
wenigstens bedingte Vorsatz ergibt sich noch genügend aus den
festgestellten Umständen. Die Umsatzabhängigkeit der
Zuwendungen und die Umgehung der Universitätsverwaltung sind
insoweit hinreichend tragfähige Beweisanzeichen.
III.
Danach unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung, soweit der
Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden ist; in einem dieser
Fälle (Fall II. 6. a) der Urteilsgründe) ist er
freizusprechen. In den verbleibenden fünf Fällen
entfällt die Verurteilung wegen Untreue, während der
Schuldspruch wegen (bis dahin tateinheitlicher) Vorteilsannahme
bestehen bleiben kann. Die Rechtsfolgenfrage bedarf deswegen ebenfalls
der erneuten Verhandlung und Entscheidung. Soweit es danach auf die von
der Revision des Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen
überhaupt noch ankommen kann, bleiben diese aus den
Erwägungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 14.
November 2001 (Seite 8 ff.) erfolglos.
Der neue Tatrichter wird den mittelbaren Vorteil, der dem Angeklagten
selbst zugute kam, genauer zu bestimmen und ihn auch mit den
unmittelbaren Vorteilen anderer - etwa der Universität -
abzugleichen haben, die mit dem Mitteleinsatz verbunden waren.
Für die Rechtsfolgenentscheidung könnte sich
erweisen, daß das verwirklichte Unrecht hier am unteren Rande
des überhaupt Strafwürdigen liegt. Im Verbund mit der
langen Dauer des Verfahrens und den justitiell zu verantwortenden
Verzögerungen (vgl. UA S. 102) wird ein
Ahndungsbedürfnis dann möglicherweise nicht mehr
bestehen und eine Sachbehandlung nach § 153 StPO in Betracht
zu ziehen sein.
C.
Zur Revision der Staatsanwaltschaft:
Die Beschwerdeführerin meint, der Angeklagte habe sich neben
der Untreue nicht nur der Vorteilsannahme, sondern in den in Rede
stehenden fünf Fällen der Bestechlichkeit schuldig
gemacht. Sie erstrebt eine Änderung des Schuldspruchs durch
das Revisionsgericht und eine Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die angegriffene
Würdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerfrei.
Die Auffassung der Beschwerdeführerin, die vom Tatbestand der
Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 StGB) geforderte
Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung könne sich hier auch aus
der Untreue des Angeklagten ergeben, geht am Wortlaut der
Strafvorschrift vorbei. Danach können
tatbestandsmäßig nur Vorteile sein, die als
Gegenleistung "dafür" gefordert, versprochen oder angenommen
werden, daß eine (bestimmte) Diensthandlung vorgenommen wird
und der Amtsträger "dadurch" seine Dienstpflichten verletzt
oder verletzen würde. Diese sprachliche Verknüpfung
erhellt, daß sich die Vorteilsannahme wie auch die
Pflichtverletzung jeweils auf eine bestimmte Diensthandlung beziehen
müssen, die bewirkt werden soll ("Gegenleistung
dafür"). Die pflichtwidrige Handlung im Sinne des §
332 StGB kann mithin nicht schon in dem Annehmen, Fordern oder
Sichversprechenlassen des Vorteils selbst bestehen. Ebensowenig macht
die Annahme oder das Fordern des Vorteils die Handlung, auf die sie
sich beziehen, schon zu einer pflichtwidrigen. Deshalb ist jeweils die
Feststellung notwendig, daß der Vorteil die Gegenleistung
für eine schon an sich pflichtwidrige Handlung war oder sein
sollte (vgl. nur BGHSt 15, 239, 241/242).
Nach den Urteilsfeststellungen war allein die Mitwirkung des
Angeklagten an den Auswahlentscheidungen für bestimmte
medizintechnische Produkte die ins Auge gefaßte
Diensthandlung. Das Landgericht hat nicht festzustellen vermocht,
daß der Angeklagte sich bereit gezeigt habe, sich durch die
Gewährung der Vorteile bei seinen Auswahlentscheidungen
beeinflussen zu lassen. Die dafür von der Strafkammer
angeführten Umstände sind ohne weiteres
tragfähig (UA S. 84/85). Die Beweggründe des
Zuwendenden waren in diesem Zusammenhang unerheblich.
Da das Landgericht den Tatbestand der Bestechlichkeit insoweit
zutreffend ausgelegt und angewandt hat, kommt es nicht mehr darauf an,
daß die Beanstandung der Staatsanwaltschaft auch auf dem
Boden ihrer Rechtsauffassung ins Leere geht, weil der Angeklagte durch
das Annehmen des tatbestandsmäßigen Vorteils eine
Vermögensbetreuungspflicht nicht verletzt und den Tatbestand
der Untreue nicht erfüllt hat.
Die auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin vorzunehmende
Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Rechtsfehler, die
den Angeklagten beschweren (vgl. § 301 StPO), führt
zu demselben Ergebnis wie die auf das Rechtsmittel des Angeklagten hin
veranlaßte (siehe oben unter B.).
Schäfer Nack Wahl Schluckebier Kolz
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